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Fragenkatalog
Verwaltungsverfahren:
Allgemeines:
1. Welches Bauprinzip
der Bundesverfassung ist die Grundlage für die Regelung des
Verwaltungsverfahrens?
Die Basis für die Regelung des
Verwaltungsverfahrens ist das rechtsstaatliche Prinzip, welches besagt, dass die gesamte staatliche
Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 Abs. 1 B-VG "Legalitätsprinzip") und die Rechtsordnung inhaltlich genau bestimmt
ist und dass die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch
Kontrolleinrichtungen gesichert wird.
Um dem rechtsstaatlichen Prinzip
entsprechen zu können sind einerseits gesetzliche Regelungen
für die Aufgaben im Bereich der Hoheitsverwaltung ("materielles
Verwaltungsrecht")
erforderlich und andererseits die Regelung des für diese
Verwaltungstätigkeit anzuwendenden Verfahrens ("formelles
Verwaltungsrecht")
notwendig.
Das materielle Verwaltungsrecht fällt
entsprechend Art. 10 15 B-VG in die Gesetzgebung des
Bundes oder der Länder. Die gesetzliche Regelung des
Verwaltungsverfahrens liegt aufgrund der Bedarfsgesetzgebungskompetenz des B-VG (auch für den Bereich der
Landesverwaltung) beim Bund, sofern dieser eine einheitliche
Regelung als erforderlich erachtet (Art. 11 B-VG). Somit gibt es
bundesweit ein einheitliches formelles Recht zur Vollziehung des
materiellen Rechts, sonst müsste jedes materielle Recht auch das
anzuwendende formelle Recht definieren. Abweichende Bestimmungen
zwischen Bundes- und Landesgesetzgebung sind nur für einzelne
Gebiete vorgesehen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes
erforderlich sind (z.B. abweichende Fristen für
Schubhaftangelegenheiten, Passwesen)
2. Erläutern Sie den
Unterschied zwischen formellem und materiellem Verwaltungsrecht!
Materielles
Verwaltungsrecht umfasst die
Gesetze, die von Bund und Ländern zur Abwicklung der einzelnen
Bereiche/Sachgebiete der Hoheitsverwaltung erlassen werden
"Was ist erlaubt/nicht erlaubt, was gilt/gilt nicht",
z.B. Sozialhilfegesetz, Baupolizeigesetz
Formelles
Verwaltungsrecht regelt, wie (auf
welche Weise) das materielle Verwaltungsrecht vollzogen wird (wie
der Ablauf der Vollziehung des formellen Verwaltungsrecht sein
muss) "Wie komme ich zu meinem Recht, wie wird das
Gesetz umgesetzt"
3. Wer ist für die Regelung des Verwaltungsverfahrens
zuständig?
Die Kompetenz zur Regelung des
Verwaltungsverfahren obliegt lt. Art. 11 Abs. 2 des B-VG dem
Bund, sofern dieser das Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher
Regelungen als vorhanden erachtet
("Bedarfsgesetzgebungskompetenz"), sonst müsste für
jedes Land ein eigenes Verwaltungsverfahrensrecht definiert
werden.
4. Was regeln die
Verwaltungsverfahrensgesetze überhaupt?
Sie bilden das formelle Verwaltungsrecht für
die Vollziehung des materiellen Verwaltungsrechts. Sie regeln, wie (auf welche Weise) das materielle Verwaltungsrecht vollzogen werden
muss.
5. Nennen Sie die wichtigsten vier Verwaltungsverfahrensgesetze,
einige Verordnungen und Nebengesetze!
Einführungsgesetz
zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 (EGVG)
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG)
Diese 4 Gesetze wurden 1925 mit Wirksamkeitsbeginn 1.1.1926 vom
Bundesgesetzgeber erlassen und im Jahre 1991 wiederverlautbart.
Durchführungsverordnungen
(durch die Bundesregierung erlassen)
Verwaltungsformularverordnung
1999
Zustellformularverordnung 1982
Beglaubigungsverordnung
Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976
Organstrafverfügungs-Verordnung 1999
Nebengesetze:
- Agrarverfahrensgesetz
1950 (AgrVG 1950)
Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) à nur für Beamte, nicht für VB
Zustellgesetz (ZustG)
EGVG: (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsgesetzen)
1. Kennen Sie den
Zweck und die wesentlichen Inhalte dieses Gesetzes (Näheres zum
Art. II)
Einführungsgesetze dienen dazu, altes Recht mit neuem zu
verbinden und den zeitlichen Übergang zu regeln und auch den sachlichen Wirkungsbereich des Hauptgesetzes zu umschreiben. Sie sollen auch der Systematik des Hauptgesetzes dienen (z.B. die Definition der Straftatbestände in Art. IX des EGVG, die nicht in das Hauptgesetz
passen würde).
Das EGVG regelt das Inkrafttreten von
AVG, VStG und VVG gleichzeitig mit dem EGVG. Im Art. II wird der
Anwendungsbereich des EGVG definiert, und zwar dass die Verwaltungsverfahrensgesetze nur
in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung anzuwenden sind (bei der Besorgung von "behördlichen"
Aufgaben, bei denen die Behörde mit Befehls- und Zwangsgewalt
ausgestattet ist à wird durch Gesetze eingeräumt). Dadurch kommt es
zu einer klaren Abgrenzung zur Privatwirtschaftsverwaltung (keine
Befehls- und Zwangsgewalt, die Gebietskörperschaft ist eine
"Privatperson" im zivilrechtlichen Sinn, z.B.
Liegenschaftsverwaltung im öffentlichen Eigentum,
Wohnbauförderung und das Förderungswesen, Kindergärten,
Erholungsbetriebe.
Der Umfang der Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze gilt nicht im gleichen Maße für
alle Behörden, die Abstufung ergibt sich aus den behördlichen
Aufgaben und dem Umfang der Vollstreckungsgewalt
AVG, VStG und VVG
in ihrer Gesamtheit müssen anwenden:
Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern
(à Bezirksverwaltungsbehörden,
Landesregierungen und Landeshauptmänner)
Organe der Städte mit eigenem Statut
die Bundespolizeidirektionen
die Sicherheitsdirektionen
Der UVS, Landes- und Bezirksschulbehörden,
Bundesdenkmalamt und Grundverkehrsbehörden wenden nur AVG und
VStG an.
Zusätzlich gibt es im Art. II für bestimmte genau bezeichnete
Behörden weitere Einschränkungen; er legt auch fest, für
welche Bereiche die Verwaltungsverfahrensgesetze überhaupt nicht
zur Anwendung kommen (z.B. Dienstrechtsangelegenheiten -> DVG,
Wahlen -> eigene Wahlordnungen, Akten militärischer
Befehlsgewalt), weil Spezialregelungen für die Besonderheit
dieser Verfahren erforderlich sind.
2. Was wissen Sie
über das "Strafblankett"?
Wenn für eine Verwaltungsübertretung
im betreffenden Materiengesetz kein Strafrahmen festgelegt wurde,
so kommt das "Strafblankett" ("Subsidiärer
Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen"
Art. VII EGVG) zur
Anwendung. Der Strafrahmen beträgt EUR 218 oder eine
Freiheitsstrafe bis zwei Wochen. Dieses Strafblankett kommt oft
im Bereich der ortspolizeilichen
Verordnungen zum Tragen (z.B.
"Teppichklopf- oder Rasenmähzeitenverordnung",
Leinenzwang für Hunde), weil Gemeinden nicht befugt sind, einen
Strafrahmen festzulegen.
3. Erläutern Sie die Straftatbestände des Art. IX des EGVG!
Hier sind die
Verwaltungsstraftatbestände der Winkelschreiberei
(unbefugte Ausübung der berufsmäßigen Vertretung von
Personen oder Erteilung von Rechtsauskünften), des Schwarzfahrens, der Diskriminierung und der nationalsozialistischen
Wiederbetätigung definiert (es
gibt kein eigentliches Strafgesetzbuch; die Strafbestimmungen
stehen im materiellen Verwaltungsrecht, die Abwicklung erfolgt
nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen)
AVG (Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz:
1. Was versteht man
unter der Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren, welche Arten
gibt es, erläutern Sie diese!
Unter Zuständigkeit versteht man die Beziehung, die
zwischen Verwaltungsbehörden und den ihnen zugeordneten Aufgaben
besteht. Die
Verwaltungsvorschriften bestimmen bei der gesetzgeberischen
Regelung eines Gegenstandes auch, von welchen Behörden die
jeweiligen Aufgaben wahrzunehmen sind (-> an wen richtet sich
der Auftrag des Gesetzes zu einem bestimmten Handeln).
Die Zuständigkeit ist eine Voraussetzung für jedes
Verfahren, ihre Einhaltung eine Pflicht der
Behörde, die von Amts wegen wahrzunehmen ist und den Normunterworfenen
vor einem schrankenlosen Einschreiten der Staatsgewalt schützt.
Sie kann durch Vereinbarung weder begründet noch geändert
werden (im Gegensatz zu Gerichten). Ein Bescheid, der von einer
unzuständigen Behörde erlassen wird, ist trotz Rechtskraft
aufhebbar.
Damit eine Behörde
"zuständig" ist, muss sowohl die sachliche als auch
die örtliche Zuständigkeit vorliegen.
Sachliche
Zuständigkeit: Welcher
"Behördentypus" (Bezirksverwaltungsbehörde,
Landesregierung, Landeshauptmann, Bürgermeister ...) ist
zuständig
Örtliche
Zuständigkeit: Welche
konkrete Einzelbehörde des definierten Behördentypus ist mit
Rücksicht auf die in der Verwaltungssache zu Tage tretenden
örtlichen Beziehungen (Wohnsitz etc.) zur Entscheidung berufen
Sachliche und örtliche Zuständigkeit von Behörden richten sich
zunächst nach dem B-VG und weiters nach den
Verwaltungsvorschriften (à nach den verschiedenen materiellen Bestimmungen,
z.B. Forstgesetz bei Rodung). Falls die Verwaltungsvorschriften
die Zuständigkeit offen lassen, so treten ersatzweise
(subsidiär) die Zuständigkeitsvorschriften des AVG in Kraft.
2. Wie finden Sie heraus, welche Behörde für ein Verfahren
konkret zuständig ist?
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
von Behörden richten sich zunächst nach dem B-VG und weiters
nach den Verwaltungsvorschriften (à nach den verschiedenen materiellen Bestimmungen,
z.B. Forstgesetz bei Rodung). Falls die Verwaltungsvorschriften
die Zuständigkeit offen lassen, so treten ersatzweise
(subsidiär) die Zuständigkeitsvorschriften des AVG in Kraft.
2a. Ersatzweise
Regelung der sachlichen Zuständigkeit:
Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (geregelt in §
2 AVG):
1. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde
bzw. Bundespolizeidirektion
2. Instanz: Landeshauptmann oder UVS (z.B. Anlagenverfahren)
lt. Verwaltungsreformgesetz 2001
Bei Angelegenheiten von besonderer
Wichtigkeit kann die Bundesgesetzgebung vorsehen, dass der
Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet.
Angelegenheiten der Landesverwaltung (nicht im AVG geregelt; im
Land Salzburg soweit durch
die besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt: §
3 des Salzburger Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes):
1. Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde
bzw. Bundespolizeidirektion
2. Instanz: Landesregierung (in allen Fällen letzte Instanz)
In manchen besonders geregelten Fällen
ist die Landesregierung erste und letzte Instanz (z.B. manche
Fälle nach dem Salzburger Jagdgesetz bzw. nach dem Salzburger
Naturschutzgesetz)
2b. Ersatzweise
Regelung der örtlichen Zuständigkeit (§ 3 AVG)
Fehlt in den Verwaltungsvorschriften
die Regelung der örtlichen Zuständigkeit, so regelt § 3 AVG
die örtlichen Zuständigkeit
a.) nach der
Lage des Gutes (bei unbeweglichen Gütern, z.B.
Bauangelegenheiten)
b.) nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die
Tätigkeit ausgeübt wird bzw. werden soll (z.B.
Gewerbeangelegenheiten)
c.) ansonsten nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten und
zwar im Zweifelsfall nach dem Wohnsitz des belangten oder
verpflichteten Teiles
Fehlt es an einem Wohnsitz des
Beteiligten, so werden immer losere Anknüpfungspunkte für die
örtliche Zuständigkeit Bedeutung (Aufenthalt, letzter Hauptwohnsitz im Inland,
letzter Aufenthalt im Inland).
Fehlt es an allen diesen Anhaltspunkten, so ist die jeweils sachlich in Betracht kommende oberste Behörde:
- Angelegenheiten der Bundesverwaltung: der Ressortminister
- Angelegenheiten der Landesverwaltung: unmittelbar
die Landesregierung
3. Welche
Zuständigkeitsprobleme kennen Sie, welche Lösungen bietet
hierzu das AVG? Was gilt bei Gefahr in Verzug? Was bedeutet der
Grundsatz der amtswegigen Zuständigkeit?
Zuständigkeitshäufung (Zuständigkeit mehrerer Behörden)
"Kumulation"
Wenn sich beispielsweise ein
unbewegliches Gut oder ein Unternehmen über mehrere
Verwaltungssprengel erstreckt, können zugleich mehrere Behörden
in Betracht kommen. Diese
Behörden haben einvernehmlich vorzugehen. Kommt es zu keiner Einigung, geht die
Zuständigkeit auf die sachlich
in Betracht kommende Oberbehörde (à Weisungsbefugte
Behörde) über, und zwar in der Sache selbst.
Die an sich gegebene Zuständigkeit einer
unteren Behörde geht durch Hinzutreten gewisser Umstände auf
eine höhere Behörde über. Wenn sich bei mehreren sachlich in
Betracht kommenden Oberbehörden auch diese nicht zu einigen
vermögen, so geht die Zuständigkeit auf die sachlich in
Betracht kommende gemeinsame
Oberbehörde über (in
Bundesangelegenheiten letzten Endes der zuständige Ressortminister). Betrifft der Aufgabenkreis mehrere Minister, so gibt es keine sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, es kann nur mit Säumnisbeschwerde an den VwGH vorgegangen werden.
In Landessachen kommen Ressortminister nicht als Oberbehörden in
Betracht (außer das B-VG sieht ausnahmsweise einen Übergang der
Zuständigkeit vor), somit können sich Beteiligte ebenfalls nur
mit einer Säumnisbeschwerde an den VwGH vorgehen, falls sich die
obersten Landesbehörden nicht einigen können.
Zuständigkeitskonflikt (Streitigkeiten zwischen Behörden, welche
unmittelbar die Zuständigkeit selbst betreffen)
positiver
Zuständigkeitsstreit (mehrere Behörden nehmen die
Zuständigkeit in einer Angelegenheit in Anspruch)
negativer Zuständigkeitsstreit (jede
Behörde lehnt eine Zuständigkeit ab)
In beiden Fällen
hat die Oberbehörde zu entscheiden,
doch nicht in der Sache selbst, sondern sie bestimmt, welche Behörde zur
Entscheidung zuständig ist. Gibt
es keine gemeinsame Oberbehörde, so ist zur Entscheidung des
Kompetenzkonfliktes der VfGH zuständig. Streitigkeiten zwischen
2 LH kann der zuständig BM regeln.
Kompetenzkonflikte zwischen
Bundesminister können nicht von der Bundesregierung
(Ministerrat) gelöst werden, da sie nicht die gemeinsame
sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist (à Säumnisbeschwerde
an den VwGH)
Pflicht zur
Einschreitung bei Gefahr in Verzug:
Zur Verhinderung von Nachteilen,
die durch den Zeitverlust zur Klärung der Kompetenz entstehen
können (z.B. unzulässige Emissionen), ist jede an dem
Konflikt beteiligte Behörde in ihrem Bereich zu den notwendigen
Amtshandlungen verpflichtet, und sie muss alle anderen
mitbeteiligten Behörden über gesetzte Maßnahmen informieren.
Amtswegige
Beachtung der Zuständigkeit:
Die Vorschriften über die
Zuständigkeit sind von den Behörden von Amts wegen
wahrzunehmen, die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde kann
niemals durch Parteiwillen bestimmt werden (im Gegensatz zu
Gerichten -> Parteien können Gerichtsstand vereinbaren).
Langen bei einer Behörde Anbringen ein, für
deren Erledigung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese
Anbringen entweder direkt
an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder den Einschreiter
an sie zu verweisen. Die
unzuständige Behörde hat dem Einschreiter bei der Ermittlung
der zuständigen Behörde behilflich zu sein und darf sich nicht
mit der Feststellung der eigenen Unzuständigkeit begnügen. Eine
Weiterleitung des Anbringens oder die Weiterverweisung des
Einschreiters hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Ein etwaiger Fristenlauf
wird dadurch weder gehemmt noch unterbrochen (z.B. bei Berufungen). Die Frist bleibt nur
gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das eingebrachte
Anbringen noch am letzten Tag der Frist an die zuständige
Behörde abfertigt. Allerdings kann aus verspäteter
Weiterleitung (falls dem Unverzüglichkeitsgebot nicht
entsprochen wurde) unter Umständen ein Amtshaftungsanspruch
erwachsen.
Verlangt der Einschreiter eine
ausdrückliche Feststellung der behaupteten Unzuständigkeit, so
hat die Behörde hierüber bescheidmäßig zu erkennen.
4. Erläutern Sie
die zur Befangenheit von Verwaltungsorganen bestehenden
Vorschriften des AVG!
Das AVG zählt Gründe auf, bei deren
Vorliegen sich ein Verwaltungsorgan einer Amtshandlung zu
enthalten hat, ausgenommen sind aber Handlungen, die wegen Gefahr
in Verzug unaufschiebbar sind und eine Vertretung nicht
rechtzeitig bewirkt werden kann. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung
einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche
psychologische Motive.
Absolute Befangenheit eines Verwaltungsorgans:
es muss sich auf jeden Fall für befangen erklären
in Sachen, an denen es selbst, den Ehegatten, nahe Verwandte oder Verschwägerte (in gerader Linie unbeschränkt, in der Seitenlinie bis zu den Geschwisterkindern) beteilt ist
in Sachen der Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Mündel oder Pflegebefohlenen (nicht auf Blutverwandtschaft basierende Familienangehörige)
in Sachen, in denen das Verwaltungsorgan Bevollmächtigter einer Partei war oder noch ist
im Berufungsverfahren,
wenn das Verwaltungsorgan an der Erlassung des angefochtenen
Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt hat (Sachverständige
können an einem Verfahren sowohl in der Unter- als auch in der
Oberinstanz mitwirken, weil sie rechtlich gesehen auf die
Entscheidungsfindung der Behörde keinen Einfluss haben)
Relative Befangenheit eines Verwaltungsorgans: wenn die Unbefangenheit aus
sonstigen Gründen in Zweifel gestellt werden kann (persönliche Freundschaft oder Feindschaft
zwischen Partei und Organ); es bleibt dem Verwaltungsorgan
überlassen zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die den Anschein
einer Befangenheit erwecken.
Nicht als
Befangenheitsgrund wird es aber angesehen, wenn das
Verwaltungsorgan durch Handhabung des Weisungsrechtes auf den
Inhalt des Bescheides Einfluss genommen hat.
Das Verwaltungsorgan hat sich selbst
der Amtshandlung zu enthalten. Parteien sind nicht berechtigt, ein Amtsorgan
wegen Befangenheit abzulehnen (ausgenommen nicht amtliche
Sachverständige und nicht amtliche Dolmetscher -> in diesen Fällen hat die Behörde über den
Befangenheitsantrag gesondert zu entscheiden)
Akte der Verwaltung,
die von einem befangenen Verwaltungsorgan gesetzt wurden, sind
deshalb keinesfalls nichtig, es
kann jedoch für das Organ disziplinäre
Folgen haben. Außerdem kann dies von der Partei im
Berufungsverfahren (oder mittels Beschwerde an VwGH/VfGH) geltend
gemacht werden, sofern die behördliche Entscheidung rechtswidrig
ist.
5. Erläutern Sie die
Begriffe Beteiligter, Partei, bloßer Beteiligter!
Beteiligter ist jeder, der eine Tätigkeit der Behörde in
Anspruch nimmt oder auf den sich die Tätigkeit einer Behörde
bezieht.
Die Stellung des bloßen Beteiligten ist rechtlich ohne wesentliche Bedeutung (z.B.
Erteilung von Auskünften und dadurch Unterstützung bei der
Sachverhaltsdarstellung; es kommen ihm aber kein Antragsrecht
oder eine sonstige Parteistellung zu.
Die besondere Stellung einer Partei hat nur
derjenige Beteiligte, der einen Rechtsanspruch oder ein
rechtliches Interesse besitzt.
Unter einem
Rechtsanspruch ist zu verstehen, dass jemand bei Vorliegen eines
bestimmten Sachverhaltes Anspruch auf eine
Verwaltungsentscheidung ganz bestimmten Inhalt hat (z.B.
Verleihung der Staatsbürgerschaft, Anspruch auf Erteilung einer
Konzession oder Baubewilligung).
Unter einem rechtlichen Interesse versteht man den Anspruch auf
Durchführung eines bestimmten Verfahrens (Anspruch auf
Durchführung eines Baubewilligungsverfahren).
6. Nennen Sie die
wichtigsten Parteienrechte! (11 Punkte)
Akteneinsicht
Parteiengehör
Recht auf Zuziehung eines allenfalls erforderlichen
Dolmetschers
Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme
Ablehnung von nicht amtlichen Sachverständigen und nicht
amtlichen Dolmetschern
Erlassung des Bescheides
Berufung
Äußerung zu den in der gegnerischen Berufung
vorgebrachten neuen Tatsachen oder Beweisen
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Recht auf Entscheidung binnen einer Frist von 6 Monaten
und Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht bei
verschuldeter Säumigkeit der Behörde
7. Was
versteht man unter den Begriffen Rechtsfähigkeit,
Handlungsfähigkeit, was sind physische/juristische Personen?
Welche Abstufungen gibt es bei der Handlungsfähigkeit?
Rechtsfähigkeit
ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie kommt allen
physischen (natürlichen) Personen
zu, auch Kleinkindern (sie können beispielsweise Eigentümer
einer Liegenschaft sein). Auch juristische Personen sind rechtsfähig (z.B. Gebietskörperschaften,
Körperschaften öffentlichen Rechts
(z.B. Sozialversicherungs-träger und Kammern), politische
Parteien, juristische Personen des Gesellschaftsrechtes (AG und
GesmbH), Vereine, Stiftungen und Anstalten).
Handlungsfähigkeit
ist die Fähigkeit durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten
zu begründen. Im Gegensatz zur
Rechtsfähigkeit, die begrifflich keiner Einschränkung
unterliegt, gibt es bei der Handlungsfähigkeit Abstufungen:
unter 7
Jahren: Handlungsunfähig (Abwicklung geringfügiger
Angelegenheiten, "alterstypische Rechtsgeschäfte")
von 7 14 Jahren: "Unmündig
Minderjährige"; Annahme vorteilhafter Versprechen;
eingeschränkte Deliktfähigkeit
von 14 18 Jahren: "Mündig
Minderjährige"; freie Verfügung über Überlassenes; freie
Verfügung über eigenes Einkommen; volle Deliktfähigkeit;
Bestimmung der Religion
ab 18 Jahren: volle Handlungsfähigkeit
Handlungsunfähige
brauchen für Handlungen, die
rechtswirksam sein sollen
einen gesetzl. Vertreter,
beschränkt Handlungsfähige brauchen für Handlungen, die
außerhalb ihres rechtlichen Aktionsbereiches liegen, einen
gesetzl. Vertreter. Rechts- und Handlungsfähigkeit werden
(sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes festgelegt
ist) nach dem bürgerlichen Recht beurteilt.
8. Welche
Vorschriften trifft das AVG zur Vertretung im
Verwaltungsstrafverfahren?
Grundsätzlich haben vor der
Behörde die Partei bzw. wenn diese nicht/nicht voll
handlungsfähig ist, deren gesetzlicher Vertreter aufzutreten.
Diese können sich sofern nicht ihr persönliches
Erscheinen ausdrücklich gefordert ist durch
eigenberechtigte natürliche oder juristische Personen vertreten
lassen.
Gesetzliche
Vertreter:
Jeder Elternteil für seine minderjährigen ehelichen Kinder, der Vormund für das Mündel, der Sachwalter für
psychisch kranke oder geistig behinderte Personen; Ehegatten können sich gegenseitig in Rechtsgeschäften des
täglichen Alltages vertreten, wenn sie in einem gemeinsamen
Haushalt leben und nicht zu erkennen geben, dass sie nicht
vertreten sein wollen. Juristische
Personen werden von berufenen Organen vertreten (z.B. Geschäftsführer einer GesmbH).
Gewillkürte
Vertretung:
Vertretung durch eine dritte
Person (muss kein gewerblicher Vertreter sein, darf dafür aber nichts verlangen
sonst handelt es sich um Winkelschreiberei), die durch die
Erteilung einer Vollmacht begründet wird. Der Umfang der Vertretung muss aus dem Inhalt der Vollmacht
hervorgehen. Im Verwaltungsverfahren kann eine Vollmacht auch
mündlich vor der Behörde erteilt werden (im Gegensatz zu
Gerichten), zur Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.
Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte
Person ein und beruft sie sich auf ihre Vollmacht, so ersetzt
dies den urkundlichen Nachweis, soweit sich die konkrete
Vertretungsbefugnis aus dem jeweiligen Berufsrecht ergibt
(Wirtschaftstreuhänder kann nicht im Verwaltungsstrafverfahren
wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung auftreten und sich
auf eine Vollmacht berufen).
Auf jeden Fall muss
von der Behörde genau hinterfragt werden, wie weit eine
Vollmacht reicht, um einen Verfahrensmangel durch Verletzung von
Parteirechten im Verfahren zu vermeiden.
9. Unter welchen Voraussetzungen kann ein gerichtlicher Sachwalter bestellt werden?
Die Behörde kann die gerichtliche
Bestellung eines Sachwalters veranlassen, wenn eine Amtshandlung
vorgenommen werden soll und der Beteiligte unbekannten Aufenthaltes ist oder trotz
Handlungsunfähigkeit keinen gesetzlichen Vertreter hat. Ein solcher Antrag sollte nur gestellt werden, wenn es die Wichtigkeit der Sache
erfordert. Die Bestellung des
Sachwalters oder Beistandes erfolgt durch das im Amtsbereich der
Behörde gelegene Bezirksgericht auf Kosten des Vertretenen.
Der gerichtlich
bestellte Sachwalter hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Dies ist besonders
wichtig bei Abwesenheitskuratel, da der Vertretene - falls er sich selber später in
das Verfahren einschaltet - die bis zur Enthebung des Sachwalters
eingetretenen Rechtswirkungen der Vertretung anerkennen muss.
10. Was versteht man
unter Anbringen an die Behörde, welche Formvorschriften gelten
hierfür? Wann ist die Schriftlichkeit gefordert? Welche Regeln
gelten für die Entgegennahme von Anbringen? Muß die Behörde
auf alle Anbringen eingehen?
Unter Anbringen versteht das AVG
Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und Mitteilungen an die
Behörden. Grundsätzlich gelten keine Formvorschriften, weil der Grundsatz gilt, dass ein einmal
eingeleitetes Verwaltungsverfahren im Allgemeinen von Amts wegen
weiterzuführen ist und die Behörde unabhängig vom
Parteivorbringen die materielle Wahrheit zu ermitteln hat.
Für Rechtsmittel sowie
Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf
einer Frist bestimmt wird, ist Schriftlichkeit vorgeschrieben (mit Hand, Schreibmaschine, telegrafisch,
fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter DV).
Berufungen im VStG können auch mündlich eingebracht werden.
Ansonsten können Anbringen auch mündlich oder telefonisch
eingebracht werden, sofern es der Natur der Sache nach tunlich
erscheint. Somit ist bei umfangreichen Anträgen die auch noch
auf Beilagen verweisen nicht mehr von Tunlichkeit zu sprechen,
zumal die Behörde in der Regel den Inhalt von nicht
schriftlichen Anbringen in einem Aktenvermerk festhalten wird.
Durch die Niederschrift
mündlicher Anbringen erhalten diese nicht den Charakter von
schriftlichen Eingaben.
Zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen ist die Behörde
nur während der Amtsstunden, zur Entgegennahme mündlicher oder
telefonischer Anbringen (außer bei Gefahr in Verzug) nur
während der für den Parteienverkehr bestimmten Stunden
verpflichtet. Dies Zeiten sind bei
der Behörde durch Anschlag kundzutun.
Behörden müssen Anbringen, die sich
auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, nicht behandeln.
Mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 wurden die rechtl. Voraussetzungen für den
elektronischen Akt geschaffen. Elektronisch erfasste Unterlagen
behalten die volle Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die
Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können.
Anbringen können in jeder Lage des
Verfahrens zurückgezogen werden oder so geändert werden, als
sich dadurch weder an der Sache selbst noch an der Zuständigkeit
(örtlich, sachlich) etwas ändert (z.B. Austauschpläne).
Ändert sich auch der Charakter des Objektes so liegt ein neuer
Antrag vor, das gesamte Verfahren ist von Anfang an neu
durchzuführen.
11. Wie hat sich
die Behörde bei (Formgebrechen) Eingabemängeln zu verhalten?
Weist eine Eingabe (formelle, inhaltliche) Mängel auf, die das Anbringen unzulässig machen würden,
so ist die Behörde nicht berichtigt, die Eingabe zurückzuweisen (z.B.
fehlende Unterlagen). - § 13 Abs. 3 AVG. Die Behörde hat die sofortige Behebung zu
veranlassen. In der Regel wird dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen
Frist die Behebung der Mängel
aufgetragen und er darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach
erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist mit Bescheid
zurückgewiesen wird. Wird der Mangel behoben, so gilt das
Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde ist
aber nicht zur Veranlassung der Mängelbehebung verpflichtet,
wenn nur solche Mängel vorliegen, die das Anbringen nicht von
vornherein unzulässig machen (z.B. ungeeignete Begründung).
Wenn ein Anbringen keine
Unterschrift aufweist, so kann die
Behörde diese Person zum Nachtrag der Unterschrift in einer bestimmten
Frist auffordern, sofern Zweifel
gehegt werden, dass das Anbringen tatsächlich von dieser Person
stammt. Wird dieser
Aufforderung nicht entsprochen, so hat die Behörde das Anbringen
nicht zu behandeln, also auch keinen Zurückweisungsbescheid zu
erlassen (à die Behörde kann
in diesem Fall davon ausgehen, dass das Anbringen tatsächlich
von einer anderen Person stammt).
12. Was versteht man
unter der Manuduktionspflicht (Rechtsmittelbelehrung) der
Behörde?
Die Behörde hat Personen, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer
Verfahrenshandlungen notwendigen Anleitungen in der Regel
mündlich zu geben und sie über
die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die schriftliche Festhaltung eines
solchen Vorgangs ist nicht zwingend erforderlich, doch sehr
zweckmäßig (z.B. Aktenvermerk). Die Behörde hat nur eine
Anleitung zur Setzung aller formal notwendigen Schritte zu geben,
hat aber keine inhaltlichen Ausführungen zu geben, die die
Erfolgschancen erhöhen.
13. Schildern Sie das
Wesen und Bestandteile einer Niederschrift. Was wissen Sie über
den Aktenvermerk?
Die Niederschrift
ist die schriftliche Beurkundung eines sich vor der Behörde
mündlich vollziehenden Vorganges,
der für den Gang und die Entscheidung einer Verwaltungssache von
wesentlicher Bedeutung ist. In erster Linie werden Verhandlungen
niederschriftlich beurkundet ("Verhandlungsschriften").
Niederschriftlich aufgenommene Anbringen sind als mündliche anzusehen, somit können Rechtsmittel nicht
niederschriftlich eingebracht werden (ausgenommen Einsprüche
Gegen Strafverfügungen und Berufungen gegen Straferkenntnisse).
Die Niederschrift hat nur in kurzer und verständlicher Form den
wesentlichen Inhalt des Vorganges bzw. der Verhandlung
wiederzugeben (keine wörtliche Wiedergabe). Niederschriften sind
so zu verfassen, dass sie ohne Zuhilfenahme anderer Aktenzeile
eine für sich selbst verständliche Urkunde abgibt.
Bestandteile:
Ort,
Zeit und Gegenstand der Verhandlung
Benennung der Behörde sowie Namen und Funktionen aller an
der Amtshandlung beteiligten amtlichen und nicht amtlichen
Personen
den wesentlichen Inhalt der Verhandlung
die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung
leitenden Organes
die unterschriftliche Bestätigung aller beigezogenen
Personen, wenn es nicht mehr als 20 sind.
Der Aktenvermerk dient
der Festhaltung von Wahrnehmungen, Mitteilungen, Anordnungen etc.
die keine schriftliche Ausfertigung erfordern und keinen Anlass
zur Aufnahme einer Niederschrift geben. Er ist vom Amtsorgan zu unterschreiben und zu
datieren und gilt als öffentliche
Urkunde. In der Praxis sollten
über alle in Zusammenhang mit einem Verfahren geführten
relevanten Gespräche, Telefonate und Wahrnehmungen Aktenvermerke
verfasst werden.
14. Welche Regeln
gelten für die Akteneinsicht?
Den Parteien
sind Einsicht und Abschriftnahme von Akten
(z.B. Kopien) auf ihre Kosten grundsätzlich gestattet, außer
a.) eine
Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter
Personen (z.B. Verletzung Betriebsgeheimnisse)
b.) eine Gefährdung der Aufgaben der Behörden ist zu
befürchten (z.B. kurz vor Entscheidung)
c.) der Zweck des Verfahrens würde beeinträchtigt (z.B.
Kenntnis der Zeugenaussage vor Parteienvernehmung)
Allen an einem Verfahren
beteiligten Parteien ist in gleichem Umfang
Akteneinsicht zu gewähren (sonst
kann Unbefangenheit des Amtsorganes angezweifelt werden).
Gegen Versagung der Akteneinsicht gibt
es kein gesondertes Rechtsmittel, sie stellt aber einen im
Rechtszug rügbaren Verfahrensmangel dar (z.B. auch bei
Befangenheit). Die Versagung der Akteneinsicht Personen
gegenüber, die keine Parteistellung innehaben, ist mit Bescheid
auszusprechen.
Beim Verwaltungsgerichtshof haben alle an einem Verfahren
beteiligten Parteien uneingeschränkte Akteneinsicht.
15. Welche
Grundsätze gelten für die Erledigung der Verwaltungsarbeit?
Die
Verwaltungsarbeit soll einfach, rasch und Kosten sparend
vonstatten gehen (Verfahrensökonomie). Wie die Erledigung tatsächlich erfolgt
(telefonisch, schriftlich, mündlich), obliegt der Behörde
sofern es keine besonderen gesetzlichen Regelungen gibt.
Vor Ausfertigung
einer Erledigung muss das Konzept derselben durch Unterschrift
des zuständigen Verwaltungsorgans genehmigt werden (oder EDV-Paßwort-Eingabe). Schriftliche
Ausfertigungen einer Erledigung sind auszufolgen, wenn dies durch
die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist oder
von der Partei verlangt wird (auch Telefax, email sind möglich).
16. Was wissen Sie
über Form und Inhalt von Ladungen, wen darf eine Behörde laden?
Die Behörde hat das Recht Personen vorzuladen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen notwendig ist (einfache Ladung
oder Ladungsbescheid). Der UVS kann auch Personen laden, die
außerhalb seines Amtsbereiches ihren Aufenthalt haben.
Inhalt der Ladung:
a.)
der Gegenstand der Amtshandlung
b.) in welcher Eigenschaft soll der Geladene vor der
Behörde erscheinen (Partei, Beteiligter, Zeuge,
Sachverständiger)
c.) ob Entsendung eines Vertreters genügt
d.) welche Behelfe oder Beweismittel sind mitzubringen
e.) welche Folgen sind an ein Ausbleiben geknüpft
Wer ohne durch wichtige Gründe abgehalten
zu sein einem Ladungsbescheid nicht Folge leistet, kann durch Zwangsmittel (Geldstrafe, Haft) hierzu angehalten oder vorgeführt werden, sofern
die Zwangsfolge im Ladungsbescheid, der eigenhändig zuzustellen ist, ausdrücklich
angedroht wird. Vollstreckungsbehörden sind die
Bezirksverwaltungsbehörden und BPD.
Nach § 20 AVG ist bei Ladung von im öffentlichen Dienst
stehenden Personen die vorgesetzte Dienststelle zu informieren,
wenn eine Vertretung erforderlich ist.
17. Wo ist die
Zustellung geregelt? Warum sind die Zustellbestimmungen so
wichtig? Wie erfolgt eine Eigenhandzustellung? Was gilt bei einer
Hinterlegung? à auf Fragen eingehen, Rest
nicht so wichtig
Das AVG
bestimmt, dass Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG)
vorzunehmen sind. Dieses
Gesetz regelt die Zustellung
von gerichtlichen und behördlichen in Vollziehung der Gesetze
zuzustellenden Schriftstücke im
Inland. Für behördliche Zustellung im Ausland gibt es
verschiedene Zustellübereinkommen.
Die genaue gesetzliche
Regelung ist wichtig, weil die Zustellung behördlicher
Schriftstücke regelmäßig Rechtsfolgen nach sich zieht. Wichtig ist die Sicherstellung des Datums der Zustellung und die
Sicherstellung, dass das Schriftstück den Eigentümer auch
tatsächlich erreicht hat bzw. ihn
auf Grund seiner eigenen Verantwortung nicht erreichen konnte
(z.B. hinterlegtes Schriftstück wird trotz rechtswirksamen
Zustellvorganges nicht behoben und gilt somit als zugestellt):
"Ein behördlicher Akt kann unter
Beachtung des Rechtsstaatsprinzips erst dann Rechte und Pflichten
begründen, wenn der davon Betroffene von dessen Inhalt Kenntnis
erlangt hat -> das Zustellgesetz enthält die Vorschriften
darüber, wie diese Kenntnisnahme näher zu erfolgen hat (gilt
auch für Gerichte)"
Bei wichtigen Gründen
hat die Zustellung mit Zustellnachweis zu erfolgen, bei besonders
wichtigen Gründen (oder wenn gesetzlich vorgesehen) muss die
Zustellung zu eigenen Handen erfolgen (durch persönliche
Übernahme des Schriftstückes durch den Empfänger).
"Zustellungen mit Rückschein" im Gegensatz zu
einfacher Zustellung (ohne Zustellnachweis).
Die Durchführung
der Zustellung hat grundsätzlich durch die Organe der Post (Post
und Telekom Austria AG), der Behörde selbst oder der Gemeinden
zu erfolgen. Aber auch
telefgrafisch, fernschriftliche oder sonst. Möglichkeiten durch
die autom. DV gelten als Zustellung, wenn zulässig.
Unterlaufen bei der Zustellung Fehler, so
gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn es dem von der
Behörde angegebenen Empfänger auch tatsächlich zugekommen ist
("Heilung des Zustellmangels"). Erfolgen
irrtümlicherweise mehrere Zustellungen eines Schriftstückes, so
ist die Erste maßgebend.
Die Abgabestelle ist der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf (Wohnung, sonstige Unterkunft, Betriebsstätte, Sitz, Geschäftsraum, Kanzlei, Arbeitsplatz, Ort der Amtshandlung). Parteien haben eine Änderung der Abgabestelle während eines Verfahrens der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Sonst wird das Schriftstück ohne
vorausgehenden Zustellversuch hinterlegt, wenn die neue
Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelbar ist. Die
Behörde hat zumindest eine Meldeauskunft über die Partei
einzuholen, bevor sie beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der
Behörde hinterlegt.
Außerhalb der Abgabestelle kann nur
zugestellt werden, wenn der Empfänger die Annahme der Sendung
nicht verweigert (falls im Inland keine Abgabestelle vorhanden
ist kann an jedem Ort zugestellt werden, an dem der Empfänger
angetroffen wird).
Grundsätzlich kann einer natürl. oder
jurist. Person eine Zustellvollmacht
erteilt werden, sofern die natürl.
Person oder der Vertreter der jur. Person einen Hauptwohnsitz im
Inland hat. Die Zustellung ist nur dann bewirkt, wenn die
Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten erfolgt (und nicht
an die Partei).
Hält sich eine Partei nicht nur
übergangsmässig im Ausland auf, kann von der Behörde unter
Setzung einer mind. 2wöchigen Frist die Namhaftmachung eines
Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden. Bei Säumigkeit wird
bei der Behörde hinterlegt (darauf ist bereits in der
Aufforderung zur Namhaftmachung hinzuweisen).
Eine Ersatzzustellung (RSb) kann bei nicht eigenhändig mit Zustellnachweis
zuzustellenden Schriftstücken erfolgen, wenn die Sendung dem
Empfänger nicht zugestellt werden kann, weil dieser nicht,
dafür aber ein Ersatzempfänger an der Abgabestelle anwesend
ist. Voraussetzung ist, dass sich der tatsächliche Empfänger
regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ersatzempfänger kann
jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie
der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des
Empfängers ist. Ersatzempfänger die im gemeinsamen Haushalt
leben müssen solche Sendungen annehmen. Wohnungsnachbarn,
Hausbesorger etc. können nicht Ersatzempfänger sein. Eine
Ersatzzustellung gilt nicht als bewirkt, wenn der Empfänger
wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom
Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung
mit dem der Rückkehr folgenden Tag wirksam.
Ein Schriftstück
ist zu hinterlegen (beim
Postamt, beim Gemeindeamt, der Behörde), wenn an der
Abgabestelle nicht zugestellt werden konnte und der Grund zur
Annahme besteht, dass der Empfänger sich regelmäßig an der
Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger
schriftlich und mit Hinweis auf die Auswirkung der Hinterlegung
zu verständigen. Die hinterlegte Sendung ist mind. 2 Wochen zur
Abholung bereitzuhalten (Fristenlauf beginnt mit dem Tag der
erstmaligen Bereithaltung zur Abholung).
Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten
Tag dieser Frist als zugestellt, doch bei Abwesenheit erst mit
dem der Rückkehr folgenden Tag sofern die Rückkehr innerhalb
der Abholfrist erfolgt. Erfolgt die Rückkehr erst nach Ablauf
der Abholfrist, so gilt die Zustellung als nicht bewirkt. Soweit
eine EDV-mäßige Zustellung zulässig ist, kann der Empfänger
auch aufgefordert werden, sich die Erledigung an einer von der
Behörde betriebenen techn. Einrichtung abzuholen
("elektronische Bereithaltung").
Bei grundloser
Verweigerung der Annahme ist die Sendung an der Abgabestelle
zurückzulassen oder wenn dies nicht möglich ist ohne
schriftliche Verständigung zu hinterlegen.
Eine Zustellung zu eigenen Handen (RSA) durch die Behörde schließt die Zustellung an
einen Ersatzempfänger aus. Ist der erste Zustellversuch nicht
zielführend, wird der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf
die sonstige Hinterlegung ersucht, zu einer bestimmten Zeit an
der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein
(zweiter Zustellversuch). Diese Verständigung wird an der
Abgabestelle zurückgelassen. Ist der zweite Zustellversuch
erfolglos, wird hinterlegt.
Auf dem Zustellnachweis ist vom Zusteller die Zustellung zu beurkunden und
unverzüglich an die Behörde zurückzusenden. Auf dem
Zustellnachweise hat der Übernehmer unter Beifügung des Datums
zu unterfertigen und falls er nicht der Empfänger ist, sein
Naheverhältnis zum Empfänger anzugeben. Die Verweigerung der
Bestätigung durch den Übernehmen wird vom Zusteller beurkundet.
Ein Rückschein ist eine öffentliche Urkunde, deren Inhalt bis
zum Beweis des Gegenteils als richtig gilt.
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist in bestimmten Fällen bei Personen zulässig,
deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von
Personen, die der Behörde nicht bekannt sind. Sie erfolgt durch
Anschlag an der Amtstafel. Findet sich der Empfänger nicht ein,
so gilt die Zustellung zwei Wochen ab Anschlag als bewirkt.
Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tage nach Übergabe des Schriftstückes an die Post erfolgt ist.
Im Zweifelsfall hat die Behörde die
Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu
ermitteln. Bei Übermittlung via Datenübertragung gilt die
Zustellung mit dem Zeitpunkt als bewirkt, mit dem die Daten in
den elektr. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind
(Tatsache und Zeitpunkt sind im Zweifelsfalle von der Behörde zu
ermitteln).
18. Was sind im Verwaltungsverfahren Fristen? Welche Arten von Fristen kennen Sie? Wie werden Fristen berechnet? An welchen Tagen endet keinesfalls eine Frist? Was gilt hinsichtlich der Postbeförderung?
Fristen sind Zeiträume,
mit deren Anfang und/oder Ende Rechte und/oder Pflichten
verknüpft sind.
Lt. AVG gibt es gesetzliche und behördliche
Fristen.
Gesetzliche
Fristen (z.B. Berufungsfrist) können von einer Behörde nicht
abgeändert werden, sie sind
zwingendes Recht. Nur in bestimmten Fällen kann eine Partei die
Folgen einer Fristversäumung durch einen Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abwenden. Versäumt die
Behörde eine Frist, so ist keine Abhilfe möglich.
Behördliche
Fristen werden von der Behörde
festgesetzt, hier kann die Behörde eine Änderung (insbesondere
Verlängerung) vornehmen.
Fristen können nach
Tagen, Wochen, Monaten und Jahren bestimmt werden.
Bei Berechnung nach Tagen zählt der
Tag nicht mit, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt,
das den Beginn der Frist bestimmt (z.B. Tag der Zustellung).
Bei Berechnung nach Wochen, Monaten
oder Jahren enden Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche, des letzten Monats, der durch seine Benennung oder
Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch
Sams-, Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende der
Frist auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag oder Karfreitag so ist
der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(Landesfeiertage hemmen den Fristenlauf nicht).
Die Tage des
Postlaufes werden in die Frist nicht miteingerechnet (Frist gilt als eingehalten, wenn das Schriftstück
am letzten Tag der Frist mit der richtigen Anschrift der Post
übergeben wurde -> Poststempel zählt; am besten mit
Zustellnachweis als Beweismittel).
19. Was wissen Sie
über Ordnungs- und Mutwillensstrafen? Wahrung der
Sitzungspolizei)
Das eine Amtshandlung leitende
Organ hat dafür zu sorgen, dass Amtshandlungen (besonders
mündliche Verhandlungen) in Ruhe und Ordnung abgewickelt werden
können und der Anstand nicht durch unziemendes Verhalten
verletzt wird.
Bei Verstößen hat das Amtsorgan zuerst zu
ermahnen, bleibt dies fruchtlos, so können Zwangsmaßnahmen
gesetzt werden (Wortentzug nach vorheriger Androhung, Entfernung
des Betreffenden und Auftrag zur Bestellung eines
Bevollmächtigten oder Verhängung einer Ordnungsstrafe bis Euro
726).
Die Ordnungsstrafe als
Disziplinarmittel muss bei einer mündlichen Verhandlung sofort
verkündet werden (nächträgliches Verhängen ist nicht
zulässig).
Diese Ordnungsstrafen können auch gegen Personen verhängt
werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden
Schreibweise bedienen.
Gegen öffentliche
Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten
und einem Disziplinarrecht unterstehen, wird die Verhängung
einer Ordnungsstrafe durch die Anzeige an die Disziplinarbehörde
ersetzt (auch bei Rechtsanwälten à Rechtsanwaltskammer).
Die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der
Tätigkeit der Behörde (lediglich
aus Freude an der Belästigung der Behörde) sowie das Vorbringen unrichtiger
Angaben in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit kann
von der Behörde mit einer Mutwillensstrafe bis zu EUR 726 belegt
werden. Sie ist auch gegenüber
Rechtsanwälten anwendbar. Im Verwaltungsstrafverfahren darf lt.
VStG keine Mutwillensstrafe gegen den Beschuldigten verhängt
werden.
10. Erläutern Sie
den Zweck und die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens!
Der Zweck ist die
a.) Feststellung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes und
b.) den
Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Grundsätze:
Die Verwaltungsbehörde darf sich nicht nur
auf das Vorbringen der Parteien alleine stützen, sondern
darüber hinaus von sich aus alle Ermittlungen durchführen, die
zur Klärung des wahren Sachverhaltes notwendig erscheinen und
kann dem gemäß auch nicht an Beweisanträge gebunden sein.
Selbst wenn alle Parteien sich darauf einigen, eine
erwiesenermaßen falsche Tatsache als richtig anzunehmen, muss
die Behörde die wirklichen Fakten ermitteln. (enge Verbindung zu
Grundsatz der Offizialmaxime)
Grundsatz des Parteiengehörs: a.) Wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, sie muss die Behörde vor der Erlassung des Bescheides das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens (z.B. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten) den Parteien zwecks Geltendmachung ihrer Rechte zu Gehör bringen. Gegenstand des Parteigehörs sind aber nur die im Hinblick auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt getätigten Ermittlungen, nicht aber auch die beabsichtigte rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Behörde.
Das Parteiengehör erübrigt sich, wenn
einem Bescheid nur unbestrittene oder von der Partei selbst
vorgetragene Tatsachen zugrundegelegt werden. Das Parteiengehör
ist nur dann ordnungsgemäß gewahrt, wenn es nicht nur der
Partei, sondern auch einem von ihr namhaft gemachten Vertreter
eingeräumt wird. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs ist
aber im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen
Möglichkeit der Stellungnahme saniert.
- Amtswegigkeit ("Offizialmaxime"): b.) Beweislast trifft Behörde.
Die Behörde hat von sich aus auf ein ihr
vorliegendes Anbringen das Ermittlungsverfahren durchzuführen,
um für die Klarstellung des Sachverhaltes durch Aufnahme der
nötigen Beweise zu sorgen, zu bestimmen welche Zeugen zu
Vernehmen sind, ob Sachverständige beizuziehen sind etc.
Erfordern es die öffentlichen Interessen, ist ein
Parteianbringen nicht abzuwarten, sondern das Verfahren amtswegig
einzuleiten (enger Zusammenhang mit dem Prinzip der materiellen
Wahrheit). Die Beweislast trifft im Allgemeinen die Behörde.
Allerdings obliegt auch der Partei eine Mitwirkungspflicht, wenn
die Beweisaufnahme in ihrem Interesse liegt.
- Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis (auch für Parteien) und Verfahrenskonzentration (Verwaltungsökonomie):
Die Behörde hat bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens auf Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis, Raschheit und Einfachheit zu achten (welche Zeugen sind einzuvernehmen, welche Gutachten sind erforderlich). Sofern möglich soll eine Angelegenheit in einer Verhandlung unter Zuziehung aller beteiligter Personen durchgeführt werden (Konzentration). Für zusammenhängende Anträge ist tunlichst eine gemeinsame Verhandlung abzuhalten. Sie ist in der Regel auch auf Parteiantrag nicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet (außer im Verfahren vor den UVS und bei gesetzlich besonders geregelten Fällen)
Grundsatz der
Mittelbarkeit (Verwaltungsökonomie): Die ein Verfahren leitende Behörde kann
Beweisaufnahmen (z.B. Zeugeneinvernahmen) auch durch andere
Verwaltungsbehörden oder amtliche Organe vornehmen lassen
(ausgenommen im Verfahren vor den UVS à Unmittelbarkeit).
Berücksichtigung der Verfahrensökonomie ist unmittelbare
oder mittelbare Beweisaufnahme effizienter, rascher bzw.
rechtlich möglich (Ladung nur im eigenen Amtssprengel möglich)
21. Was gilt, wenn ungeklärte Vorfragen auftauchen?
Als Vorfragen gelten Rechtsfragen, deren
Entscheidung zwar nicht in der Zuständigkeit der zur
Entscheidung über die Hauptfrage berufenen Behörde gehört,
aber deren Lösung unumgänglich notwendig sind, um in der
Hauptfrage entscheiden zu können ("Aussetzung des
Verfahren" à Unterbrechung)
Ist die Behörde in der Lage, mit den ihr
selbst zur Verfügung stehenden Mittel die als Vorfrage
anstehenden Verhältnisse zu beurteilen, dann soll sie dies tun. Die vorläufige Beurteilung der
Vorfrage ist nicht in den Spruch sondern in die Begründung des
Bescheides aufzunehmen und greift der endgültigen Entscheidung
durch die zuständige Behörde oder das Gericht nicht vor. (z.B.:
bei Staatsbürgerschaftsnachweis bei Ausstellung eines Passes bei
der Bh ist bei der LR nachzufragen ob Österreicher ist.)
Wird später über die Vorfrage in
einem anderen Sinne entschieden, so bildet die einen Grund zur
Wiederaufnahme des Verfahrens. Wenn aber über die Vorfrage
bereits ein eigenes Verfahren bei der zuständigen Behörde zur
Prüfung dieser Frage als Hauptfrage anhängig ist, so muss die
Behörde selbst die Vorfrage nicht beurteilen, sondern kann das
Verfahren bis zur Beurteilung aussetzen (sie kann aber auch
selbst beurteilen).
Besondere Vorschriften gelten für die
so genannte Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der EU
(bestimmte Fälle, die zwischenstaatliche Bedeutung haben).
22. Wozu dienen
Beweise? Was sind notorische Tatsachen? Erläutern Sie den
Unterschied zwischen "beweisen" und "glaubhaft
machen"!
Die
Sachverhaltsfeststellung ist für die Bescheiderlassung von
höchster Wichtigkeit ("Grundsatz der materiellen
Wahrheit"), diese Sachverhaltsfeststellung muss auf einer
schlüssigen Beweiswürdigkeit basieren (-> die Entscheidung
darf nicht auf unbewiesenen Parteivorbringen oder unbewiesenen
Annahmen beruhen).
Die Behörde muss Sachverhaltsvorbringen
den logischen Denkgesetzen entsprechend würdigen, um zur
Sachverhaltsfeststellung zu gelangen, die Behörde ist an keine Beweisregeln gebunden, jeder
Beweis ist zunächst gleichwertig,
erst durch die Beweiswürdigung im Zuge des jeweiligen Verfahrens
(Grundsatz der
freien Beweiswürdigung) erlangen
Beweise unterschiedliche Bedeutung.
Notorische
Tatsachen sind offenkundige,
allgemein bekannte Tatsachen (z.B. geographische Gegebenheiten);
sie sind nicht beweisbedürftig.
Gesetzliche
Vermutungen (z.B. Echtheit von
Urkunden, Ehelichkeit des Kindes) sind ebenfalls nicht
beweispflichtig. Es gibt widerlegliche und nicht widerlegliche
gesetzl. Vermutungen; bei ersteren ist der Gegenbeweis zulässig.
Ein Beweis dient
dem Zweck von der Wahrheit einer Tatsache zu überzeugen ("überragende
"Wahrscheinlichkeit"). Beweisen heißt nicht, dass eine
Tatsache mit absoluter Sicherheit festgestellt werden muss (es
reicht ein an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit). Als
Mittel der Beweisführung kommt alles in Betracht was diesem
Zwecke dienen kann (demonstrative Aufzählung im AVG) Grundsatz
der Unbeschränktheit der Beweismittel.
Glaubhaftmachung: Die Behörde kommt zu der Ansicht, etwas sei
wahrscheinlich (sie bewirkt keine Überzeugung wie Beweise
sondern nur Glauben)
Als
gebräuchliche Beweismittel (im AVG demonstrativ aufgezählt)
kommen in Betracht:
Urkunden
(öffentliche und private)
Zeugen (Wahrheitspflicht -> strenge Vernehmung,
Ausschlussgründe, Verweigerungsgründe)
Sachverständige (amtliche, notfalls nichtamtliche ->
Ablehnungsrecht der Partei (wegen Befangenheit))
Beteiligtenvernehmung
Augenschein
23. Nennen Sie die im
AVG demonstrativ aufgezählten Beweismittel!
Urkunden: Aufzeichnungen
über rechtlich erhebliche Tatsachen;
der Beweiswert liegt darin, dass sie mit oder ohne Absicht auf
ihre spätere Beweisfunktion einen Sachverhalt kundtun (z.B.
Schriftstücke, Pläne, Fotos etc.)
Öffentliche
Urkunden müssen von einer
österr. Behörde oder einer öffentlichen Urkundsperson (z.B.
Notar) ausgestellt sein, die Beurkundung muss in der
vorgeschriebenen Form und innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis
erfolgt sein. Somit macht die öffentl. Urkunde vollen Beweis
für das was in ihr bezeugt wird (Gegenbeweis ist aber zulässig
-> Steht z.B. in einem Verhandlungsprotokoll ein falscher Name
eines einvernommenen Zeugen, so gilt er so lange als richtig, bis
die Unrichtigkeit erwiesen ist); z.B. Bescheidausfertigungen,
Grundbuchsauszüge, Reisepässe, Gewerbescheine,
Konzessionsdekrete, Staatsbürgerschaftsnachweis. Ausländische
Urkunden sind öffentlich, wenn es ein Abkommen zwischen Staaten
gibt (Urkunde muss/kann von innerstaatlichen Behörde
übersetzt/beglaubigt sein)
Bei privaten Urkunden gilt die Vermutung, dass sie vom Aussteller
herrühren, sofern sie unterschrieben sind (dass sie echt sind).
Unechte Urkunden rühren von anderen Personen her als der, auf
den die Unterschrift hinweist.; z.B. Schuldscheine, Testamente,
Schriften mit vertragl. Inhalt Mietvertrag. Über die
Richtigkeit ihres Inhaltes gibt es keine gesetzliche Vermutung (muss im Einzelfall geprüft und gewürdigt werden)
Zeugen: Das
sind Auskunftspersonen, welche außerhalb des Verfahrens
Wahrnehmungen über rechtlich bedeutsame Tatsachen und Vorgänge
gemacht haben und vor der Behörde
hierüber unter Berufung auf seine Zeugeneigenschaft und unter
der im AVG bestimmten Vorgangsweise einer Zeugeneinvernahme
Aussagen macht. Ein Zeuge darf nur zu Wahrnehmungen, nicht zu
Vermutungen befragt werden (es gilt Wahrheitspflicht, aber keine
Vereidigung).
Ausschließungsgründe
für Zeugen:
1. Personen
die zur Wahrnehmung der zu beweisenden
Tatsache sowie zur Mitteilung des
Wahrgenommenen nicht fähig sind, es dürfen aber auch Kinder als
Zeugen vernommen werden; z.B. geistig Behinderte, Trunkenheit
-> wird trotzdem vernommen, so stellt dies einen
Verfahrensmangel dar.
2. Geistliche darüber, was ihnen unter dem
Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde
3. Amtsorgane des Bundes, der Länder und
Gemeinden, wenn sie durch die Aussage das Amtsgeheimnis
verletzen würden und nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung
entbunden wurden (durch den Dienstvorgesetzten)
-
Verweigerung der Zeugenaussage:
("Entschlagungsgründe" -> Gründe müssen
glaubhaft gemacht werden)
1. Über Fragen,
deren Beantwortung ihm selbst oder anderen nahen Angehörigen
einen bedeutsamen Vermögensnachteil oder die Gefahr einer
strafrechtlichen Verfolgung bringen oder zur Schande gereichen
würde
2. über Fragen deren Beantwortung eine staatlich anerkannte
Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde (z.B. Ärzte)
3. über Fragen, wie der Zeuge sein Wahl- oder Stimmrecht
ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung für geheim erklärt ist
4. als berufsmäßiger Parteienvertreter über das was ihm in
dieser Eigenschaft von einer Partei anvertraut wurde.
Leistet ein Zeuge
ohne Entschuldigung einer Ladung nicht Folge oder verweigert er
ungerechtfertigterweise die Auskunft, kann ihm Kostenersatz
auferlegt werden (ungerechtfertigte
Aussageverweigerung kann Ordnungsstrafe verhängt werden)
-
Wahrheitspflicht des Zeugen:
Der Zeuge muss wissen, dass er für seine
Aussage, die vielleicht entscheidende Bedeutung für die
Erledigung des Verfahrens erlangen kann, eine besondere
Verantwortung trägt (Freiheitsstrafen bis zu 1 Jahr für
Falschaussagen vor einer Verwaltungsbehörde; wenn die unwahre
Erklärung bis Ende der Vernehmung zurücknimmt wird der Zeuge
straffrei)
- Gesetzl.
Vorgeschriebener Vorgang bei Zeugenvernehmung:
1. Der Zeuge ist
zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung
maßgebenden persönl. Verhältnisse zu befragen (gibt es
Ausschließungs-, Enschlagungs- oder Befangenheitsgründe)
2. Ermahnung zur Aussage der Wahrheit
3. Allfällige Belehrung des Zeugen über gesetzl.
Weigerungsgründe
4. Belehrung über die Folgen einer ungerechtfertigten
Verweigerung der Aussage und über strafrechtliche Folgen bei
falschen Aussagen
Bereits in der Ladung ist der Zeuge
über den Gegenstand der Vernehmung und seine Eigenschaft als
Zeuge zu informieren.
- Die Vernehmung von Beteiligten
ist ähnlich der Zeugenvernehmung,
allerdings besteht keine Wahrheitspflicht -> es handelt
sich um "Interessensträger" (es gibt aber
Materiengesetze die die Wahrheitspflicht vorsehen, z.B.
Sozialhilfe)
Es gibt im Verwaltungsverfahren keine
Zeugengebühren (ausgenommen Zeugen vor dem UVS); Zeugen und
Beteiligte die vor dem UVS vernommen werden, haben Anspruch auf
Gebühren (wie im gerichtlichen Verfahren).
Sachverständige: Auskunftspersonen, die wegen
ihrer besonderen Kenntnisse
(Wissenschaft, Gewerbe) zur Erstellung eines Befundes und eines
Gutachtens zu bestimmten Fragen im Verfahren von der Behörde
aufgefordert werden. Wenn keine amtlichen Sachverständigen zu
Verfügung stehen, können nicht amtliche Sachverständige von
der Behörde herangezogen werden und sie angeloben (sofern sie
noch nicht für die Erstattung von Gutachten beeidet sind). Der
Bestellung hat Folge zu leisten, wer auf dem Gebiet der
benötigten Fachkunde in die gerichtliche Sachverständigenliste
eingetragen ist. Für Sachverständige finden die
Befangenheitsbestimmungen von Verwaltungsorganen Anwendung.
Bei nicht amtl.
Sachverständigen steht der Partei ein Ablehnungsrecht zu (hierfür sind Gründe glaubhaft zu machen, die
Unbefangenheit oder Fachkunde in Frage stellen), Ablehnung muss noch vor der
Aussage des Sachverständigen erfolgen, weil es nach Erstellung des nicht im Sinne der
Partei ausgefallenen Gutachtens unglaubwürdig wirken würde.
Nicht amtliche Dolmetscher und Sachverständige haben Ansprüche
auf Gebühren wie im gerichtlichen Verfahren (Barauslagen)
Augenschein: (beim
Bauverfahren immer) Zur Aufklärung der Sache kann die Behörde
oder der dazu beauftragte Sachverständige auch allein auf Antrag
oder von Amts wegen eine Besichtigung an Ort und Stelle
vornehmen.
Verwaltungshilfe durch ersuchte oder beauftragte Behörden: Zulässig aufgrund des Prinzips der Mittelbarkeit
zur Beweisaufnahme. Insbesondere Sachverständige können mit der
selbständigen Aufnahme eines Augenscheines betraut werden (keine
Verständigung oder Beiziehung von Parteien; im Rahmen des
Parteiengehörs ist ihnen das Ergebnis bekanntzugeben, falls es
in der Entscheidung zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden
soll).
24. Was wissen Sie
über Zeugengebühren?
Es gibt im Verfahren vor
Verwaltungsbehörden keine Zeugengebühren (ausgenommen Zeugen
vor dem UVS); Zeugen und Beteiligte die vor dem UVS vernommen
werden, haben Anspruch auf Gebühren (wie im gerichtlichen
Verfahren).
25. Erläutern Sie
das Prinzip der freien Beweisführung!
Die Sachverhaltsfeststellung ist
für die Bescheiderlassung von höchster Wichtigkeit
("Grundsatz der materiellen Wahrheit"), diese
Sachverhaltsfeststellung muss auf einer schlüssigen
Beweiswürdigkeit basieren. Die Behörde muss
Sachverhaltsvorbringen den logischen Denkgesetzen entsprechend
würdigen, um zur Sachverhaltsfeststellung zu gelangen, die
Behörde ist an keine Beweisregeln gebunden, jeder Beweis ist
zunächst gleichwertig, erst durch die Beweiswürdigung im Zuge
des jeweiligen Verfahrens (Grundsatz der freien Beweiswürdigung)
erlangen Beweise unterschiedliche Bedeutung.
25b. Was versteht man
unter einem Bescheid? Wie unterscheidet sich dieser von einer
Verordnung?
Ein Bescheid ist eine formelle und der
Rechtskraft fähige Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit,
mit der Rechte bzw. Pflichten begründet, aufgehoben, abgeändert
oder festgestellt werden. Man unterscheidet zwischen
Leistungsbescheiden, Feststellungsbescheiden und
Rechtsgestaltungsbescheiden.
Ein Bescheid ist ein Verwaltungsakt mit dem die Behörde ein
Verfahren in einer bestimmten Rechtssache zum Abschluss bringt.
In einem Bescheid wird über eine konkrete Verwaltungssache
abgesprochen in einer formellen und der Rechtskraft fähigen
Weise. Ein Bescheid richtet sich immer an alle Parteien eines
konkreten Verfahrens.
Eine Verordnung richtet sich an einen
individuell nicht bestimmten Personenkreis, der durch rechtliche
Gattungsmerkmale bezeichnet wird. Eine Verordnung ist ein von
einer Behörde erlassenes Gesetz im materiellen Sinn und im
Gegensatz zum Bescheid eine generelle Anordnung.
Bescheide und Verordnungen unterliegen
einer unterschiedlichen höchstgerichtlichen Nachprüfung. Ein
Verfahren kann ohne erkennbaren Spruch nicht rechtsverbindlich
abgeschlossen werden, es fehlt somit der Bescheidwille der
Behörde, und der Entscheidungspflicht wird nicht Genüge getan
(-> "Nicht-Bescheid"). Wenn man unsicher ist, ob es
sich um einen gültigen Bescheid handelt, kann ein
Feststellungsbescheid angefordert werden.
Nach der Form der
Erlassung wird zwischen mündlichen und schriftlichen Bescheiden
unterschieden. Mündliche Bescheide
gelten mit Verkündung als erlassen, schriftliche Bescheide erst
zum Zeitpunkt einer rechtswirksamen Zustellung (falls
letztinstanzlich à sofortige Rechtskraft). Bis zu diesem Zeitpunkt ist
der Bescheid lediglich ein Akt der internen Willensbildung der
Behörde.
25c.) Wie kann ein Bescheid erlassen werden, welche Rechtsfolgen knüpfen sich an die Erlassung?
Nach der Form der
Erlassung wird zwischen mündlichen und schriftlichen Bescheiden
unterschieden. Mündliche Bescheide
gelten mit Verkündung als erlassen, schriftliche Bescheide erst
zum Zeitpunkt einer rechtswirksamen Zustellung. Bis zu diesem
Zeitpunkt ist der Bescheid lediglich ein Akt der internen
Willensbildung der Behörde.
Wenn die Verwaltungsvorschrift nicht
etwas anderes bestimmt können Bescheide mündlich oder
schriftlich erlassen werden. Die mündliche Verkündung und der
Inhalt des Bescheides ist am Schluss der Verhandlungsschrift oder
einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Die Unterlassung
dieser Beurkundung bewirkt, dass der Bescheid nicht existent
geworden ist.
Schriftliche
Ausfertigungen eines mündlich verkündeten Bescheides sind allen bei der Verkündung nicht anwesenden
Parteien zuzustellen. Anwesende Parteien sind darüber zu
belehren, dass sie binnen drei Tagen nach der mündlichen
Verkündung eine schriftliche Ausfertigung verlangen können (à in diesem Fall
beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung der schriftlichen
Bescheidausfertigung; es gibt jedoch die Möglichkeit des Berufungsverzichtes)
Durch Zustellung eines Bescheides können (sonst nicht
bestehende) Parteirechte nicht begründet werden. Ebenso können
bestehende Parteirechte nicht dadurch verloren gehen, dass die
betreffende Partei nicht beigezogen oder ihr der Bescheid nicht
zugestellt wurde (--> Partei kann zu beliebigem Zeitpunkt die
Zustellung des Bescheides begehren und dann Rechtsmittel
einbringen).
26. Wann darf ein
Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren erlassen
werden?
Wenn es
sich um eine Ladung handelt ("Ladungsbescheid")
wenn der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt von
vornherein klar gegeben ist (z.B. Zurückweisung einer
unzulässigen Berufung, Ordnungs- und Mutwillensstrafen)
bei Bescheiden im so genannten Mandatsverfahren
(bei Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich,
statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab z.B.
Kostenbescheide und bei Maßnahmen, die wegen Gefahr im
Verzug nicht aufschiebbar sind)
Gegen Mandatsbescheide kann binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden (Vorstellung à Rechtsmittel, auch bei Gemeindeaufsichtsbehörden). Die Vorstellung hat bei Vorschreibung von Geldleistungen eine aufschiebende Wirkung. Wird die Vorstellung rechtzeitig erhoben, muß die Behörde innerhalb von zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren einleiten (falls nicht rechtzeitig eingeleitet tritt Bescheid außer Kraft). Der Bescheid bleibt solange aufrecht bis er aufgehoben oder durch eine neuen Bescheid abgeändert oder bestätigt wird. Wird keine Vorstellung erhoben, wird der Bescheid rechtskräftig.
27. Nennen Sie
die wichtigsten Bestandteile eines Bescheides. Anschlussfrage:
Erläutern Sie die einzelnen Teile näher!
Außer den Merkmalen, die jede
behördliche Erledigung aufzuweisen hat (z.B. Bezeichnung der
Behörde, Datum, Unterschrift ...) hat der Bescheid folgende
Bestandteile zu enthalten:
den Spruch
(falls er fehlt à "Nicht-Bescheid")
die Begründung
die Rechtsmittelbelehrung
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als
Bescheid zu bezeichnen (-> das Fehlen hat aber keine
Rechtsfolgen).
Spruch:
das ist der entscheidende Teil des Bescheides, an ihn knüpft sich die Rechtskraftwirkung ("ohne Spruch kein Bescheid"). Der Spruch hat zu umfassen:
die
Erledigung der verhandelten Sache und die Entscheidung über die
zur Hauptfrage gestellten Parteienanträge (oder von Amts wegen)
samt den angewendeten Gesetzesstellen (Darlegung der
Rechtsgrundlage)
die allfällige Kostenfrage
die Bestimmung einer Leistungsfrist, wenn über die
Verpflichtung zu einer Leistung abgesprochen wurde (kann sonst
nicht vollstreckt werden)
allenfalls die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsmittels
allenfalls können Nebenbestimmungen enthalten sein (z. Auflagen)
Die Behörde hat in einem Bescheid
über mehrere verbundene Verfahren (mehrere Anträge) gemeinsam
abzusprechen, der Spruch ist nach den beantragten Bewilligungen
zu unterteilen.
Begründung: in ihr sind darzulegen:
die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
die Beurteilung der Rechtsfrage
Die Partei muss
aus der Begründung den als erwiesen angenommenen Sachverhalt und
die darauf gestützte rechtliche Beurteilung erkennen können (allgemeine Wendungen oder bloßes Gesetzeszitieren
reicht nicht aus). Die Begründung kann bei Bescheiden fehlen,
die dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung tragen und
gegen die keine Einwendungen von anderen Parteien erhoben werden
können. Berufungsbescheide
müssen jedoch stets begründet werden. Das Fehlen der Begründung ist für den
Bescheidcharakter unwesentlich, stellt aber eine anfechtbare
Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Rechtsmittelbelehrung: sie hat anzugeben
ob gegen die
Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist (innerhalb welcher
Frist und bei welcher Behörde einzubringen) oder nicht
Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten
Rechtsmittelantrages
Hinweis, dass das Rechtsmittel "schriftlich,
telegrafisch, fernschriftlich, per email, autom. DV ..."
einzubringen ist
Das Fehlen der
Rechtsmittelbelehrung schließt die Rechtskraft nicht aus.
Fehlt die
Rechtsmittelbelehrung, wird fälschlicherweise angegeben, dass
ein Rechtsmittel unzulässig ist oder wird eine kürzere als die
gesetzl. Berufungsfrist angegeben, so gilt die Berufung als
rechtzeitig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist
eingebracht wurde. Wird
fälschlicherweise angegeben, dass keine Berufung zulässig ist,
so berechtigt dies zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand.
Ist eine längere als die gesetzl.
Frist angegeben oder enthält die Rechtsmittelbelehrung eine
unrichtige Angabe über die Behörde, bei der die Berufung
einzubringen ist, hat die Partei ihre Rechte gewahrt, wenn sie
gemäß dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung handelt.
Letztinstanzliche
Bescheide haben neben der Rechtsmittelbelehrung, dass kein
ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist, den Hinweis auf die
Möglichkeit einer Beschwerde beim VwGH oder VfGH (bei Gemeinden Vorstellung bei
Aufsichtsbehörde) und die damit verbundenen Erfordernisse zu
enthalten (Frist, Unterschrift eines Rechtsanwalt, zu
entrichtende Gebühren EUR 180,-- Beschwerdegebühr).
28. Wann liegt ein
absolut nichtiger Bescheid vor (ein "Nicht-Bescheid")?
wenn die
Behördenqualität der den "Bescheid" erlassenden
Stelle nicht gegeben ist
das Fehlen des Spruches
das Fehlen des Adressaten
der Bescheid ist nicht in der Deutschen Sprache verfasst
der Bescheid ist nicht ordnungsgemäß unterfertigt
(schwer zu erkennen für Laien)
die fehlende Ermächtigung der den Akt genehmigenden
Person, für die Behörde durch die Erlassung von Bescheiden
tätig zu werden
29. Was wissen Sie
über den Berichtigungsbescheid?
Mit einem Berichtigungsbescheid
kann die Behörde jederzeit (vor oder nach Rechtskraft) von Amts
wegen die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern vornehmen,
sowie die Berichtigung offenbar aufgrund eines Versehens oder auf
dem technisch mangelhaften Betrieb einer EDV-Anlage beruhende
Unrichtigkeiten in Bescheiden. Durch eine Berichtigung darf keine nachträgliche
Änderung im Inhalt des Bescheides vorgenommen werden, nur eine
amtswegige Korrektur zu Gunsten der Partei ist möglich.
30. Was ist ein ordentliches/außerordentliches Rechtsmittel? Welche kennen Sie? Erläutern Sie sie näher; stellen Sie Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegenüber!
Die Bezeichnung des ordentlichen
Rechtsmittels gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren ist "Berufung" (früher auch als "Rekurs" bezeichnet).
Voraussetzung für eine Berufung ist immer ein erlassener
Bescheid.
Zusätzlich gibt es die "Vorstellung" als ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide, die
ohne Ermittlungsverfahren erlassen wurden (Mandatsverfahren)
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach den
Verwaltungsvorschriften (teilweise auch unmittelbar nach den
Bestimmungen der Bundesverfassung). In Angelegenheiten der
Bundesverwaltung sind die Bundesminister, in Angelegenheiten der
Landesverwaltung die Landesregierung die obersten Organe der
Verwaltung, gegen Bescheide dieser Organe gibt es daher keine
Berufung mehr.
Ordentliche Rechtsmittel
haben meistens eine aufschiebende Wirkung und richten sich gegen
noch nicht rechtskräftige Bescheide, außerordentliche
Rechtsmittel richten sich gegen rechtskräftige Bescheide und
haben meist keine aufschiebende Wirkung.
Außerordentliche
Rechtsmittel:
Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
die Vorstellung im Gemeinderecht
die Beschwerde an den VwGH
die Beschwerde an den VfGH
Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Ein
rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann wieder aufleben,
wenn wesentliche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, um
somit eine vermutlich falsche Behördenentscheidung zu
korrigieren. Die nicht rechtzeitige
Geltendmachung dieser Tatsachen darf weder von Partei noch von
der Behörde verschuldet sein.
Gründe (im AVG
taxativ aufgezählt):
1. Erschleichungstatbestand
(Bescheid wird durch Fälschung einer Urkunde, durch falsches
Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt
oder erschlichen) -> Wiederaufnahme durch Behörde zeitlich
unbefristet
2. Neuerungstatbestand (neue Beweise oder
Tatsachen sind hervorgekommen -> ohne Verschulden konnten sie
im Verfahren nicht verwendet werden und hätten somit einen
hinsichtlich des Spruches anders lautenden Bescheid
herbeigeführt) -> bis drei Jahre nach Erlassung des
Bescheides kann Antrag auf Wiederaufnahme gestellt werden bzw.
von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen werden
3. Vorfragentatbestand (Bescheid war von
Vorfragen abhängig, hierüber hat die zuständige Behörde
nachträglich anders entschieden) -> bis drei Jahre nach
Erlassung des Bescheides kann Antrag auf Wiederaufnahme gestellt
werden bzw. von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen werden
Der Antrag auf
Wiederaufnahme ist binnen 2 Wochen ab dem Zeitpunkt zu dem die
Partei Kenntnis des Wiederaufnahme-Grundes bei der Behörde
erster Instanz einzubringen
(Umstände die die Einhaltung der Frist ergeben sind glaubhaft zu
machen). Dieser Antrag hat keine aufschiebende Wirkung (kann von der Behörde auch nicht zuerkannt
werden). Die Entscheidung liegt bei der Behörde, die das
vorangegangene Verfahren in letzter Instanz abgeschlossen hat.
Gegen eine Ablehnung kann bei der übergeordneten Behörde (oder
UVS) Berufung eingebracht werden. Gegen Bewilligung ist keine
Berufung zulässig, der Bescheid tritt rückwirkend außer Kraft.
Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand:
Sie ist nicht mit einer Frist
limitiert und dient
zur Abwendung von Rechtsnachteilen, welche eine Partei durch
weitgehend unverschuldete Versäumung einer Frist oder einer
mündlichen Verhandlung erleiden würde.
Voraussetzungen
(im AVG taxativ aufgezählt):
Partei muss glaubhaft machen, dass die Versäumung durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis bewirkt wurde und
sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft
die Rechtsmittelfrist wurde versäumt, weil der Bescheid
keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder
fälschlich die Angabe enthielt, dass keine Berufung zulässig
ist.
Wurde eine Frist
versäumt, so muss zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung
die versäumte Handlung nachgeholt werden (z.B. Einbringung der
Berufung).
Zuständige Behörde
jene
bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war (bei
versäumter Berufung -> Erstbehörde)
jene die die versäumte Verhandlung angeordnet hat
jene die die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Mit der Bewilligung
des Antrages tritt der Bescheid außer Kraft, ohne dass er
ausdrücklich aufgehoben werden müsste. Bei Ablehnung des Antrages ist die Berufung an die
übergeordnete Behörde (oder UVS) möglich. Gegen die
Bewilligung der Wiedereinsetzung ist keine Berufung möglich.
Der Antrag ist
binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses (oder ab Kenntnis der Berufungsmöglichkeit) zu stellen. Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung
aufschiebende Wirkung zuerkennen.
30a.) Wie
unterscheidet sich die Berufung von der Vorstellung? Wo gibt es
das Rechtsmittel der Vorstellung außerhalb des AVG noch?
Die "Berufung" ist ein ordent. Rechtsmittels gegen Bescheide im
Verwaltungsverfahren. Voraussetzung für eine Berufung ist immer
ein erlassener Bescheid, dem ein Ermittlungsverfahren
vorausgegangen ist.
Die "Vorstellung" ist ein ordentliches Rechtsmittel gegen Bescheide,
die ohne Ermittlungsverfahren durchgeführt wurden
(Mandatsverfahren)
Die Vorstellung findet noch in den
Gemeinden als außerordentliches Rechtsmittel bei der
Gemeindeaufsicht Anwendung (im eigenen Wirkungsbereich)
31. Was sind die wesentlichen Inhalte der Berufung?
Zusätzlich zu den
Merkmalen von Parteianbringen muss die Berufung
den Bescheid
bezeichnen, gegen den sie sich richtet
einen begründeten Berufungsantrag enthalten
Das Fehlen der Bescheidbezeichnung
oder des begründeten Berufungsantrages berechtigt die Behörde
nicht zur Zurückweisung, sondern sie muss einen
Mängelbehebungsauftrag erlassen.
Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen bei der Behörde
einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat
(schriftlich à auch telegrafisch, fernschriftlich, autom.
Datenverarbeitung oder andere techn. Weise). Eine von der
Behörde zu Protokoll genommene Berufung ist keine rechtswirksame
schriftliche Berufung.
Die Berufungsfrist ist eine gesetzliche
Frist und kann nicht durch die Behörde erstreckt werden. Die
Berufung ist auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie
innerhalb der Berufungsfrist bei der Berufungsbehörde
eingebracht wurde.
Im VStG ist geregelt, dass die Berufung auch mündlich erfolgen
kann.
32. Wie hat sich die
Berufungsbehörde zu verhalten, wenn die Berufungsbegründung
fehlt?
Das Fehlen der Bescheidbezeichnung
oder des begründeten Berufungsantrages berechtigt die Behörde
nicht zur Zurückweisung, sondern sie muss einen
Mängelbehebungsauftrag erlassen (früher wurde ein
Zurückweisungsbescheid erlassen).
33. Wann beginnt die
Berufungsfrist zu laufen?
Die
Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Bescheides, bei
bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Berufung nach
Zustellung oder Verkündung ist unwiderruflich und schließt die
spätere Einbringung einer solchen aus (-> Berufung wäre als
unzulässig zurückzuweisen). Wird der Berufungsverzicht vor der
Erlassung des Bescheides ausgesprochen so ist der Verzicht
rechtlich unerheblich. Einem Berufungsverzicht kommt die
Zurückziehung einer bereits eingebrachten Berufung gleich.
34. Welche
Vorschriften gibt es zur aufschiebenden Wirkung eines
Rechtsmittels?
Grundsätzlich
kommt rechtzeitig eingebrachten Berufungen aufschiebende Wirkung
zu (-> Hauptzweck des
Rechtsmittels ist die Entscheidung einer Behörde der
Überprüfung einer noch übergeordneten Behörde zugänglich zu
machen und so die Rechtskraftwirkung bis zur oberinstanzlichen Entscheidung aufzuschieben).
Die aufschiebende Wirkung kann von der
Behörde ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung im
Interesse der Partei liegt (z.B. Sozialhilfe) oder des
öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug ist (z.B. Führerscheinentzug). Die Aberkennung der
aufschiebenden Wirkung soll nach Möglichkeit schon in dem über
die Hauptsache entscheidenden Bescheid erfolgen, kann aber auch
durch gesonderten Bescheid erfolgen (Teil des Spruches, ist zu
begründen).
Unter Rechtskraft
versteht man die Unanfechtbarkeit eines Bescheides durch weitere
außerordentliche Rechtsmittel (bei letztinstanzlichen
Bescheiden, Berufungsverzicht, Zurückziehung der Berufung).
Beschwerden an den VwGH oder VfGH (binnen 6
Wochen nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides) sind
außerordentliche Rechtsmittel (vorher muß ordentlicher
Instanzenzug erschöpft sein), denen grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung zukommt (kann jedoch vom VwGH oder VfGH auf
Antrag zuerkannt werden, wenn durch die Vollstreckung ein nicht
wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und öffentliche
Rücksichten keine sofortige Vollstreckung gebieten).
35. Unter welchen
Voraussetzungen darf die Behörde eine Berufungsvorentscheidung
treffen?
Eine Berufungsvorentscheidung ist
nur dann sinnvoll, wenn davon ausgegangen werden kann, dass alle
Parteien mit der Entscheidung zufrieden sein können. Grundsätzlich kann die Behörde
die Berufung innerhalb von 2 Monaten durch
Berufungsvorentscheidung erledigen (Zurückweisung als unzulässig oder verspätet,
Aufhebung des Bescheides, Änderung des Bescheides in jede
Richtung). Diese Entscheidung ist jeder Partei zuzustellen. Binnen 2 Wochen kann jede Partei
den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur
Entscheidung vorgelegt wird ("Vorlageantrag"). Mit dem rechtzeitig eingelangten Vorlageantrag
tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft, davon sind die
Parteien zu verständigen. Verspätete Vorlageanträge sind von
der bescheiderlassenden Behörde zurückzuweisen.
36. Welchem Teil des Bescheides kommt die Rechtskraft zu?
Rechtskraft kann nur der Spruch eines
Bescheides zukommen! (nicht der Begründung oder
Rechtsmittelbelehrung)
37. Was wissen Sie im
Zusammenhang mit der Berufung über das Neuerungsverbot?
Im
Berufungsverfahren besteht kein Neuerungsverbot, es können von den Parteien vor der
Berufungsbehörde noch Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte
geltend gemacht werden, die bei der Unterbehörde nicht
vorgebracht wurden. Neue Tatsachen oder Beweise, die in der
Berufung vorgebracht werden und die der Behörde erheblich
erscheinen, sind den Berufungsgegnern mitzuteilen (Vorschrift)
und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu ist von
der Behörde eine angemessene Frist einzuräumen, die 2 Wochen
nicht übersteigen darf.
Notwendige Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch die
untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst
vorzunehmen. (-> Grundsatz der Raschheit und
Zweckmäßigkeit). Macht die Mangelhaftigkeit des Verfahrens die
Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung
unvermeidlich, kann die Berufungsbehörde den angefochtenen
Bescheid beheben und das Verfahren an die Unterinstanz
zurückverweisen, es steht der Berufungsbehörde frei,
Verhandlung und Beweisaufnahmen selbst durchzuführen.
Die Berufungsbehörde
ist berechtigt den Bescheid der unteren Instanz in jede Richtung
abzuändern und ihre eigenen Anschauungen an die Stelle jener der
Unterbehörde zu setzen (Abänderung
auch in ungünstigem Sinne für den Berufungswerber). Änderungen
der maßgebenden Sach- und Rechtslage die nach Erlassung des
angefochtenen Bescheides eingetreten sind, hat die
Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Berufungsbescheide sind
auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben
wird.
38. Müssen
Berufungsbescheide stets begründet werden?
Berufungsbescheide sind auch dann
zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
39. Welche vier
Möglichkeiten gibt es für die Entscheidung über eine Berufung
durch die Berufungsbehörde?
1. die
Berufungsbehörde weist die Berufung als verspätet oder
unzulässig zurück (unzulässig z.B. wenn es den Mangel des
Rechtes zur Einbringung einer Berufung wegen fehlender
Parteistellung, Erschöpfung Instanzenzug, Berufungsverzicht,
keine schriftliche Einbringung)
2. die Berufung wird bei Entscheidung in der Sache abgewiesen und
der unterinstantliche Bescheid bestätigt (mit gleicher
Begründung wie die Unterbehörde oder anderer Begründung)
3. der Berufung wird stattgegeben, der Bescheid wegen
Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgehoben und die Angelegenheit
wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die
Unterbehörde zurückverwiesen (kassatorische Entscheidung), wenn
die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung
unvermeidlich scheint
4. der Berufung wird stattgegeben und der Bescheid durch die
Berufungsbehörde selbst abgeändert (reformatorische
Entscheidung)
40. Unter welchen
Voraussetzungen kann ein rechtskräftiger Bescheid nachträglich
von der Behörde abgeändert oder behoben werden?
Bescheide, aus
denen niemandem ein Recht erwachsen ist, können jederzeit
aufgehoben oder abgeändert werden, weil wenn kein Recht mit dem
Bescheid begründet wurde, können diese Rechte auch nicht durch
die Behebung oder Änderung des Bescheides verletzt werden (z.B. es gibt nur eine Partei, die am Verfahren
beteiligt war und ihr werden Verpflichtungen auferlegt;
Abweisungsbescheide; Bescheide in denen nur Verpflichtungen
auferlegt wurden). Bescheide können von der Behörde aufgehoben
oder geändert werden, die den Bescheid erlassen hat oder von der
in Ausübung des Aufsichtsrechtes sachlich in Betracht kommenden
Oberhörde (à UVS oder Aufsichtsbehörden können niemals
sachlich zuständige Oberbehörde sein; nur für eigene
Bescheide). Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde hat
Weisungsrecht.
Steht der
Abänderung eines Bescheides die Rechtskraft entgegen (à in bestehendes Recht wird
eingegriffen) so ist dies nur möglich
zur
Beseitigung von Missständen, die das Leben oder die Gesundheit
von Menschen gefährden oder
zur Abwehr von schweren Gesamt-Volkswirtschaftlichen
Schädigungen
von der Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen
hat, vom UVS oder von der sachlich in Betracht kommenden
Oberbehörde.
41. Wann kann
ein Bescheid von der Behörde nachträglich für nichtig erklärt
werden?
42. Ab wann wirkt
eine derartige Nichtigerklärung?
Die Nichterklärung von Bescheiden
ist ausschließlich in Ausübung des Aufsichtsrechtes der
sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde vorbehalten (à daher ist bei
Bescheiden von Behörden der obersten Verwaltungsstufe eine
Nichtigerklärung ausgeschlossen, z.B. Bundesminister,
Landesregierung).
Eine
Nichtigerklärung ist aufgrund der folgenden im AVG taxativ
aufgezählten Gründe möglich:
der
Bescheid stammt von einer unzuständigen oder unrichtig
zusammengesetzten Kollegialbehörde (mehrere Personen, z.B.
Landesregierung, Bundesregierung, Landesschulrat)
der Bescheid würde einen strafgesetzwidrigen Erfolg
herbeiführen (z.B. Bewilligung einer strafgesetzlich verpönten
Tätigkeit)
der Bescheid ist undurchführbar (nur für
Leistungsbescheide)
der Bescheid leidet an einem durch Gesetz ausdrücklich
mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (z.B. Bauplatzerklärung im
Grünland)
Die Nichtigerklärung wegen
Unzuständigkeit ist nur innerhalb von 3 Jahren ab Zustellung des
Bescheides möglich, für die anderen Fälle gibt es keine
Zeitbeschränkung. Die Aufhebung
ist nicht rückwirkend, sie gilt ab
jetzt. In den einzelnen Materiengesetzen gibt es weiter gehende
Bestimmungen über die Abänderung oder Aufhebung bestehender
Berechtigungen.
Wird die Abänderung eines
rechtskräftigen Bescheides verlangt und sind dafür keine
Voraussetzungen gegeben, werden solche Anbringen wegen
entschiedener Sache zurückgewiesen (z.B. wenn die Sach- und
Rechtslage in einer bestimmten Rechtslage in
verfahrenswesentlichen Punkten gleich geblieben ist à bei neuen Tatsachen
oder Beweismitteln kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt werden)
43. Was hat die
Behörde zu tun, wenn eine Partei einen neuen Bescheid mit
geändertem Inhalt bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage
begehrt?
Wird die Abänderung eines
rechtskräftigen Bescheides verlangt und sind dafür keine
Voraussetzungen gegeben, werden solche Anbringen wegen entschiedener Sache
zurückgewiesen (z.B. wenn die
Sach- und Rechtslage in einer bestimmten Rechtslage in
verfahrenswesentlichen Punkten gleich geblieben ist à bei neuen Tatsachen
oder Beweismitteln kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt werden)
44. Welche
Vorschriften kennen Sie zur Entscheidungspflicht der Behörde?
Behörden sind verpflichtet über
Anträge von Parteien oder über Berufungen ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Wenn es keine anderen Bestimmungen
in den Materiengesetzen gibt, beträgt die Entscheidungsfrist
grundsätzlich 6 Monate gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die
Partei das Anbringen eingereicht hat (im Fremdengesetz kürzere
Frist). Innerhalb dieser Frist soll der Partei der Bescheid
zugestellt oder mündlich verkündet werden. Nach Ablauf dieser
Frist geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit
zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde (oder UVS) über à Devolution
der Zuständigkeit.
Der Devolutionsantrag
ist an keine Frist gebunden und unmittelbar bei der Oberbehörde
(UVS) einzubringen (zuerst an die übergeordnete Instanz, dann an
die sachliche Oberbehörde, auch wenn sie im
Rechtsmittelverfahren nicht angerufen werden könnte).
Der Devolutionsantrag ist
abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes
Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (Überlastung der
Behörde kann nicht geltend gemacht werden, um die
Entscheidungspflicht zu vereiteln). Bei Einlangen des
Devolutionsantrages wird die Oberbehörde zuständig (sofern der
Antrag nicht abzuweisen ist, z.B. weil er zu früh gestellt
wurde). Die säumige Unterbehörde ist nicht mehr zuständig.
Wird der Devolutionsantrag bei der Oberbehörde zurückgezogen,
lebt die Zuständigkeit der säumig gewordenen Unterbehörde
wieder auf. Mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages
beginnt eine 6monatige Entscheidungsfrist der Oberbehörde.
Entscheidet auch die oberste Instanz, die durch ordentliche
Rechtsmittel von der Partei angerufen werden kann, nicht
innerhalb der 6 Monate kann beim Verwaltungsgerichtshof
Säumigkeitsbeschwerde erhoben werden.
45. Was wissen Sie
über die Kostentragung im Verwaltungsverfahren?
Jeder Beteiligte
hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu
tragen. Die Kosten für die
Tätigkeit der Behörden sind grundsätzlich von Amts wegen zu
tragen. Beteiligte können nur bezüglich der Barauslagen,
Kommissionsgebühren und Verwaltungsabgaben zu Leistungen
herangezogen werden. Diese Kosten dürfen nur insoweit eingehoben
werden, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der
Personen, für die gesetzlich zu sorgen hat, nicht gefährdet
wird.
Barauslagen:
Erwachsen einer Behörde bei
einer Amtshandlung Barauslagen so hat hierfür die Partei, die
den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, aufzukommen,
sofern nicht nach den Verwaltungsvorschriften die Behörde von
Amts wegen dafür aufkommen muss. Werden Auslagen größeren
Ausmaßes erwartet, kann ein Kostenvorschuss aufgetragen werden.
Kommissionsgebühren:
Für Amtshandlung außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden
Verwaltungsabgaben:
Für die Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige wesentlich im Privatinteresse
einer Partei liegende Amtshandlungen können durch Verordnung
besondere Verwaltungsabgaben auferlegt werden. Sie werden von der
Behörde erster Instanz eingehoben und fließen der
Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu
tragen hat.
Bundesverwaltungsabgaben
Landes- und Gemeindverwaltungsabgaben
VSTG (Verwaltungsstrafgesetz):
1. Welche Parteien gibt es im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes?
Es gibt Beschuldigte, Privatankläger (muss
Verfahren beantragen), Privatbeteiligte (z.B.: Geschädigter oder
Berührter - Angehöriger) und vom Beschuldigten verschiedenen
Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes
2 .Was ist eine
Verwaltungsübertretung? Wie finden Sie heraus dass eine
bestimmte Handlung oder Unterlassung eine Verwaltungsübertretung
darstellt?
Verwaltungsübertretungen sind alle
strafbaren Handlungen, deren Ahndung in den
Verwaltungsvorschriften entweder ausdrücklich den zur Anwendung
des VStG berufenen Behörden übertragen ist oder nicht
ausdrücklich anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten
zugewiesen ist. Es muss nach den Verwaltungsvorschriften eine
Handlung oder Unterlassung (Tatbestand) vorliegen, die als
strafbar erklärt wird (Strafsanktion). Strafbar ist eine
Handlung oder Unterlassung nach dem VStG nur dann, wenn sie durch
das Gesetz bereits vorher als strafbar erklärt worden ist
(Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen).
Die einzelnen Strafbestimmungen stehen
in den einzelnen Materiengesetzen (dort muss man nachlesen). Das
VStG enthält keine Zusammenstellung der strafrechtlichen
Einzeltatbestände, der ihnen zugeordneten Strafmittel und des
Strafausmaßes (im Gegensatz zum Strafgesetzbuch, Abwicklung nach
Strafprozessordnung)
Die Strafe richtet sich nach dem zur
Zeit der Tag geltenden Recht. Kraft ausdrücklicher Anordnung
wird jedoch das zur Zeit der Fällung des erstinstanzlichen
Bescheides geltende Recht angewandt, wenn es für den Täter
günstiger ist.
Sofern die Verwaltungsvorschriften
nichts anderes bestimmen, sind nur im Inland begangene
Verwaltungsübertretungen strafbar. Wegen begangener
Verwaltungsübertretungen erfolgt keine Auslieferung an
auswärtige Staaten, wie auch im Ausland verhängte
Verwaltungsstrafen im Inland nicht vollstreckt werden
("Territorialprinzip"). Zwischenstaatliche Abkommen
können anderes bestimmen (Rechtshilfeabkommen zwischen
Deutschland und Österreich).
3. Wann kann ein
Verhalten nach dem VStG nur bestraft werden? Welche Formen der
Schuld kennen Sie? Welche Schuldform ist im Regelfall für die
Strafbarkeit erforderlich?
Strafbar ist gemäß § 1 VStG eine
Handlung oder Unterlassung nur dann, wenn sie durch das Gesetz
bereits vorher als strafbar erklärt wurde (Verbot der
rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen)
Zur Strafbarkeit eines
Verhaltens gehört, dass es schuldhaft ist. Es wird zwischen Vorsatz (bewusstes
Fehlverhalten; div. Abstufungen) und Fahrlässigkeit
(Mangel an gebotener Sorgfalt) unterschieden. Wenn eine Verwaltungsvorschrift
nichts anderes bestimmt, reicht fahrlässiges Verhandeln für
Strafbarkeit.
Der Mangel der Zurechnungsfähigkeit (Geistesschwäche, Störung der Geistestätigkeit)
schließt die Strafbarkeit aus. Unter Zurechnungsfähigkeit
versteht man die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen
und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit bildet einen Minderungsgrund für die
Strafzumessung (ausgenommen Begehung einer
Verwaltungsübertretung in selbstverschuldetem Rauschzustand).
Die Deliktfähigkeit beginnt mit Vollendung des 14. LJ. Zwischen diesem
Zeitpunkt und Vollendung des 18. LJ spricht man vom "Alter
der problematischen Reife". Ist der Jugendliche aus
besonderen Gründen noch nicht reif genug, das Unerlaubte der Tat
einzusehen und entsprechend zu handeln, so wird die Tat nicht
zugerechnet.
Bei den Delikten wird zwischen Erfolgsdelikten (-> zum Tatbestand gehört ein Erfolg, z.B.
Lärmerregung) und Ungehorsamsdelikten (-> bloße Verletzung eines Gebotes, z.B.
Geschwindigkeitsüberschreitung) unterschieden. Bei
Ungehorsamsdelikten ist ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen,
außer der Täter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der
Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (->
Beweislastumkehr).
Notstand gilt als Rechtfertigungs- bzw.
Entschuldigungsgrund; er liegt nur dann vor, wenn die Verletzung
eines Rechts-gutes das einzige Mittel ist, ein höherwertiges
Rechtsgut (Leben, Gesundheit, Freiheit, Vermögen) vor
unmittelbarer Gefahr zu schützen; nicht geltend gemacht werden
können wirtschaftliche Vorteile oder Anordnungen von
Vorgesetzten.
4. Was versteht man
unter Deliktfähigkeit? Ab wann ist man deliktsfähig? Welche
Rechtspersonen können deliktsfähig sein?
Der Mangel der Zurechnungsfähigkeit (Geistesschwäche, Störung der Geistestätigkeit)
schließt die Strafbarkeit aus. Unter Zurechnungsfähigkeit
versteht man die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen
und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit bildet einen Minderungsgrund für die
Strafzumessung (ausgenommen Begehung einer
Verwaltungsübertretung in selbstverschuldetem Rauschzustand).
Die Deliktfähigkeit beginnt mit Vollendung des 14. LJ. Zwischen diesem
Zeitpunkt und Vollendung des 18. LJ spricht man vom "Alter
der problematischen Reife". Ist der Jugendliche aus
besonderen Gründen noch nicht reif genug, das Unerlaubte der Tat
einzusehen und entsprechend zu handeln, so wird die Tat nicht
zugerechnet.
Strafbarkeit setzt eine
Tat durch eine natürliche Person voraus. Juristische Personen sind als solche nicht
deliktsfähig, die Verantwortlichkeit und Strafbarkeit trifft bei
juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes
und eingetragener Erwerbsgenossenschaften die zu ihrer Vertretung
nach außen berufenen Organe, außer die Verwaltungsvorschrift
erklärt eine andere Person als haftbar (z.B. der
gewerberechtliche Geschäftsführer) oder es werden
verantwortliche Beauftragte bestellt.
5. Was bedeutet "Keine Strafe ohne Gesetz"? Nach welchem Recht richtet sich die Strafe?
Strafbar ist gemäße § 1 VStG eine
Handlung oder Unterlassung nur dann, wenn sie durch das Gesetz
bereits vorher als strafbar erklärt worden ist (Verbot der
rückwirkenden Anwendung von Strafbestimmungen). Die Strafe
richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht. Kraft
ausdrücklicher Anordnung wird jedoch das zur Zeit der Fällung
des erstinstanzlichen Bescheides geltende Recht angewandt, wenn
es für den Täter günstiger ist.
Eine Verwaltungsstrafe darf nur aufgrund eines ordnungsgemäßen
Verfahrens verhängt werden. Sofern keine Ausnahmen bestehen
gelten die Vorschriften des AVG auch im
Verwaltungsstrafverfahren. Verwaltungsübertretungen sind mit
Ausnahme von Privatanklagesachen von Amts wegen zu verfolgen
("Offizialprinzip").
6. Wer ist die
sachlich zuständige Behörde 1. Instanz, wer 2. Instanz? Was
gilt hinsichtlich der örtl. Zuständigkeit?
Nach Generalklausel des VStG
1. Instanz: 2. Instanz:
Bezirksverwaltungsbehörde unabhängiger Verwaltungs-
Bundespolizeidirektion senat (UVS)
Bezirksverwaltungsbehörden
bzw. die BPD im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die sachlich
zuständigen Strafbehörden 1. Instanz. Sie sind sachlich
zuständig für die Untersuchung und Bestrafung aller
Übertretungen, die nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den
Gerichten zugewiesen wird. In 2. Instanz sind die UVS (Hauptmasse
sind Verkehrsdelikte; durch den UVS sind auch in der Säule
Verwaltung unabhängige Richter zuständig -> Tribunal
aufgrund der EMRK) zuständig; darüber hinaus gibt es noch die
Beschwerde an VwGH/VfGH.
Die örtliche
Zuständigkeit der Behörde wird durch den Tatort (Ort der
Handlung oder Unterlassung) bestimmt, auch wenn der zum
Tatbestand gehördende Erfolg im Sprengel einer anderen Behörde
eingetreten ist.
Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug zur Vornahme
unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenzen des Sprengels ihrer
Behörde zu überschreiten (Verfolgung eines Täters)
Abtretung an die
Wohnsitzgemeinde:
zur Durchführung des Strafverfahrens oder
des Strafvollzuges auf die sachlich zuständige Behörde, in
deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz hat (nur im
selben Bundesland, Vollzug nur durch Bezirksverwaltungsbehörde
oder BPD), damit es zu einer wesentlichen Zeit-/Kostenersparnis
kommt (-> kann zu Konflikten führen)
Sind mehrere Behörden zuständig (beim
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen), so haben
sie grundsätzlich unabhängig voneinander vorzugehen.
7. Nennen Sie die Arten der Verjährung. Wann tritt Verfolgungsverjährung ein? Was ist eine Verfolgungshandlung?
Verfolgungsverjährung ("relative
Verjährung"): Wenn von der
Behörde binnen 6
Monaten (bei Gefährdung,
Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben binnen 1 Jahr) ab dem Abschluß (-> Zeitpunktdefinition ist oft
schwierig, besonders bei fortgesetzter Tat) der strafbaren
Handlung oder des strafbaren Verhaltens keine Verfolgungshandlung
unternommen worden ist, ist eine Verfolgung einer Person
unzulässig.
Straf- und
Vollstreckungsverjährung ("absolute Verjährung"): Ein Straferkenntnis darf nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem
die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen beginnt, 3 Jahre vergangen sind.
Eine schon verhängte
Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer
rechtskräftigen Verhängung mehr als 3 Jahre vergangen sind. Nicht einzurechnen sind
Zeiten, in denen das Verfahren vor dem VfGH, dem VwGH oder dem
EU-Gerichtshof war und Zeiten, während derer die
Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgehoben oder
unterbrochen war.
Eine Verfolgungshandlung ist jede
von einer Behörde (nicht
Wachebeamten oder Gendarmerieposten) gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten
gerichtete Amtshandlung (Ladung,
Vorführungsbefehl, Vernehmung oder Ersuchen um Vernehmung,
Strafverfügung ...). Die Verfolgungshandlung muss die Tat nach
allen wesentlichen Merkmalen bezeichnen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vornahme der
Handlung durch die Behörde (z.B.
Abfertigung der Ladung) innerhalb der Verfolgungsfrist (belanglos
ist der Zeitpunkt des Eintreffens des Schriftstückes beim
Beschuldigten).
Eine
Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung.
Eine Verfolgungshandlung gegen ein vertretungsbefugtes Organ einer jur. Person gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen vertretungsbefugten Organe oder verantwortlich Beauftragten.
7b.) Wann tritt
Straf- und Vollstreckungsverjährung ein?
Strafverjährung tritt 3 Jahre nach Abschluss des strafbaren Verhaltens ein. (es darf dann kein Straferkenntnis mehr gefällt werden.)
Vollstreckungsverjährung tritt 3 Jahre nach rechtskräftiger Verhängung der Strafe ein.
Verfahrenszeiten vor den VfGH , VwGH u. EuGH bzw. Unterbrechung der Strafvollstreckung in diese Zeiten nicht einzurechnen.
8. Unter welchen
Voraussetzungen kann eine Person, die von einem Polizisten auf
frischer Tat betreten wird, festgenommen werden?
Organe der
öffentlichen Sicherheit können
Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zwecks
Vorführung vor die Behörde festgenommen werden, wenn einer der
folgenden Punkte gegeben ist.
Die
Identität des Betretenen lässt sich nicht feststellen
Es besteht begründeter Verdacht, dass er sich der
Strafverfolgung entziehen will (Fluchtgefahr)
Der Betretene verharrt trotz Abmahnung in der Fortsetzung
der strafbaren Handlung oder versucht sie zu wiederholen
Der Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu
übergeben; entfällt vorher der Festnahmegrund, ist er
unverzüglich freizulassen. Der Festgenommene ist ehestens über
die Gründe der
Festnahme und die erhobenen
Anschuldigungen zu unterrichten, er ist unverzüglich zu vernehmen (darf keinesfalls
länger als 24 Stunden angehalten
werden). Die Menschenwürde des Festgenommenen oder Angehaltenen
ist möglichst zu schonen, er darf einen Angehörigen, eine
sonstige Person seines Vertrauens und einen Rechtsbeistand verständigen. Es besteht ein Besuchsrecht für
diese Personen bzw. diplomatische Vertreter aus dem Heimatstaat
des Angehaltenen.
Die Behörde kann durch Bescheid den
Erlag einer Sicherheitsleistung (Geldbetrag oder Pfandbestellung)
auftragen, wenn die Strafverfolgung voraussichtlich unmöglich
oder wesentlich erschwert sein wird (z.B. bei Personen mit
Wohnsitz im Ausland, z.B. in Österreich aufgrund des
Transitverkehrs ausländ. LKW-Lenker). Die Sicherheit darf den
vorgesehenen Rahmen oder EUR 2180 nicht überschreiten. Wird eine
Person von ermächtigten Organen der öffentl. Sicherheit auf
frischer Tat ertappt, kann eine vorläufige Sicherheit bis EUR
180 eingehoben werden.
9. Wann ergeht ein
Straferkenntnis? Nennen Sie die Inhalte des Spruches eines
Straferkenntnisses!
Wenn es zu keiner Einstellung des
Verfahrens kommt, wird das
ordentliche Verfahren mit der Erlassung des Straferkenntnisses
abgeschlossen
(mündlich/schriftlich). Es ist ein Bescheid und hat
den Spruch, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu
enthalten.
Inhalte des
Spruches eines Straferkenntnisses (Pflichpunkte):
die
als erwiesen angenommene Tat (Umschreibung der Tat unter
Anführung von Tatzeit und Tatort)
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt
wurde
die verhängte Strafe (Geldstrafe verbunden mit
Ersatzfreiheitsstrafe oder primäre Freiheitsstrafe, Verfall von
Gegenständen) und die angewendete Gesetzesbestimmung
die Kostenvorschreibung (Verfahrenskosten und Barauslagen)
10. Wann und wie wird
ein Strafverfahren eingestellt?
Ein
Strafverfahren wird eingestellt oder nicht eingeleitet, wenn:
die Tat
nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung
bildet (objektiver Einstellungsgrund)
der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung
nicht begangen hat oder Schuld- bzw. Strafausschließungsgründe
vorliegen (subjektive Einstellungsgründe)
Umstände vorliegen, welche die Verfolgung ausschließen
(Immunität, Exterritorialität)
Bei Einstellung genügt in der Regel
ein kurzer Aktenvermerk mit Begründung, der Beschuldigte ist
davon zu verständigen, wenn er von dem gegen ihn gerichteten
Verfahren wusste. Im Verwaltungsstrafverfahren gibt es keinen
Freispruch, im Berufungsverfahren ist die Einstellung allerdings
vom UVS mit Bescheid zu verfügen.
Bei mündlicher Verkündung des
Bescheides hat die Partei das Recht binnen 3 Tagen eine
schriftliche Ausfertigung zu verlangen (-> Partei ist darüber
bei Verkündung zu belehren).
Hat die Einstellung Bescheidcharakter
ist eine Berufung möglich, sonst nicht.
11. Muss im
Verwaltungsverfahren immer ein Ermittlungsverfahren durchgeführt
werden?
Nein, es gibt analog zum
Mandatsverfahren im AVG das abgekürzte Verfahren durch Erlassung
einer Strafverfügung, einer Anonymverfügung oder eines
Organmandates.
12. Unter welchen
Bedingungen kann eine Strafverfügung/eine Anonymverfügung/ein
Organmandat erlassen werden?
Strafverfügung:
die
Anzeige einer Verwaltungsübertretung erfolgte durch ein Gericht,
eine Verwaltungsbehörde, ein Organ der öffentlichen Aufsicht
(Gendarmerie, Polizei, Naturschutzwache ...) oder eine
Militärwache und zwar
auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines
abgelegten Geständnisses oder durch die Feststellung einer
Verwaltungsübertretung durch automatische Überwachung (z.B.
Radarmessung)
keine höhere Geldstrafe als 365 EUR (je Delikt) darf
verhängt werden.
Anonymverfügung:
keine Verfolgungshandlung!!
Anzeige aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines Organes der
öffentl. Aufsicht oder aus autom. Überwachung
keine Bedachtnahme auf die Person des Täters erforderlich
Sie dient der Behörde zur Verfahrensbeschleunigung und kann durch Verordnung einzelne Tatbestände bestimmen, bei denen eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe von max. EUR 220,-- vorgeschrieben werden kann. Sie ergeht an eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie den Täter leicht feststellen kann (bei Verkehrsdelikten an den Fahrzeughalter).
Bei Einzahlung des Strafbetrages binnen 4 Wochen ab Ausfertigung erfolgt keine weitere behördliche
Ermittlung -> diese Daten sind spätestens nach 6 Monaten zu
löschen und dürfen im Zusammenhang mit dem Empfänger keine
weitere Berücksichtigung finden. Erfolgt die Einzahlung nicht
binnen der 4 Wochen, ist die Anonymverfügung gegenstandslos, die
Behörde hat den Täter auszuforschen. Die Anonymverfügung ist kein Bescheid (-> kein
Rechtsmittel), bei irrtümlicher
Einzahlung kann im nachhinein das ordentl. Verfahren nicht
aufgerollt werden.
Organmandat
(Organstrafverfügung):
durch
besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht, die
behördlich ermächtigt werden wegen bestimmter von ihnen
dienstliche wahrgenommener oder ihnen eingestandener
Verwaltungsübertretungen
Geldstrafen bis zu EUR 36 (bzw. bis zu dem für
Organmandate in Verwaltungsvorschriften festgesetzten
Höchstbetrag) können sofort eingehoben werden (mind. 7 EUR)
Es gibt kein Rechtsmittel gegen ein
Organmandat, wird es nicht bezahlt so wird es gegenstandslos, es
erfolgt die Anzeige an die Behörde; Nichteinzahlung binnen 2
Wochen nach Übergabe eines zur postalischen Einzahlung
geeigneten Beleges gilt ebenfalls als Verweigerung. Im
Organmandat wird der Name des Beanstandeten nicht erwähnt. Der
Täter kann abgemahnt werden, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend
sind.
13. Welche
Rechtsfolgen knüpfen sich an die Nichtbezahlung einer
Anonymverfügung/eines Organmandates?
Anonymverfügung bzw.
Organmandat werden gegenstandslos, es kommt beim Organmandat zur
Anzeige an die Behörde und bei der Anonymverfügung wird ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Es gibt zu beiden kein
Rechtsmittel
VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
1. Wer ist
Vollstreckungsbehörde?
Vollstreckungsbehörden sind die
Bezirksverwaltungsbehörden und die BPD innerhalb ihres
Wirkungsbereiches
2. Welcher Grundsatz gilt im Vollstreckungsverfahren?
"Schonungsprinzip"
Die Vollstreckungsbehörden haben
jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Zwangsmittel
anzuwenden. Kommt es zur Verletzung dieses "Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme", so ist eine Berufung zulässig.
3. Wie sind Geldleistungen einzutreiben?
Im Regelfall hat die Vollstreckungsbehörde
die Eintreibung von Geldleistungen durch das zulässige Gericht zu veranlassen. Sie kann aber die Eintreibung auch selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und
Kostenersparnis gelegen ist. In diesen Fällen ist die Abgabenexekutionsordnung anwendbar.
Bescheide und Rückstandsausweise die mit einer
Vollstreckbarkeitsklausel versehen
sind bilden den Exekutionstitel im gerichtlichen Exekutionsverfahren.
Weiters gibt es die Erzwingung von vertretbaren Leistungen (-> Leistung muss nicht unmittelbar vom Verpflichteten erbracht werden ohne dass dadurch der zu erreichende Zweck beeinträchtigt wird, z.B. Entfernung vorschriftswidriger Reklametafeln...; nach vorheriger Androhung kann durch die Vollstreckungsbehörde auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten die Ersatzvornahme bewerkstelligt werden) und die
Erzwingung von
unvertretbaren Leistungen (->
nur mittelbar durch Verhängung von Zwangsstrafen (=
Haft- oder Geldstrafen) vollstreckbar, um den Widerstand des
Verpflichteten zu beugen, z.B. Zeugenaussage, Befolgung einer
Ladung, Erstattung eines Sachverständigengutachtens, Ablieferung
Führerschein ...; Vollzug beginnt mit Androhung der
Zwangsstrafe, bei Nichterbringung der Leistung kommt es zum
Vollzug der Zwangsstrafe und zur Androhung weiterer schärferer
Zwangsstrafen; Höchstausmaß sind 4 Wochen Haftstrafe bzw, EUR
726 Geldstrafe). Als letztes Mittel gibt es den
"Unmittelbaren Zwang", es ist keine Androhung aber eine
Anordnung erforderlich, z.B. bei Nichtbefolgung der Ladung ->
Vorführung
4. Welche Berufungsgründe gibt es nach dem VVG?
Eine Berufung gegen eine
Vollstreckungsverfügung ist nur gültig, wenn
die
Vollstreckung unzulässig ist (kein Titelbescheid liegt vor, der
Verpflichtung wurde bereits entsprochen)
Vollstreckungsverfügung und zu vollstreckender Bescheid
stimmen in ihren Inhalten nicht überein
Zwangsmittel entsprechen nicht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit
Bundesbehörden: Landesbehörde:
Berufungsbehörde: Landeshauptmann Landesregierung
Die Berufung hat keine
aufschiebende Wirkung, die 2. Inst. (LH/LaReg) entscheidet
endgültig. Die
Vollstreckungskosten fallen dem Verpflichteten zur Last (->
bei Uneinbringlichkeit der Partei die Antrag für
Vollstreckungshandlung stellte)
Vollstreckungskosten fallen dem
Verpflichteten zur Last, im Falle der Uneinbringlichkeit zur Last
jener Partei, in deren Interesse die Vollstreckungshandlung
vorgenommen wurde.