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Kraftfahrgesetz:

Allgemeine Bestimmungen von Omnibussen:

Aufbauten:

Türen und Türöffnungen

  1. zwei Türöffnungen in der rechten Seitenwand
  2. je eine Türöffnung vorne in der rechten und linken Seitenwand, oder
  3. eine Türöffnung in der Mitte der rechten Seitenwand mit einer Lichte von mindestens 120 cm

Gänge

Sitze müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang frei bleibt. Eine seitliche Verschiebung bis zu 8 cm gegen den Gang hin ist zulässig, wenn die unbesetzten Sitze durch einen leichten Druck in ihre ursprüngliche Lage zurückversetzt werden können.

Plätze für beförderte Personen

  1. Anhaltevorrichtungen so angebracht sind, dass die beförderten Personen während der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden
  2. vor Glasscheiben die sich in unmittelbarer Nähe von Stehplätzen befinden und deren unterer Rand weniger als 140 cm über dem Fußboden liegt, Schutzstangen angebracht sind.

Notausstiege

Busse müssen in der Rückwand oder im hinteren Teil der linken Seitenwand eine Nottüre aufweisen, diese Nottüre ist nicht erforderlich bei:

Notausstiegfenster dürfen nicht als Kurbelfenster ausgebildet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar oder auswerfbar sein oder eine Verglasung aufweisen, die im Falle der Gefahr in kürzester Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden kann.

Notausstiege müssen durch die Aufschrift "Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Vor Notausstiegen angebrachte Gegenstände müssen leicht entfernbar sein.

Innenräume

Lenkerplatz

Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter dürfen nur im hinteren Teil des Fahrzeuges oder unter dem Fußboden angebracht sein. Wenn sie nicht min. 50 cm von einer Türöffnung entfernt sind, muss der weniger als 50 cm entfernte Teil mit einer Blechwand abgeschirmt werden.

Wagenbuch

  1. Die Ergebnisse vorgeschriebener Prüfungen unter Angabe des Zustandes der Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlage und der Ergebnisse der Bremsproben,
  2. Reparaturen, Austausch von Bestandteilen und Reifen
  3. Für die Verkehrs- und Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere Außerbetriebsetzungen

Wiederkehrende Begutachtung §57

Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat dieses zu festgesetzten Zeitpunkten von einem ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend Begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehr- und Betriebssicherheit entspricht.

Bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses gereinigt ist und bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt, von der Überprüfungsstelle, auszustellen. Das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine Ausfertigung ist dem das Fahrzeug vorführenden zu übergeben, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist 5 Jahre lang aufzubewahren.

Von den wiederkehrenden Begutachtungen sind ausgenommen :

Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, wenn diese Fahrzeuge durch hinreichend geeignetes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst, im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften, begutachtet werden.

§40 dreimonatliche Überprüfung

Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise der Bremsanlage und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung sind jeden dritten Monat genau zu prüfen, unter Verantwortung des betriebsführenden Unternehmers , des Betriebsleiters oder des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter Fachkräfte.

Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung, sowie ausgeführte Arbeiten sind in das Wagenbuch, unter Angabe des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlage samt Ergebnis der Bremsproben einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder Begutachtung unaufgefordert vorzuweisen.

Vorübergehend außer Verkehrgesetzte Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte Zwischenüberprüfung länger als 3 Monate zurückliegt. Die Dauer der Stilllegung ist im Wagenbuch zu vermerken.

Werden bei der Zwischenüberprüfung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, darf das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen werden.

Persönliche Qualifikation und geeignetes Personal

Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen Berechtigte dürfen nur dann zur Begutachtung ermächtigt werden, wenn sie über mindestens eine zur Durchführung der Begutachtung geeignete Person verfügen, die bei jeder Begutachtung anwesend sein muss. Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen im Zusammenhang mit der Begutachtung besitzen.

Darüber sind folgende Nachweise zu bringen:

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