Busse dürfen keinen Freilauf und
keine freilaufähnlichen Vorrichtungen haben, die die
Motorbremswirkung vermindern.
Auf den Rädern der lenkbaren
Vorderachse dürfen keine runderneuerten Reifen, Reifen
mit Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges
Abrollen gewährleisten verwendet werden. An den
angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen
angebracht werden können.
Busse müssen an beiden Seiten des
Fahrzeuges außen einen Rückspiegel aufweisen.
Die Höhe der Innenräume, die
Anordnung der Sitze, der Gänge und Türöffnungen
müssen so beschaffen sein, dass ein rasches Aussteigen
der beförderten Personen ermöglicht ist.
Kraftstoffbehälter und
Kraftstoffleitungen dürfen nicht im Innenraum liegen.
Der Innenraum muss gut lüftbar, gut
beleuchtet und mit einem rutschsicheren Bodenbelag
ausgestattet sein.
Der Lenkerplatz muss so angeordnet
sein, dass die Lenker vor Behinderung durch beförderte
Personen geschützt sind, aber eine
Verständigungsmöglichkeit zwischen den Fahrgästen und
dem Lenker gegeben ist.
Der Lenker muss vor Blendung durch
Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Wärme und
Kälte geschützt sein
Die elektr. Batterie muss vom
Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können.
Die größte Breite des Fahrzeuges
muss dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht
sein.
Aufbauten:
Aufbauten dürfen nur aus nicht
brennbaren und nicht gefährlich- splitterbildenden
Baustoffen bestehen.
Busse müssen so beschaffen sein, dass
die Abmessungen und die Anordnung der Türöffnungen, der
Gänge und der Sitz- und Stehplätze sowie die Höhe des
Innenraumes ein rasches Aussteigen der beförderten
Personen ermöglicht.
Das rasche Verlassen des Innenraumes
muss auch durch entsprechende Notausstiege gewährleistet
sein.
Fensterscheiben müssen leicht
entfernt werden können. Kann dies nicht durch
Ausschwenken oder Auswerfen erfolgen, so ist im Innenraum
an jeder Seitenwand eine hinreichende Anzahl an
geeigneten Geräten, zum Zertrümmern der Scheiben, gut
sichtbar und zugänglich anzubringen.
Türen und Türöffnungen
Einstiegsstufen müssen gleitsicher
sein. Griffstangen müssen schon vor dem Betreten der
Stufen leicht und bequem erreicht werden können.
Busse mit mehr als 30 Plätzen (ohne
Lenker) müssen mindestens aufweisen:
zwei Türöffnungen in der rechten
Seitenwand
je eine Türöffnung vorne in der
rechten und linken Seitenwand, oder
eine Türöffnung in der Mitte der
rechten Seitenwand mit einer Lichte von mindestens 120 cm
Die Türen müssen im Falle einer
Gefahr von einem Erwachsenen im Fahrzeug geöffnet werden
können.
Die größte Breite des Fahrzeuges
muss dem Lenker in geeigneter Weise erkennbar gemacht
sein.
Gänge
Sitze müssen so angeordnet sein, dass ein
durchlaufender Gang frei bleibt. Eine seitliche Verschiebung bis
zu 8 cm gegen den Gang hin ist zulässig, wenn die unbesetzten
Sitze durch einen leichten Druck in ihre ursprüngliche Lage
zurückversetzt werden können.
Plätze für beförderte Personen
Sitze müssen so befestigt sein, dass
sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gerecht
werden
Stehplätze sind nur dann zulässig
wenn
Anhaltevorrichtungen so angebracht
sind, dass die beförderten Personen während der Fahrt
jederzeit sicheren Halt finden
vor Glasscheiben die sich in
unmittelbarer Nähe von Stehplätzen befinden und deren
unterer Rand weniger als 140 cm über dem Fußboden
liegt, Schutzstangen angebracht sind.
Bei der Festsetzung der größten
Anzahl der Personen, die auf Stehplätzen befördert
werden dürfen, sind für jede Person eine Stehfläche
von 0,15 m2 und ein Gewicht von 68 kg in
Rechnung zu stellen.
Notausstiege
Busse müssen in der Rückwand oder im
hinteren Teil der linken Seitenwand eine Nottüre aufweisen,
diese Nottüre ist nicht erforderlich bei:
Bussen mit nicht mehr als 14 Plätzen
(ohne Lenker)
Bussen mit zwei Türöffnungen in der
rechten Seitenwand oder eine Türöffnung in der Mitte
der rechten Seitenwand mit einer Lichte von mindestens
120 cm, Busse die in der Rückwand ein Fenster mit einer
Fläche von mindestens 6300 cm2 und einer
Länge der kürzeren Seite von min. 43 cm oder in der
Rückwand oder hinteren Teil der linken Seitenwand zwei
Fenster mit einer Fläche von min. je 3700 cm2
und einer Länge der kürzeren Seite von min. 43 cm
aufweisen
Bussen mit je einer Türöffnung vorne
in der rechten und linken Seitenwand und die im hinteren
Teil der Seitenwände min. drei Notstiegfenster mit einer
Fläche von min. 3700 cm2 und einer Länge der
kürzeren Seite von min. 43 cm aufweisen
Notausstiegfenster dürfen nicht als
Kurbelfenster ausgebildet sein. Sie müssen leicht ausschwenkbar
oder auswerfbar sein oder eine Verglasung aufweisen, die im Falle
der Gefahr in kürzester Zeit und ohne Werkzeug beseitigt werden
kann.
Notausstiege müssen durch die Aufschrift
"Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein. Vor
Notausstiegen angebrachte Gegenstände müssen leicht entfernbar
sein.
Innenräume
Die Höhe des Innenraumes muss bei
Durchgängen und Stehplätzen min. 180cm, bei Plattformen
min. 190 cm betragen.
Gepäckträger im Innenraum müssen so
beschaffen sein, dass ein Herunterfallen von
Gepäckstücken möglichst vermieden wird.
Der Innenraum muss gut lüftbar und
mit einem gleitsicheren Bodenbelag und ausreichenden
Leuchten ausgestattet sein.
Der Innenraum muss gegen das
Eindringen von Staub, Rauch und Dämpfen geschützt sein.
Lenkerplatz
Der Lenkerplatz muss so angeordnet
sein, das der Lenker vor Behinderung durch beförderte
Personen geschützt ist, aber eine
Verständigungsmöglichkeit zwischen Lenker und
Fahrgästen gegeben ist.
Der Lenker muss vor Blendung durch
Sonnen- und Innenlicht und vor übermäßiger Kälte und
Wärme geschützt sein.
Die elektr. Batterie muss vom
Lenkerplatz aus ausgeschaltet werden können.
Kraftstoffbehälter
Kraftstoffbehälter dürfen nur im hinteren
Teil des Fahrzeuges oder unter dem Fußboden angebracht sein.
Wenn sie nicht min. 50 cm von einer Türöffnung entfernt sind,
muss der weniger als 50 cm entfernte Teil mit einer Blechwand
abgeschirmt werden.
Wagenbuch
Der Zulassungsbesitzer hat für jeden
Bus ein eigenes Fahrtenbuch oder einen gleichwertigen
Evidenzbehelf zu führen. Das Wagenbuch muss min. 2 Jahre
gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufbewahrt und
der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu
sorgen, dass in das Wagenbuch eingetragen werden:
Die Ergebnisse vorgeschriebener
Prüfungen unter Angabe des Zustandes der
Lenkvorrichtung, der Reifen, der Bremsanlage und der
Ergebnisse der Bremsproben,
Reparaturen, Austausch von
Bestandteilen und Reifen
Für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit wichtige Umstände sowie längere
Außerbetriebsetzungen
Wiederkehrende Begutachtung §57
Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges hat
dieses zu festgesetzten Zeitpunkten von einem ermächtigten
Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder
Gewerbetreibenden wiederkehrend Begutachten zu lassen, ob es den
Erfordernissen der Verkehr- und Betriebssicherheit entspricht.
Bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug
nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche
Luftverunreinigungen verursacht werden können.
Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug der
Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, dass dieses
gereinigt ist und bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind auch der Typenschein oder
der Bescheid über die Einzelgenehmigung vorzulegen.
Das auf Grund der wiederkehrenden
Begutachtung auszustellende Gutachten ist auf einem
Begutachtungsformblatt, von der Überprüfungsstelle,
auszustellen. Das Gutachten ist eine öffentliche Urkunde. Eine
Ausfertigung ist dem das Fahrzeug vorführenden zu übergeben,
eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist 5 Jahre lang
aufzubewahren.
Von den wiederkehrenden Begutachtungen
sind ausgenommen :
Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als
50.000 Einwohnern, wenn diese Fahrzeuge durch hinreichend
geeignetes Personal und mit Hilfe der erforderlichen
Einrichtungen selbst, im Sinne der für die wiederkehrende
Begutachtung bestehenden Vorschriften, begutachtet werden.
§40 dreimonatliche Überprüfung
Die Beschaffenheit und die Wirkungsweise
der Bremsanlage und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung
sind jeden dritten Monat genau zu prüfen, unter Verantwortung
des betriebsführenden Unternehmers , des Betriebsleiters oder
des Leiters des Betriebsdienstes unter Beiziehung geeigneter
Fachkräfte.
Das Ergebnis dieser Zwischenüberprüfung,
sowie ausgeführte Arbeiten sind in das Wagenbuch, unter Angabe
des Zustandes der Lenkung und der Bereifung, der Bremsanlage samt
Ergebnis der Bremsproben einzutragen. Das Wagenbuch ist bei jeder
Begutachtung unaufgefordert vorzuweisen.
Vorübergehend außer Verkehrgesetzte
Fahrzeuge sind vor erneuter Inbetriebnahme einer
Zwischenüberprüfung zu unterziehen, wenn die letzte
Zwischenüberprüfung länger als 3 Monate zurückliegt. Die
Dauer der Stilllegung ist im Wagenbuch zu vermerken.
Werden bei der Zwischenüberprüfung, die
die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, darf das Fahrzeug nicht
in Betrieb genommen werden.
Persönliche Qualifikation und
geeignetes Personal
Ziviltechniker des einschlägigen
Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen
Berechtigte dürfen nur dann zur Begutachtung ermächtigt werden,
wenn sie über mindestens eine zur Durchführung der Begutachtung
geeignete Person verfügen, die bei jeder Begutachtung anwesend
sein muss. Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung
geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen im
Zusammenhang mit der Begutachtung besitzen.
Darüber sind folgende Nachweise zu
bringen:
Über den erfolgreichen Besuch einer
theoretischen und praktischen Grundausbildung im Ausmaß
von mindestens 24 Stunden
Über den erfolgreichen Besuch einer
Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden über:
Den Inhalt des
Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3.500 kg.
die Handhabung des
Begutachtungsformblattes
die rechtlichen Anforderungen
und
praktische Übungen
Bei Begutachtungen von
Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg zusätzlich
über den erfolgreichen Besuch einer
Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens 4
Stunden über
Ergänzungen zum
Mängelkatalog
praktische Übungen
sowie über den
erfolgreichen Besuch eines Spezialkurses
über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen
durch einen Fahrzeug- und
Bremsenherstellers im Ausmaß von
mindestens 12 Stunden.