Home Literatur Epochen Deutsch - Referate Erörterungen Gedichte Biografien Biologie und Chemie Geschichte - Referate Geografie - Referate Dienstprüfung - B-Prüfung Gästebuch Forum Links und Chat


Fragen zum Dienstrecht:

 

1.) Wer ist der Dienstgeber?

  • Dienstgeber eines öffentlich Bediensteten ist immer eine Gebietskörperschaft (der Bund, ein bestimmtes Bundesland, eine bestimme Gemeinde - juristische Person !!!), nie ein Amt, eine Behörde, eine Dienststelle oder eine Person.
  • 2.) Zuständigkeit des Bundes

  • Der Bund ist in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig zur Regelung des Dienst- und Personalvertretungsrechtes seiner Bundesbediensteten.
  • 3.) Zuständigkeit der Länder

  • Die Länder sind in Gesetzgebung und Vollziehung zuständig für die Bediensteten (VB und Beamte) der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
  • Dienstgeber: Arten der Dienstnehmer:
    Bund:
    • Bundesbeamte
    • Bundesvertragsbedienstete
    Bundesländer:
    • Landesbeamte
    • Landesvertragsbedienstete
    Städte und

    Gemeinden:

    • Gemeindebeamte bzw. Magistratsbeamte der Stadt Salzburg
    • Gemeindevertragsbedienstete bzw. Magistratsvertragsbedienstete der Stadt Salzburg
    Gemeindeverbände  

    4.) Ungeschmälerte Ausübung der politischen Rechte

  • Den öffentlich Bediensteten ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte zu gewährleisten d.h., zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat, Bundesrat und Landtag bedarf es keinen Urlaub bzw. ist ihnen die dazu erforderliche Freizeit zu gewähren. Ihre Dienstbezüge werden für die Dauer der Mandatsausübung um mindestens 25 % gekürzt.
  • 5.) Was regelt das Bezügebegrenzungsgesetz?

    Die Höhe und Anzahl der Bezüge bei "Politikern im öffentlichen Dienst" und die Pension (ASVG)

    6.) Wer führt die Verwaltung?

  • BGM, GV oder Beamte, VB in der Hoheitsverwaltung.
  • 7.) Wann muss eine Weisung abgelehnt werden?

  • Das nachgeordnete Bundes- oder Landesorgan muss eine Weisung dann ablehnen, wenn
    1. die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wurde,
    2. wenn man sich dadurch strafbar macht.
  • Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Weisung, sind die Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
  • Weisungsfreiheit: Verwaltungsorgane sind zwar weisungsgebunden aber es gibt Ausnahmen: z.B.: Mitglieder der Leistungsfeststellungs-, Dienstprüfungs- und Disziplinarkommissionen

    8.) Was wissen Sie über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit?

  • Alles was aus einer amtlichen Tätigkeit bekannt geworden ist, ist geheim zuhalten.
  • Die Amtsverschwiegenheit gilt auch im Ruhestand und bei Dienstauflösung.

    Ausnahmen von der Amtsverschwiegenheit: z.B., Zeugenladungen, sind rechtzeitig bei der Dienstbehörde zu bewirken.

    Im Bereich der Gemeinden erteilt der Bürgermeister die Ausnahme !!!

  • 9.) Was wissen Sie über die Auskunftserteilungspflicht?

  • Alle Verwaltungsorgane sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (z.B.: Datenschutzgesetz, Ärztegesetz).

    Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

  • 10.) Was wissen Sie über die wechselseitige Hilfeleistung?

  • Alle Organe des Bundes, Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.
  • 11.) Wie unterscheidet sich das Dienstverhältnis des Beamten von dem des Vertragsbediensteten?

    Unterschied liegt in der Begründung und dem Inhalt

    Beamter ist Träger der Diensthoheit!!

    Beamter VB

    öffentlich rechtliches DV privatrechtliches DV

    (zu einer Gebietskörperschaft)

    Ernennung mittels Dekret Dienstvertrag mit 2 Unterschriften

    einseitiger Hoheitsakt zweiseitiges Rechtsgeschäft mittels

    nur Unterschrift DG Vertrag. DG u. DN gleichberechtigt

    Inhalt durch Gesetze vorgeschrieben Inhalt im DV geregelt

    kann nicht verändert werden. Abänderungen mit Sonderverträgen

    Rechtsverfolgungsmöglichkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten

    12.) Vertragsbedienstete

    Für Vertragsbedienstete besteht bei Dienstrechtsangelegenheiten die Möglichkeit der Anrufung der Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte. Gegen die Entscheidung der Arbeits- und Sozialgerichte kann das Oberlandesgericht angerufen werden.

    Von dort führt der Rechtsmittelweg weiter zum Obersten Gerichtshof

    1. Instanz: Arbeits- und Sozialgericht
    2. Instanz: Oberlandesgericht
    3. Instanz: OGH

    13.) Welche (wichtigsten) Gesetze finden auf das Dienstverhältnis eines Salzburger Vertragsbediensteten Anwendung?

    14.) Wer kann als Vertragsbediensteter aufgenommen werden?

    Alle, die die sogenannten Anstellungserfordernisse erfüllen:

    Die Gemeindebediensteten müssen ganz bestimmte Voraussetzungen für die Einreihung in eine bestimmte Entlohnungsgruppe erfüllen. (z.B.: Prüfung für den Verwaltungsfachdienst für die c-Reihung).

    15.) Aufnahme von behinderten Dienstnehmern:

    Dienstgeber die 25 oder mehr Bedienstete beschäftigen müssen mindestens einen behinderten Dienstnehmer (mind. 50 %) pro 25 Bedienstete einstellen. Bei Nichterfüllung muss eine Ausgleichstaxe bezahlt werden.

    16.) Was ist bei einem Wechsel von einer Gebietskörperschaft zu einer anderen zu beachten?

    Das bestehende Dienstverhältnis auflösen und bei der zweiten Gebietskörperschaft neu begründen und die Pflichtangelobung

    Lösungsmöglichkeiten: Austritt, Kündigung, Einvernehmliche Lösung;

    Der Übertritt ist nicht möglich.

    17.) Dienstvertrag:

    Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

    Der VB kann von Amts wegen zu einer anderen Dienststelle versetzt werden.

    18.) Sondervertrag

    In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen des Gem-VBG abweichen Sonderverträge sind auch genehmigungspflichtig !!!

    19.) Allgemeine Dienstpflichten des VB u. Beamten (Dienstrechtliche Pflichten)

  • Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten
  • Pflichtenangelobung am Beginn des Dienstverhältnisses

  • Dienstpflichten des Dienstvorgesetzten
  • 20.) Geschenkannahme

    Es ist untersagt ein Geschenk anzunehmen. Orts- und landesübliche Aufmerksam-keiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenk. Im Zweifelsfall ist der Dienstgeber (Bürgermeister) zu verständigen.

    21.) Wochendienstzeit:

    40 Stunden bei Zeiterfassung 39,5 Stunden

    1 Monat = 4,33 Wochen und 173,2 Stunden

    max. 13 Std. am Tag und 48 Std. in der Woche

    nach 6 Stunden Pause: 2x15 oder 3 x 10 Min.

    22.) Amtsärztliche Untersuchungen

    Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung, so hat sich der VB auf Anordnung seiner Dienstbehörde einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

    23.) Meldepflicht

    Der Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen ist unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. Dieser hat die Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft.

    Weiters ist der Dienstbehörde zu melden:

    24.) Dienstweg:

    Anbringen die sich auf das Dienstverhältnis oder dienstliche Aufgaben beziehen sind beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen.

    Weiters direkt zwischen Bediensteten und Personalabteilung:

    Kinderzulagen, Ehescheidungen, Gehaltsvorschüsse, Fahrtkostenzuschüsse usw.

    25.) Versetzung (ist auf Dauer)

    Der Dienstnehmer kann von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt werden. Angemessene Übersiedlungsfrist ist zu gewähren.

    "An einen anderen Dienstort" heißt, dass der DN auch zu einer anderen Dienststelle im selben Dienstort (Gemeindegebiet) versetzt werden kann. (Dienststelle z.B. KH od. AH)

    26.) Was ist eine Dienstzuteilung:

    Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend (bis 3 Monate im Jahr) zu einer anderen Dienststelle zugewiesen wird, darüber hinaus nur dann, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder für Ausbildungszwecke.

    27.) Verwendungsbeschränkung

    bei wichtigen Posten (Verrechnung und Kontrolle) dürfen Bedienstete die verwandt sind nicht verwendet werden.

    28.) Befangenheit

    Keine Ausübung bei nahen Verwandtschaftsverhältnis

    29.) Nebenbeschäftigung

    (Merke à VB muss es melden !!! - Beamter muss es bewilligen lassen

    Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit , die voraussichtlich die Dauer von vier Wochen überschreitet ist zu melden. Anderenfalls kann ein Kündigungs- oder ein Entlassungsgrund entstehen (bei Nachtarbeit als Kellnerin, Befangenheit, Vers.).

    30.) Nebentätigkeit

    Werden dem DN neben seiner dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für den Dienstgeber übertragen, spricht man von Nebentätigkeiten.

    Hiefür gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung (z.B.: für Vortragenden in der Verwaltungsakademie).

    31.) Entlohnung der Vertragsbediensteten:

    Monatsentgelt14x

    Zulagen14x

    MONATSBEZUG

    Nebengebühren12x

    Sonderzahlungen12x

    Der Monatsbezug (Monatsentgelt und Zulagen) ist sonderzahlungsfähig, er gebührt 14 x im Jahr.

    Die nicht zum Monatsbezug zählenden Nebengebühren gebühren entweder fallweise, oder bei Pauschalierung 12 x jährlich.

    Was ist eine Zulage oder Gebühr sagt das Gesetz.

    32.) Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf den Monatsbezug; wann wird er ausbezahlt ?

    Der Anspruch beginnt beim VB mit dem Tag des Dienstantrittes und endet mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses.

    Der Monatsbezug und die pauschalierten Nebengebühren sind am 15. jedes Monates auszuzahlen.

    Die Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges sind jeweils für ein Kalendervierteljahr zu berechnen und am 15.3., 15.6., 15.9. und 15.11. auszuzahlen.

    33.) Übergenuss und Verjährung:

    ÜG sind zu ersetzen, Verjährung nach 3 Jahren

    34.) Welche hauptsächliche Entlohnungsschemata gibt es?

    Entlohnungsschema I: Verwaltungsbedienstete

    Entlohnungsschema II: Facharbeiter und ungelernte Arbeiter

    Entlohnungsschema Ki: Kindergärtnerinnen

    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I:

    Entlohnungsgruppe: Bezeichnung: Voraussetzung:
         
    a Höherer Dienst Hochschulstudium
    b Gehobener Dienst Reifeprüfung, Berufsreifeprüfung oder Beamten-Aufstiegsprüfung
    c Fachdienst Dienstprüfung
    d Mittlerer Dienst Eignung
    w2 Wachdienst Grundausbildung + 6 Jahre w3
    w3 Wachdienst Aufnahmsprüfung

    Höhe des Monatsentgeltes ab Dienstklassen IV, V, VI, VII und VIII nur mehr von der Dienstklasse und von der Gehaltsstufe.

    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II:

    Entlohnungsgruppe: Bezeichnung: Voraussetzung:
         
    p1 Partieführer und Spezialarbeiter in besonderer Verwendung (Meister im erlernten Beruf)
    p2 Facharbeiter als Vorarbeiter und Spezialarbeiter (10 Jahre Verwendung im erlernten Beruf)
    p3 Facharbeiter abgeschlossene Lehraus-bildung oder Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
    p4 angelernte Arbeiter  
    p5 ungelernte Arbeiter und Reinigungskräfte  

    Im Entlohnungsschema II und im Entlohnungsschema Ki hängt die Höhe des Monatsentgeltes nur von der Entlohnungsgruppe und von der Entlohnungsstufe ab.

    Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas ki:

    Entlohnungsgruppe: Bezeichnung: Voraussetzung:
         
    ki-1 Kindergärtnerinnen (gruppenführende KG)
    ki-2 Kindergartenassistentinnen  

    Im Entlohnungsschema II und im Entlohnungsschema Ki hängt die Höhe des Monatsentgeltes nur von der Entlohnungsgruppe und von der Entlohnungsstufe ab.

    35.) Was ist der Vorrückungsstichtag und wie wir er ermittelt ?

    Die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (beim höheren Dienst -Akademiker- 22. Lebensjahr) und dem Tag der Anstellung liegenden Zeiten bilden zusammen die Vordienstzeiten. Diese Zeiten werden entweder zur Gänze oder zur Hälfte dem Tag der Anstellung vorangesetzt und ergeben den Vorrückungsstichtag. Vom 18 LJ. bei Mittelschule bis zu frühesten Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung meist 30.06. werden 100 % angerechnet.

    Der Vorrückungsstichtag kann im Gegensatz zu den zwei Vorrückungsterminen (01.01. und 01.07) jeder Kalendertag des Jahres sein.

    Wichtig: z.B. der 01.07. = VORRÜCKUNGSTERMIN – nicht Vorrückungsstichtag !!!

    Der Vorrückungsstichtag wird für die Vorrückung auf den nächstgelegenen Vorrückungstermin auf- oder abgerundet.

    Beispiele:

    Vorrückungsstichtag Vorrückungstermin

    01.10. bis 31.03. à 01.01.

    01.04. bis 30.09. à 01.07.

    36.) Vorrückungstermin – Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen

    VB und Beamte rücken nach jeweils 2 Jahren in die nächsthöhere für sie vorgesehene Entlohnungsstufe vor – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß.

    2 Vorrückungstermine: den 01.01. und den 01.07.

    37.) Was ist das Dienstalter und wie setzt es sich zusammen ?

    angerechnete Vordienstzeit und effektive Dienstzeit

    Die Zeit ab dem Dienstantritt wird effektive Dienstzeit und die Zeit ab dem Vorrückungsstichtag Dienstalter genannt.

    Durch den Vorrückungsstichtag wird ein fiktiver Dienstantrittstag festgelegt, nach dem sich das sog. "Dienstalter" richtet.

    Nach dem Dienstalter richtet sich insbesondere die Einreihung in eine bestimmte Gehalts- oder Entlohnungsstufe.

    38.) Welche Stichtage kennen Sie ?

    39.) Wo ist das Dienstalter zu berücksichtigen und wo nicht ?

    Das Dienstalter (Zeit ab dem Vorrückungsstichtag) wird berücksichtigt für

    NICHT aber für

    40.) Wann wird die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstzeitverhältnis zurückgelegte Zeit berücksichtigt ?

    Die zurückgelegte Zeit wird nur berücksichtigt für

    41.) Beförderung

    Die Beförderung ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers (Beschluss durch Gemeindevorstehung) und bedeutet ein "Überspringen" mehrerer Entlohnungsstufen bzw. eine vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Dienstklasse. Im Falle einer Leistungsfeststellung "Übernorm" kann die Beförderung in der Regel um 2 Jahre früher als bei Norm erfolgen. Dienstklassen können nicht übersprungen werden.

    Beförderungstermine sind der 01.01. und der 01.07. jeden Jahres.

    Für VB I ist darüber hinaus für jede Beförderung die Ablegung der für die jeweilige Entlohnungsgruppe vorgeschriebene Dienstprüfung Voraussetzung

    42.) Überstellung (kann immer gemacht werden)

    Die Überstellung ist die Einreihung des VB in eine andere Entlohnungsgruppe. Wurde ein VB in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bereits befördert, wird diese Beförderung nicht in die höhere Entlohnungsgruppe mitgenommen.

    Während bei einer Überstellung von d auf c die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht maßgeblich ist, ist bei einer Überstellung von c auf b und von c oder b auf a die Vordienstzeit neu zu berechnen (Anrechnung schulischer Zeiten, Hochschulstudium) – nicht bei der B-Matura !

    43.) Wie kommt der VB bzw. Beamte zu mehr Gehalt?

    durch Vorrückung, Beförderung, Überstellung (näher erklären), Nebentätigkeit, Belohnung.

    ZULAGEN- und NEBENGEBÜHREN

    44.) Allgemeines

    Bei den Zulagen und Nebengebühren gelten für Beamte und VB im wesentlichen die selben Bestimmungen.

    45.) Zulagen

    Bestimmte Zulagen sind dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich geregelt. Bei diesen gibt es bei der Festsetzung der Höhe kein Ermessen sondern nur die Feststellung (z.B.: Verwaltungsdienstzulage).

    Bei den übrigen Zulagen muss die Behörde die Höhe der Zulage selbst festlegen (z.B.: Verwendungszulagen). Nebengebühr ist im Gesetz geregelt.

    Gebietskörperschaften haben eigene "Zulagen- und Nebengebührenkataloge" als verwaltungsinterne Richtlinien für die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt.

    46.) Wann (wie) werden Zulagen ausbezahlt ?

    Die Zulagen werden jeweils mit dem Monatsbezug und mit den Sonderzahlungen ausbezahlt.

    47.) Welche wichtigen Zulagen kennen Sie ?

    1. Verwaltungsdienstzulage
    2. Allgemeine Leistungszulage
    3. Kinderzulage (Familienbeihilfe)
    4. Verwendungszulagen
    5. Ergänzungszulagen
    6. Dienstalterszulage
    7. Pflegedienstzulagen
    8. Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage
    9. Pflegedienst-Chargenzulage
    10. Ergänzungszulage zur Pflegedienst-Chargenzulage

    Anmerkung: Hauptsächlich kommen die Zulagen 1. bis 6. für die Verwaltung in erster Linie in Frage.

    a.) Verwaltungsdienstzulage

    Anspruch auf die Verwaltungsdienstzulage haben alle Beamten der Allgemeinen Verwaltung und alle VB des Entlohnungsschemas I und den Entlohnungsschemas II. (ab der Dienstklasse VI erhöhte Zulage).

    b.) Allgemeine Leistungszulage

    Die Allgemeine Leistungszulage gebührt allen Landes- und Gemeindebediensteten. Die Höhe für die jeweiligen Beamten und VB ist geringfügig verschieden.

    c.) Kinderzulage

    Eine Kinderzulage von mtl. € 14,53 (ATS 200,--) pro Kind gebührt für folgende Kinder:

    Eheliche Kinder,
    legitimierte Kinder,
    Wahlkinder,
    uneheliche Kinder,
    sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Bediensteten angehören und diese/r überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.

    Die Kinderzulage gebührt nur für jene Kinder (bis zum 18. LJ bzw. noch nicht das vollendete 27. Lebensjahr bei Schulausbildung), für die auch Familienbeihilfe bezogen wird (ist durch Bescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen).

    d.) Verwendungszulage

    Für Beamte und Gemeindebediensteten (Entlohnungsschema I), wenn sie dauernd im erheblichen Ausmaß höherwertige Dienste oder Dienste mit besonderer Verantwortung (Führungskräfte) leisten.

    Es gibt 3 Arten der Verwendungszulage. Diese gebührt:

    1. Gruppenzulage bi´s (maximal 3 Vorrückungsbeträge)
    2. Dienstklassenzulage bei Einweisung A,B,C (max. 3 Vorrückungsbeträge)
    3. Leiterzulage (Amtsleiter, EDV, )

    e.) Ergänzungszulage

    Bei gewissen Überstellungen, die ein niedrigeres Monatsentgelt zur Folge haben, gebührt zur Wahrung des Besitzstandes eine aufsaugbare Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt.

    f.) Dienstalterszulage

    Den nach Dienstklassen entlohnten Bediensteten im Fachdienst gebührt nach 2 Jahren und nach 4 Jahren, die sie in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IV oder V verbracht haben, eine Dienstalterszulage (1 Vorrückungsbetrag nach 2 Jahren, 2 ½ Vorrückungsbeträge nach 4 Jahren).

     

    48.) NEBENGEBÜHREN 12 x

    Die Nebengebühren sind entweder Einzelvergütungen, auf die der DN bei Vorliegen der anspruchsbegründeten Tatbestände Anspruch hat (z.B. Überstundenver-gütungen), oder sie sind sogenannte Gruppenpauschalen für Dienstleistungen, die von einer bestimmten Gruppe von DN dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (z.B. Erschwernis- oder Gefahrenzulagen). Ab dem 30. Tag des Krankenstandes ruht die pauschalierte Nebengebühr

    Sie sind größten Teil aus dem Beamtenansatz V-2 zu bemessen.

    "Zulagen- und Nebengebührenkataloge" als verwaltungsinterne Richtlinien für die Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen.

    49.) Wann (wie) werden Nebengebühren ausbezahlt ?

    Die pauschalierten Nebengebühren sind nicht sonderzahlungsfähig und werden mit dem jeweiligen Monatsbezug am Fünfzehnten eines Monats ausbezahlt.

    50.) Welche Nebengebühren kommen nach dem Gehaltsgesetz in Betracht ?

    1. Überstundenvergütung
    2. Sonn- und Feiertagszulage
    3. Erschwerniszulage
    4. Gefahrenzulage
    5. Aufwandsentschädigung
    6. Fahrtkostenzuschuss, Fehlgeldentschädigung
    7. Jubiläumszuwendung, Belohnung
    8. Reisegebühren, Bereitschaftsentschädigung

    Für die Zuordnung ist nicht die Bezeichnung "Nebengebühr" maßgebend, sondern die Dienstleistung, für die nach dem Gesetz eine Nebengebühr zusteht.

    51.) Woraus setzt sich eine Überstundenvergütung zusammen ?

    Sie besteht aus der Grundvergütung (Stundenlohn) und dem Überstundenzuschlag.

    Der Überstundenzuschlag beträgt für

    • Überstunden außerhalb der Nachtzeit ...................
    50 % der Grundvergütung
    • Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) ...............................................
    100 % der GV
    • Überstunden an Sonn- und Feiertagen Von der 1. bis zur 8. Arbeitsstunde ........................
    100 % der GV
    • Überstunden an Sonn- und Feiertagen Ab der 9. Arbeitsstunde .........................................
    200 % der GV
       

    52.) Wie können geleistete Überstunden abgegolten werden ?

    Angeordnete Überstunden sind im Verhältnis 1:1,5 innerhalb von 6 Monaten in Freizeit auszugleichen. Wenn das nicht möglich ist, gebührt eine Überstunden-vergütung. Darüber hinaus gibt es noch eine Kombinationsmöglichkeit: Freizeitausgleich 1:1 mit finanzieller Abgeltung des Überstundenzuschlages von 50 % oder 100 %; keine Grundvergütung.

    a.) Sonn- und Feiertagszulage

    Für Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen innerhalb der 40-stündigen Wochenarbeitszeit (bei Schicht- oder Wechseldienst) gebührt eine Sonn- und Feiertagszulage in der Höhe von 1,5 Promille aus V-2 pro Stunde.

    b.) Mehrleistungszulage

    Gebührt für Mehrleistungen in mengenmäßiger Hinsicht innerhalb der normalen Dienstzeit (Pauschalierung mit einem Prozentsatz aus V-2 möglich).

    c.) Erschwerniszulage

    bei persönlichen körperlichen Anstrengungen gebührt eine Erschwerniszulage. (z.B.: Schreibzulage, Sekretärinnenzulage, EDV-Zulage ... u.dgl.) Grundsätzlich ist eine Pauschalierung mit einem Prozentsatz aus V-2 möglich.

    d.) Gefahrenzulage

    Dienstnehmern, die Dienste verrichten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

    (Pauschalierung mit einem Prozentsatz aus V-2 möglich).

    e.) Aufwandsentschädigung

    Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. (z.B.: Schmutzzulage, Kleiderzulage, Bekleidungszulage ... u.dgl.)

    Die Bemessung ist entweder fix oder valorisiert mit V-2.

    f.) Fahrtkostenzuschuss

    Der Fahrtkostenzuschuss gebührt für regelmäßige Fahrten vom Wohnort zum Dienstort und zurück von mehr als 2 Kilometern je Fahrt. Eigenanteiles an den Fahrtkosten (dzt. EUR 33,50).

    g.) Jubiläumszuwendung

    Salzburger Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit (+ öffentlichen Vordienstzeiten) von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Sie beträgt jeweils 200 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Bediensteten in dem Monat entspricht, in dem das Dienstjubiläum fällt.

    53.) Reisegebührenvorschrift 1955

    Zweck der Bestimmungen der RGV ist es, den öffentlich Bediensteten den Mehraufwand zu ersetzen, der von ihnen erwächst durch eine

    54.) Ersatz von Ausbildungskosten:

    Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses sind Ausbildungskosten rückzuzahlen wenn sie das sechsfache des V/2 Satzes übersteigen. Nicht zu zahlen wenn das DV mehr als fünf Jahre gedauert hat. Spezielle Ausbildungskosten kann man als ersatzpflichtig festlegen (EDV, Polizei).

    55.) Dienstzeit

    Die im Gesetz vorgeschriebene Wochendienstzeit beträgt 40 Stunden. Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten (Ausnahmen). Die Wochendienstzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten (Durchrechnungszeitraum).

    Normaldienstzeit, Gleitende Dienstzeit, Schicht- oder Wechseldienst.

    56.) Leistungsfeststellung:

    Eine Leistungsfeststellung ist eine rechtsverbindliche Feststellung, dass der VB/Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  • à Die Leistungsfeststellung hat 3 Jahre Gültigkeit.
  • Wichtig bei Beamten: Wird vom Beamten der zu erwartende Arbeitserfolg nicht erreicht, kann schon nach 6 Monaten eine Leistungsfeststellung Unternorm erfolgen. Nachweisliche Ermahnung ist erforderlich. Nach weiteren 6 Monaten muss ein neuerlicher Bericht erstattet werden. Bei zweimaliger Unternorm erfolgt nach einen Jahr die Entlassung.

    a.) Leistungsfeststellung über Antrag des VB/Beamten:

    Kann jeweils bis 31. Jänner über das vorangegangene Kalenderjahr beantragt werden

    Der Vorgesetzte schreibt einen Bericht und der Dienstnehmer kann diesem zustimmen oder nicht.

    b.) Leistungsfeststellung über Bericht des Vorgesetzten:

    Der Vorgesetzte hat der Dienstbehörde über die Leistung

    - des VB/Beamten zu berichten, dass die zuletzt geltende Leistungsfeststellung für die vorangegangenen 6 Kalendermonate nicht mehr zutrifft;

    - des Beamten mit negativer Leistungsfeststellung nach 6 Monaten für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum (6 Monate) zu berichten.

    c.) weitere Besonderheiten:

    Ein Bericht ist auch dann zulässig, wenn der Beamte/VB mindestens während 13 Wochen oder an 65 Arbeitstagen in seiner Verwendung Dienst versehen hat.

    Jede rechtliche Wirkung der Leistungsfeststellung endet 3 Jahre nach ihrer Rechtskraft.

    Die Dienstbehörde holt vor einer Entscheidung betreffend Norm oder Unternorm die Stellungnahme eines Beirates ein, der aus zwei Bediensteten der Dienstbehörde und einem Personalvertreter besteht.

    Die Dienstbehörde entscheidet als 1. Instanz. Binnen 2 Woche kann Berufung an die Leistungsfeststellungskommission= 2 Instanz, erhoben werden.

    Eine zweimalige Unternorm führt bei Beamten zur Beendigung des DV.

    In der jeweils höchsten Dienstklasse kann ein Leistungsfeststellungsantrag nicht mehr gestellt werden (nur mehr Bericht).

    Bei Verwendungszulagen (z.B.: d auf c, oder c auf b) muss im Beurteilungsjahr bereits die höhere Dienstprüfung vorliegen, da ansonsten auch in solchen Fällen keine Leistungsfeststellung möglich ist.

    57.) Dienstverhinderung

    Ist ein VB aus Krankheit oder anderen wichtigen Gründen an der Dienstleistung verhindert, so hat er dies ohne Verzug seinem Vorgesetzten anzuzeigen und auf dessen Verlangen die Verhinderung zu bescheinigen (ärztliches Attest), ansonsten verliert er für die Dauer der Versäumnis Anspruch auf seine Bezüge.

    58.) Welchen Anspruch hat der Vertagsbedienstete bei Dienstverhinderung ?

    Ist der VB durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, so behält er je nach Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Bezüge, und zwar

    bis 5 Jahre 42 Tage voll * (56) 42 Tage halb
    bis 10 Jahre 91 Tage voll 91 Tage halb
    ab 10 Jahre 182 Tage voll 182 Tage halb

    * Bei Verhinderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit 56 Tage.

    Auf Anordnung des Dienstgebers ist eine amtsärztliche Untersuchung zu machen.

    59.) Richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Dienstalter oder der Dienstzeit ?

    Nach der Dienstzeit = Dauer des Dienstverhältnisses = Effektive Dienstzeit

    60.) Was versteht man unter Zusammenzählung von Krankenständen ?

    Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

    61.) Wie ist ein Kuraufenthalt zu werten ?

    Wie Krankenstand

    61.) Was erfolgt nach 1-jähriger Krankheitsdauer ?

    Haben Dienstverhinderung wegen Unfalls oder Krankheit 1 Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, wobei eine Dienstverhinderung innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes ebenfalls als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gilt. Der Dienstgeber hat spätestens 3 Monate vor Ablauf der einjährigen Frist den VB vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen.

    62.) Welche Unterschiede gibt es beim Präsenz- und dem Grundwehrdienst?

    Während der Präsenzdienstleistung eines VB werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren vom Dienstgeber unvermindert fortbezahlt (Truppenübungen ...) .

    Kein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bestehen bei Leistung der Grundwehrdienstes und bei Leistung eines Präsenzdienstes bei Hilfeleistung im Ausland.

    63.) Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ?

    Weiblichen VB gebührt für die Zeit, während der sie nach dem MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, gebührt eine Ergänzung auf die vollen Bezüge; höchstens 49 %.

    Die Zeiten des Beschäftigungsverbotes gelten nicht als Dienstverhinderung (Krankheit).

     

    URLAUB:

    64.) Was ist das Urlaubsjahr ?

    Im öffentlichen Dienst ist das Kalenderjahr immer auch Urlaubsjahr.

    65.) Wie hoch ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes beim VB ?

    Das Ausmaß des Erholungsurlaubes für jedes Kalenderjahr hängt vom Dienstalter (Urlaubsstichtag = Vorrückungsstichtag) zuzüglich einer Dienstzeit im öffentlichen Dienst vor dem 18. Lebensjahr sowie teilweise von der besoldungsrechtlichen Stellung ab und beträgt

    Dienstalter bzw.

    Einstufung

    Urlaubsausmaß in

    Werktagen

    Urlaubsausmaß in

    Arbeitstagen

    Bei einem Dienstalter

    von weniger als 25 Jahren

    30

    25 + Samstagsfeiertage

    Ab der Dienstklasse V und

    in d ab der Dienstklasse IV-6

    32

    27 + Samstagsfeiertage

    Bei einem Dienstalter von

    25 Jahren

    36

    30 + Samstagsfeiertage

    66.) Welcher Stichtag gilt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ?

    Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli eines Kalenderjahres. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden

    30. September vollendet wird.

    67.) Wann und wie ist ein Erholungsurlaub zu vereinbaren ?

    Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt mit dem Dienstgeber zu vereinbaren.

    In den ersten 6 Monaten des DV darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes 1/12 des jährlichen Ausmaßes pro begonnenen Monat nicht übersteigen, d.h.

    68.) Auf welche Besonderheiten ist bei der Berechnung des Urlaubsstichtages zu achten ?

    Für Akademiker in der Entlohnungsgruppe a verbessert sich der Urlaubsstichtag gegenüber dem Vorrückungsstichtag um 4 Jahre.

    Bei Lehrlingen und bei Dienstnehmern, die vor dem 18. Lebensjahr in den Dienst der Gemeinde aufgenommen wurden, ist der Urlaubsstichtag mit dem Tag des Dienstantrittes identisch.

    69.) Warum ist das Beschäftigungsausmaß wichtig?

    Anzahl der Wochenstunden ändern sich.

    Wichtig für Zulagen, Nebengebühren, Urlaub, Kinderzulage bleibt immer 100 %

    70.) Ein Vertragsbediensteter beginnt sein Dienstverhältnis Anfang Juni, ein anderer Anfang August. Welchen Erholungsurlaubsanspruch haben Sie ?

    In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, gebührt für jeden begonnen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Aufwandes. Hat das Dienstverhältnis im ersten Kalenderjahr ununterbrochen 6 Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

    Der Erste bekommt 25 + Samstagsfeiertage und

    der Zweite 25 + Samstagsfeiertage/12 x 5 Monate.

    1. Monat -

    3 Arbeitstage

    2. Monat -

    5 Arbeitstage

    3. Monat -

    7 Arbeitstage

    4. Monat -

    9 Arbeitstage

    5. Monat -

    11 Arbeitstage

    6. Monat -

    13 Arbeitstage

    7. Monat -

    25 Arbeitstage

    71.) Wann verfällt der Erholungsurlaub (Verbrauch) ?

    Der Urlaub für ein Kalenderjahr muss bis zum 31.12. des darauf folgenden Kalenderjahres verbraucht werden, sonst verfällt er ohne Anspruch auf Entschädigung. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Verfallstermin um ein volles Kalenderjahr (=31.12.). Der Verfallstermin wird nach Karenzurlauben nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenz-urlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt

    72.) Erkrankung während des Erholungsurlaubes

    Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Erholungsurlaubes und dies länger als 3 Kalendertage gedauert hat er eine ärztliche Bestätigung vorzulegen (Inland) bzw. bei Erkrankung im Ausland eine Bescheinigung und eine behördlichen Bestätigung, dass das Zeugnis von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

    73.) Entschädigung für den Erholungsurlaub

    Der DN hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das DV nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet.

    Höhe: Bezug der dem DN während des Erholungsurlaubes zugestanden wäre, jedoch ohne Sonderzahlung (Sie SZ wird bei Abfertigung auch nicht berücksichtigt).

    Bei Teilbeschäftigung nach dem MSchG bzw. Eltern Karenzurlaubsgesetz gilt jenes überwiegende Beschäftigungsausmaß, das dem zu entschädigenden Urlaubsjahr zu Grunde gelegen ist, als maßgebend.

    Kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht bei

    Ein Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub tritt ein,

    Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte (Zusatzurlaub)

    Behinderten gebührt ein Zusatzurlaub. Blinden VB gebühren zusätzlich 6 Werktage.

    74.) Sonderurlaub

    Dem VB kann auf sein Ansuchen Sonderurlaub bei Fortzahlung der vollen Bezüge gewährt werden.

    (z.B.: für Übersiedlung, Hochzeit, Geburt, Todesfälle, Prüfungsvorbereitung,...)

    Auch der 24.12. und der 31.12. sind in die Sonderurlaubsregelung aufzunehmen !!!

    75.) Pflegefreistellung

    Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Ausmaß von 1 Woche im Kalenderjahr, wenn er an der Dienstleistung verhindert ist, und zwar:

    Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche, wenn er

    Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft ist, kann ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem DG angetreten werden.

    Karenzierungsmöglichkeiten:

    76.) Karenzurlaub nach den Dienstrechlichen Bestimmungen

    Unter Karenzurlaub versteht man einen Urlaub unter Entfall der Bezüge.

    Ein solcher kann dem VB auf sein Ansuchen gewährt werden, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Zeit eines solchen Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des DV (Abfertigung, Jubiläumszuwendung,..) abhängen, nicht zu berücksichtigen. (Vorrückungsstichtag muss neu errechnet werden).

    Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des VB angehört, werden mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam à (Neuberrechnung des Vorrückungsstichtages).

    77.) Welche Auswirkungen hat der Karenzurlaub auf den Arbeitsplatz ?

    Mit dem Antritt eines auf Dauer von 6 Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des VB von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden (Karenzaushilfe).

    78.) Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz

     

    SCHWANGERSCHAFT

    TAG DER ENTBINDUNG

    Bekanntwerden der

    4 Wochen vor

    8 Wochen

     

    8 Wochen

    bis vollendetes

    Schwangerschaft

    Schutzfrist

     

    *)

     

    2. Lebensjahr

       

    vor Entbindung

     

    nach Entbindung

    des Kindes

    Meldung an DG

    (ärztliche Bestätigung)

    Errinnerungspflicht an Dienstgeber

    Schutzfrist

    Beamte: volle Bezüge

    VB.: sog. Wochengeld

    Karenzurlaub bis 24. Lebensmonat

    Kinderbetreuungs-geld nach den gesetzlichen Bestimmungen

     

    Mutterschutzgesetz 1979

    79.) Welche Meldepflichten gibt es für die werdende Mutter ?

    Für Mütter (sowohl Privatwirtschaft als auch für Beamtinnen und VB) gibt es vor und nach der Geburt bestimmte Schutzbestimmungen nach dem MUSCHGESETZ 1979.

    Um in den Genuss der Schutzbestimmungen zu kommen, hat die werdende Mutter dem DG, sobald die Schwangerschaft bekannt ist, hievon Mitteilung zu machen und ihn 4 Wochen vor Beginn der Schutzfrist an die Schutzfrist zu erinnern.

    Der voraussichtliche Geburtstermin ist durch ein ärztliches Zeugnis zu bestätigen.

    80.) Wie lange dauert normalerweise der Mutterschutz ?

    8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnt die Zeit des Beschäftigungsverbotes (Schutzfrist vor der Geburt).

    Nach der Geburt dauert das Beschäftigungsverbot 8 Wochen; bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten 12 Wochen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochenfrist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung - höchstens jedoch auf 16 Wochen.

    81.) Wann besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ?

    Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Niederkunft dürfen DN nicht gekündigt werden.

    Bis zum Ablauf von vier 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. (Ausnahme: DN kündigt selbst oder es besteht eine einvernehmliche Lösung)

    82.) Wie lange hat die Bedienstete Anspruch auf Karenzurlaub ?

    Karenzurlaub gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bis zum Ablauf des 2. LJ des Kindes zu gewähren (volle aufrechte Dienstzeit – wie wenn durchgearbeitet).

    Dieser Karenzurlaub nach dem MSchG bleibt im Gegensatz zur Zeit des Karenzurlaubes nach den dienstrechtlichen Bestimmungen für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, voll wirksam (gilt wie eine Dienstzeit).

    83.) Kann der Karenzurlaub auch zwischen Vater und Mutter geteilt werden ?

    Der Karenzurlaub kann zwischen Vater und Mutter geteilt werden. Nach dem Väter-Karenzgesetz-VKG (früher Eltern-Karenzurlaubsgesetz) hat auch der männliche DN unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Karenzurlaub bzw. Teilzeit-beschäftigung. Für die Gewährung des Kindergeldes bis zur höchstmöglichen Dauer ist es erforderlich, dass auch der Vater mindestens drei Monate Karenzurlaub in Anspruch nimmt.

    84.) Von wem erhält die Beamtin und die VB während des Mutterschutzes und des Karenzurlaubes Geldleistungen ?

    Im Gegensatz zur Beamtin erhält die VB während dieser Zeit vom DG keine Bezüge, sondern Geldleistungen (Wochengeld) vom Sozialversicherungsträger.

    85.) Wann können schwangere und junge Mütter den ihnen zustehenden Erholungsurlaub konsumieren ?

    Ein vor dem Karenzurlaub nicht verbrauchter Erholungsurlaub gebührt nach dem Karenzurlaub nur in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Urlaubsjahr entspricht (wenn aus Karenzurlaub zurück - entsprechend aliquotieren).

    Nach dem Karenzurlaub gebührt der Erholungsurlaub für jedes Kalenderjahr, in das ein Karenzurlaub fällt, in dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Urlaubsjahr (Kalenderjahr).

    86.) Kinderbetreuungsgeld:

    Gibt es für Geburten ab 1.1.2002. Wird von der GKK bezahlt und kriegt derjenige der FBH bekommt. Wird das Kinderbetreuungsgeld zwischen den Eltern aufgeteilt gibt es KBGG bis zum 3 LJ. des Kindes. Zuverdienst max. € 1.100,00 Brutto pro Monat.

    87.) Vorschüsse:

    Max € 7.300,00 auf 120 Monatsraten. Nur für DV auf unbestimmte Zeit

    88.) Enden des Dienstverhältnisses:

    Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch

    Ein Dienstverhältnis auf Probe (höchstmögliche Dauer 1 Monat) kann von jedem Vertragsteil jederzeit (ohne Kündigungsfrist) gelöst werden. Wenn ein Dienstverhältnis auf z.B. 3 Monate eingegangen wird, dann handelt es sich nicht mehr um eine Probezeit, sondern um ein befristetes Dienstverhältnis.

    89.) Zeugnis

    Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem VB ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses auszustellen. Das Zeugnis darf keine (negativen) Angaben über den Verwendungserfolg des Dienstnehmers, soll aber eine ausführliche Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten enthalten.

    90.) Kündigung

    Ein vertragliches Dienstverhältnis kann sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer gekündigt werden. Beide Vertragspartner müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten. Diese betragen je nach Dauer des Dienstverhältnisses zwischen 1 Woche und 5 Monaten.

    91.) Wie ist eine Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und dem Dienstnehmer möglich ?

    Der Dienstnehmer braucht für die Kündigung keinen Grund angeben, dagegen kann der Dienstgeber nur ein Dienstverhältnis, das noch nicht ein volles Jahr gedauert hat, mündlich oder schriftlich ohne Angabe eines Grundes kündigen.

    Hat das Dienstverhältnis aber bereits ein volles Jahr gedauert, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. (Im Kündigungsschreiben müssen die Kündigungsgründe dezidiert angeführt sein !!!)

    92.) Wann liegt ein Grund, der zur Kündigung berechtigt, vor ?

    Kündigungsgründe liegen insbesonders vor, wenn:

    Für weibliche VB enthält das MSchG für die Zeit vor und nach ihrer Niederkunft Kündigungsbeschränkungen.

    93.) Kündigungsfristen:

    Die Kündigungsfrist ist abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses und beträgt für beide Teile 1 Woche bis 5 Monate

    94.) Vorzeitige Auflösung eines vertr. Dienstverhältnisses:

    Ein vertragliches Dienstverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Vertragspartner aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung gelöst werden.

    Erfolgt sie durch den Dienstnehmer, spricht man von einem vorzeitigem Austritt, erfolgt sie durch den Dienstgeber, ist es eine Entlassung.

    95.) Wann liegt ein Grund, der zur Entlassung berechtigt, vor ?

    Entlassungsgründe liegen insbesonders vor, wenn:

    96.) Welche Folgen hat ein strafgerichtliches Urteil gegen einen VB ?

    Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen VB ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des VB aus dem Dienstverhältnis als erloschen.

    97.) Welcher wichtige Grund berechtigt einen VB zum vorzeitigen Austritt ?

    wenn der VB zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

    98.) Wann gebührt dem VB bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung ?

    Dem VB gebührt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens 3 Jahren beim Enden des DV unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfertigung:

    Kein Anspruch auf Abfertigung besteht u.a., wenn (nur die wichtigsten Gründe)

    der Dienstverhältnis vom DG wegen Verletzung der Dienstpflicht, wegen Nichterreichens des Arbeitserfolges oder wegen abträglichen Verhaltens gekündigt oder entlassen wurde;
    Dienstnehmer selbst kündigt (Ausnahmen);
    Dienstnehmer vorzeitig austritt;
    einverständliche Auflösung des DV und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt ...

    Ausnahmen à Wurde das Dienstverhältnis vom DN selbst gekündigt,

    gebührt trotzdem eine Abfertigung, wenn

    à Ferner gebührt eine Abfertigung auch, wenn

    99.) Welche Höhe hat eine Abfertigung ?

    Die Höhe der Abfertigung beträgt je nach Dauer des Dienstverhältnisses das Zweifache bis das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges (Monatsentgelt und Zulagen).

    Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des VB beendet, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Anspruchsberechtigt sind die Erben oder wer die Begräbniskosten getragen hat oder wer den Verstorbenen vorher gepflegt hat.

    100.) Wo sind die VB versichert?

    In der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung als Arbeiter od. Angestellte.

    VB, deren Dienstverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wurde, werden nach den Bestimmungen des B-KUVG bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) kranken- und unfallversichert – vorher ASVG.

    Geringfügig beschäftigte DN sowie Ferialpraktikanten sind weiterhin bei der Gebietskrankenkasse (GKK) anzumelden.

    In der Pensionsversicherung besteht die Pflichtversicherung nach dem ASVG.

    Lehrlinge unterliegen den Bestimmungen des ASVG bis Ende Behaltefrist (3 Monate).

     

    Die Verantwortlichkeit der Öffentlich Bediensteten

    101.) Allgemeines

    Die öffentlich Bediensteten haben auf Grund ihres eigenen Dienstrechtes und ihrer Funktion in der Hoheitsverwaltung als Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit eine gewisse besondere Stellung, dafür aber auch eine besondere Verantwortung.

    Man kann von einer dreifachen Verantwortlichkeit der öffentl. Bediensteten sprechen:

    102.) Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Delikte die nur von Beamten im begangen werden können (z.B.: Missbrauch der Amtsgewalt, Geschenkannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt, strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung ...)

    Die strafrechtliche Verantwortlichkeit gilt daher auch für mit solchen Aufgaben betrauten VB der Gebietskörperschaften.

    103.) Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

    Amtshaftungsgesetz: der Bund, die Länder und die Gemeinden haften für Schäden, ihrer Organe.

    Organhaftpflichtgesetz: Organe des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde haften für den Schaden am Vermögen, den sie in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträgerunmittelbar zugefügt haben. (KURZ: Schäden in Vollziehung der Gesetze)

    Dienstnehmerhaftpflichtgesetz: haften alle DN (also auch die öffentlich Bediensteten) für Schäden, die ein Bediensteter seinem Dienstgeber oder einem Dritten bei Ausübung seines Dienstes zufügt.

    Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit gilt, soweit sie einen Dienstnehmer betrifft, für Beamte und VB in gleicher Weise.

    104.) Arbeitsplatzsicherungsgesetz

    Auf DN, die zum Präsenzdienst einberufen oder Zivildienst leisten, sind die Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes anzuwenden.

    DN, die einberufen werden, haben dies nach Erhalt des Einberufungsbefehles unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen (Meldepflicht).

    DN dürfen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles bis zum Ablauf 1. Monats nach Beendigung des Grundwehr-/Zivildienstes nicht gekündigt werden.

    Während der Schwangerschaft und bis 4 Monate nach der Niederkunft (bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis 4 Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes) dürfen Dienstnehmerinnen nicht gekündigt werden.

    Nach dem Berufsausbildungsgesetz ist der Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling nach Enden des Lehrverhältnisses im Betrieb 3 Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden (sofern keine Übernahme im Dienstverhältnis erfolgt !!!).


    Die Salzburger Beamten

    105.) Welche Gesetze sind für das Beamtenverhältnis maßgebend?

  • Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

    Beamtendienstrechtgesetz 1979

    Finanzgesetz 1956, Gehaltsgesetz 1956

    Reisegebührenvorschrift 1955, Pensionsgesetz 1965

  • 106.) Was regelt das "Beamten-Dienstrecht 1979"?

    regelt alle Rechte und Pflichten eines Beamten zwischen ihm und einer Gebietskörperschaft. (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis).

    Der Begriff Dienstrecht entspricht dem Begriff Arbeitsrecht in der Privatwirtschaft

    106a.) Was regelt das Salzburger Gemeindebeamtengesetz?

    regelt die wichtigsten geltenden Gesetze für die Salzburger Gemeindebeamten.

    (Gesetze für Bundesbeamte die auch für Gemeindebeamte anwendbar sind).

    107.) Es gibt zwei Möglichkeiten, Beamter zu werden:

    durch unmittelbare Aufnahme oder

    durch Pragmatisierung

    108.) Wie wird das Beamtendienstverhältnis begründet und welche Voraussetzungen müssen für die Ernennung gegeben sein?

    Als Beamte gelten jene Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstgeber stehen

    allgemeine Ernennungserfordernisse z.B.: Planstelle, Dienstprüfung, Ansuchen, Leistungsfeststellung

    Allgemeine Ernennungserfordernisse:

    Wichtig ist da AB-Datum wegen allfälliger Gesetzesänderungen

    109.) Ernennungserfordernisse (kein Rechtsanspruch):

    110.) Besondere Ernennungserfordernisse:

    für bestimmte Verwendung erforderlich, z.B.: Arzt mit abgeschl. Hochschulstudium.

    Bei Beamtenaufstiegsprüfung ist eine Überstellung erst nach 8 Jahren möglich.

    111.) Die Ernennungsurkunde/Dekret des Beamten muss enthalten:

    112.) Provisorisches Dienstverhältnis:

    Die Aufnahme eines Beamten erfolgt zunächst in ein provisorisches Dienstverhältnis, welches bis zu 4 Jahren dauern kann. Es kann durch Bescheid gekündigt werden.

    113.) Definitivstellung:

    Das prov. DV wird auf Ansuchen des Beamten definitiv mit Wirkung von dem Tag an

    114.) Verwendung des Beamten:

    Jeder Beamte muss voll einsatzfähig sein. Der Arbeitsplatz fordert die volle Normalarbeitskraft.

    Bedienstete die auf Grund ihrer Behinderung nicht voll einsatzfähig sind können nicht pragmatisiert werden.

    115.) Versetzung:

    ist eine dauernde Zuweisung außerhalb des bisherigen Dienstortes. Die Versetzung erfolgt bescheidmäßig.

    116.) Dienstzuteilung:

    wenn der Beamte vorübergehend (bis 90 Tage im Jahr) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird; darüber hinaus nur dann wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder für Ausbildungszwecke.

    117.) Verwendungsänderung:

    binnen 2 Monaten ist dem Beamten eine neue Verwendung zuzuweisen.

    Einer Versetzung gleichzusetzen ist:

    Die Verwendungsänderung hat mittels Bescheid zu erfolgen.

    118.) Verwendungsbeschränkung:

    In der Verrechnung, Geld oder Materialgewahrung dürfen miteinander verwandte Bedienstete nicht verwendet werden.

    119.) Befangenheit:

    Enthaltung der Ausübung eines Amtes, wenn berechtigte Gründe vorliegen.(z.B.: Bevollmächtigte, Mitwirkung 1. Instanz. Dies gilt für VB und Beamte

    120.) Teilbeschäftigte:

    Auf Antrag kann die Wochendienstzeit bis auf die Hälfte herabgesetzt werden. Es muss ein mindestens fünfjähriges ununterbrochenes DV vorliegen.

    121.) Urlaub:

    Gleich wie VB und zusätzlich:

    - Beamte ab der Dienstklasse V oder D IV/6 27 AT (216 Stunden)

    - Beamte ab der Dienstklasse VIII und IX 30 AT (240 Stunden)

    122.) Dienstpflichten der Beamten: gleich wie VB

    123.) Verantwortlichkeit:

    zusätzlich zu der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Verantwortung hat der Beamte auch eine disziplinäre Verantwortlichkeit.

    124.) Disziplinäre Verantwortlichkeit:

    Der Beamte muss sich bei schuldhafter Verletzung der Dienstpflichten in erster Linie der Disziplinarkommission, verantworten.

    Im Falle eines Schuldspruches ist eine Disziplinarstrafe festzusetzen, von deren Verhängung jedoch aber auch abgesehen werden kann.

    Die disziplinäre Verantwortlichkeit gilt nicht für VB.

    Disziplinarstrafen:

    Der Verweis, die Geldbuße bis zu einem halben Monatsbezug, die Geldstrafe bis zu fünf Monatsbezüge, die Entlassung.

    125.) Verjährung:

    - innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzung

    - innerhalb von drei Jahren ab Beendigung der Dienstpflichtverletzung

    126.) Selbstanzeige:

    Jeder Beamte hat das Recht gegen sich selbstschriftlich Selbstanzeige zu erstatten.

    127.) Suspendierung (vorübergehender Verzicht auf Dienstleistung):

    erfolgt bei

    Kürzung der Bezüge auf 2/3

    128.) Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens:

    Bei strafbarer Handlung hat die Disziplinarbehörde das Disziplinarverfahren zu unterbrechen und Strafanzeige zu erstatten.

    129.) Abgekürztes Verfahren (Disziplinarverfügung):

    Hat der Beamte gestanden, darf nur der Verweis ausgesprochen werden oder eine Geldbuße von 10 % des Monatsbezuges verhängt werden. (2 Wochen Einspruch).

    130.) Besoldungsgruppen:

    131.) Welche Verwendungsgruppen gibt es, und wie werden sie weiter unterteilt?

    A – höherer Dienst – Hochschulstudium

    B – gehobener Dienst – Reifeprüfung, Matura

    C – Fachdienst – Dienstprüfung

    D – mittlerer Dienst – Eignung

    weitere Unterteilung erfolgt in Dienstklassen

    132.) Anfall, Einstellung und Auszahlung:

    Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes folgenden Monatsersten oder wenn an einem ersten der Diensteintritt erfolgte mit diesem Datum und endet mit Ablauf des Monats.

    Dienstzweige: in den Verwendungsgruppen gibt es unterschiedliche Verwendungen (Verwendungsgruppe A - Höherer Verwaltungsdienst: Jurist.

    133.) Dienstklasse:

    Die Dienstklasse ist von Bedeutung für

    134.) Gehaltsstufen:

    Das Gehalt wird durch die Verwendungsgruppe, Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltstufe bestimmt.

    Nicht zum Begriff Monatsbezug gehören die Nebengebühren.

    135.) Von was hängt das Gehalt des Beamten ab:

    Verwendungsgruppe; Dienstklasse und Gehaltsstufe

    Die Anstellung erfolgt in der niedrigsten Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe und beginnt mit der Gehaltsstufe 1.

    Es gibt auch Ausnahmen:

    Dienstklasse IV: beginnt Verwendungsgruppe B mit Gehaltsstufe 4

    beginnt Verwendungsgruppe A mit Gehaltsstufe 5

    Dienstklasse V: beginnt Verwendungsgruppe A mit Gehaltsstufe 3

    Dienstklasse VI: beginnt Verwendungsgruppe A mit Gehaltsstufe 2

    136.) Bezüge der Beamten - Allgemeines:

    Dem Beamten gebührt das Gehalt und allfällige Zulagen. Beides zusammen ergibt den Monatsbezug

    137.) In welcher Dienstklasse steigt man nicht in Gehaltsstufe 1 ein?

    In Dienstklasse IV (IV-3) und V (V-2)

    138. )Kürzung und Entfall der Bezüge:

    Kürzung auf 2/3 bei Suspendierung, Ausnahmen aus sozialen Erwägungen sind möglich.

    Der Monatsbezug entfällt: während des Karenzurlaubes und bei länger als 3 Tage ungerechtfertigter Abwesenheit

    139.) Beförderung:

    ist die Ernennung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe. Ein Dienstposten muss vorhanden sein; Dienstklassen können nicht übersprungen werden.

    140.) Überstellung:

    ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe. Bei B-Prüfung 8 Jahre Dienstzeit

    141.) Vorrückung:

    gleich wie bei VB; Zeitvorrückung = z.B.: b-II-4 in b-III-1

    Hemmung der Vorrückung: bei Unternorm (Leistungsfeststellung), Karenzurlaub, Nichtablegung einer Dienstprüfung.

    142.) Jubiläumszuwendung

    Salzburger Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit (+ öffentl. Vordienstzeiten) von 25, 35 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Sie beträgt jeweils 200 % des Monatsbezuges.

    143.) Auflösung des Dienstverhältnisses:

    144.) Übergenuss und Verjährung:

    Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre

    145.) Abfertigung:

    146.) Pensionsbeitrag:

    12,55 % des Gehaltes, Zulagen und Sonderzahlung

    147.) Nebengebührenzulagengesetz:

  • Überstundenvergütung

    Sonn und Feiertagsvergütung

    Sonn- und Feiertagszulage

    Erschwerniszulage

    Gefahrenzulage

    Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

    Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung

  • Die Nebengebührenwerte werden mit 1 % von V/2 umgerechnet und durch 700 dividiert. Falls deine monatl. Nebengebührzulage den Betrag von € 7,26 nicht übersteigt gebührt an ihrer Stelle eine einmalige Abfindung in Höhe des Siebzigfachen der ermittelten Nebengebührenzulage..

    Rechtsverfolgungsmöglichkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten

    148.) Beamte

  • Nach letztinstanzlicher Entscheidung des DG (Bescheid) in Dienstrechts-angelegenheiten kann der Beamte
  • den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen Verletzung von einfach gesetzlichen Rechten (Zulagen, Überstellung...)
  • den Verfassungsgerichtshof VfGH Disziplinarangelegenheiten
  • 149.) Beamten- Kranken und Unfallversicherungsgesetz B-KUVG:

    Träger der Kranken und Unfallversicherung für die Beamten ist die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) angelehnt an das ASVG. Die

    B-KUVG ist eine Pflichtversicherung. Die Mittel der Unfallversicherung werden durch Beiträge (0,5 %) der Dienstgeber aufgebracht.

    Leistungen: ähnlich wie ASVG mit Ausnahme des Krankengeld (EGFZG immer!) und bei der Unfallversicherung Unfallbehandlung, Sterbegeld usw.

    Pensionsrecht

    150.) Was deckt das Pensionsgesetz ab und warum ist es auf Gemeindebeamte anwendbar:

    Pensionsträger beim VB = PVA, beim Beamten Gebietskörperschaft!

    Die Pensionsansprüche der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind im Pensionsgesetz 1965 geregelt. Das Gesetz gilt auch für Gemeinde- und Magistratsbeamte, da es übernommen wurde.

    151.) Wer ist Hinterbliebener?

    Überlebende Ehegatte, Kinder, frühere Ehegatten

    152.) Anwartschaft auf Pensionsversorgung:

    Anwartschaft:

    Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Diensteintrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen.

    Verlust der Anwartschaft:

    Bei Verlust der österr. Staatsbürgerschaft (soweit noch erforderlich), Verzicht, Austritt, Entlassung usw. erlischt die Anwartschaft.

    153.) Anspruch auf Ruhegenuss:

    Anspruch:

    Dem Beamten gebührt ein monatlicher Ruhegenuss wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre (10 Jahre vor dem 1.1.1997 Eintritt).

    Verlust des Anspruches:

    Bei Verlust der österr. Staatsbürgerschaft (soweit noch erforderlich), Verzicht, Austritt, Entlassung usw.

    154.) Übertritt in den Ruhestand:

    Ablauf des Jahres wo der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

    155.) Versetzung in den Ruhestand:

    156.) Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:

    setzt sich zusammen aus:

    und wird in Jahren und Monaten ausgedrückt.

    157.) Ruhebezug des Beamten:

    setzt sich zusammen

    zu Unrecht entrichtete Leistungen verjähren nach 3 Jahren

    158.) Ausmaß des Ruhegenusses:

    Der Ruhegenuss wird auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

    Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

    159.) Ruhegenussbemessungsgrundlage:

    80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungs- grundlage. Ab 2005 wird stufenweise ein Durchrechnungszeitraum eingeführt. Die Höhe beträgt bei einer Gesamtdienstzeit von 15 Jahren (10 Jahren Eintritt vor dem 1.1.1997) 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und für jedes weitere Dienstjahr zwei Prozent bzw. 0,167 % für den vollen Monat. Höchsten jedoch 80 %. Vollanspruch nach 35- bzw. 40 Jahren.

    Kürzungen bei Pensionierung vor dem 60. bzw. 61,5 Lebensjahr bis zu 18 %.

    160.) Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen:

    Wenn der Beamte zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Ruhegenuss hat erhalten Hinterbliebene Versorgungsbezüge.

    Diese können für Witwer/Witwen zwischen 0 % und 60 % des Ruhebezuges des Verstorbenen liegen.

    Für Halbwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 24 % des Ruhegenusses

    bei Vollwaisen beträgt der Versorgungsgenuss 36 % des Ruhegenusses

    161.) Todesfall-, Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag:

    Der Todesfallbeitrag beträgt einheitlich 150 % von V/2

    Gilt nur für im Aktivstand verstorbene Beamte.

    162.) Melde- und Ersatzpflicht; Verjährung:

    Die Anspruchsberechtigten sind verpflichtet jede Veränderung der Voraussetzung binnen Monatsfrist der Dienstbehörde zu melden.

    Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu ersetzen. 3 Jahre Verjährung im positiven und negativen Sinn.

    163.) Pensionssicherungsbeitrag:

    Von den Ruhestandsbeamten bzw. Hinterbliebenen ist ein Pensionssicherungs-beitrag von 2,3 % zu leisten.

    Die Kinderzulage bleibt bei der Bemessung außer Betracht.

    Damit soll ein Ausgleich zwischen Erhöhung der Aktivbezüge und der Ruhebezüge hergestellt werden.

     

    164.) Wem unterstehen die Bediensteten der Gemeinde ?

    Die Bediensteten der Gemeinde unterstehen dem Bürgermeister.

     

    165.) Welche Stellung hat der Amtsleiter ?

    Die Gemeindevertretung hat durch Beschluss einen Amtsleiter zu bestellen.

    Dieser ist als Leiter des inneren Dienstes für die ordnungsgemäße Verwaltung und Führung der Gemeindegeschäfte durch das Gemeindeamt verantwortlich.

    166.) Was sind die Aufgaben der Gemeindevorstehung in dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen?

    Die Gemeindevorstehung entscheidet in folgenden Angelegenheiten bei VB:

    167.) Wer entscheidet über den Stellenplan?

    Die GV hat gemäß der Sbg. Gemeindeordnung 1994 jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, und Zweckmäßigkeit einzuhalten.

    Der Stellenplan ist ein Bestandteil des Voranschlages und mit diesem der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.

    168.) Was legt der Stellenplan fest?

    Der Stellenplan legt fest:

    169.) Wofür ist die Gemeindevertretung zuständig?

    -Stellenplan
    -allgemeine dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen wie Zulagenkatalog, -Vorschüsse, Richtlinien für Gewährung von Sonderurlauben;

    -alle dienst- und besoldungsrechtlichen Maßnahmen betreffend einen Beamten (Ernennung, Beförderung) Kündigung von VB

    zurück zur B-Prüfung-Seite