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Momentaner Bundespräsident: Horst Köhler
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Der Bundespräsident ist das deutsche Staatsoberhaupt
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Sein Stellvertreter ist der Bundesratspräsident
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Das Amt des Bundespräsidenten ist das einzige Verfassungsorgan,
das nur aus einer Person besteht
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Der Bundespräsident ist parteipolitisch neutral
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Die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind durch das
Grundgesetz (Art. 54-61 GG), sowie durch die Verfassung und sich
im Laufe der Zeit entwickelte Staatspraxis geregelt
2.1
persönliche Voraussetzungen
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Deutsche Staatsangehörigkeit
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Vollendung des 40.Lebensjahres
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Muss das Wahlrecht zum Bundestag besitzen
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Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören (Art.55, Abs.1 GG)
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Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem
Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmen
angehören (Art. 55, Abs. 2 GG)
2.2
eigentlicher Wahlgang
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Wahlperiode: 5 Jahre
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Eine Wiederwahl möglich
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Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt
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Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint; wenn
nach dem zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine Person
zustande kommt, so wird im dritten Wahlgang die Person mit den
meisten Stimmen gewählt (Art. 58, Abs. 6 GG)
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Bei Amtsantritt muss der Bundespräsident vor den Mitgliedern des
Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid leisten
(Art.56 GG)
Der
Bundespräsident ist eine Integrationsfigur. Er soll die
Aufmerksamkeit auf langfristige Probleme lenken und er hat eine
mahnende und warnende Funktion.
Nach
den Erfahrungen der Weimarer Republik sind seine Aufgaben stark
eingeschränkt worden.
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Repräsentation der
Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen durch
öffentliche Auftritte bei Veranstaltungen, durch Reden, durch
Besuche von Ländern und Gemeinden und durch Staatsbesuche im
Ausland, sowie den Empfang ausländischer Staatsgäste.
à
Einfluss auf die öffentliche Diskussion und Bewusstseinsbildung
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Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung (im
Bundesgesetzblatt) von Gesetzen (Art. 82 GG)
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Schlägt den Bundeskanzler für die Wahl vor (Art. 63 GG); sowie
Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers (Art.63, 67 GG)
und der Bundesminister (Art. 64 GG)
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Auflösung des Bundestages (Art. 63, Abs.4, Satz 3 und Art. 68
GG)
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Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten,
Offizieren und Unteroffizieren (Art. 60, Abs. 2 GG)
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Abschluss von Verträgen mit ausländisches Staaten (Art. 59,
Abs.1, Satz 2 GG)
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Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art.
59, Abs. 1, Satz 1 GG)
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Bestellung und Beglaubigung der deutschen diplomatischen
Vertreter und Empfang von ausländischen Diplomaten (Art. 59,
Abs. 1, Satz 3 GG)
4. Quellen
Focus,
Ausgabe 11/2004, Seite 32-33
Brockhaus
in 10 Bänden, Ausgabe 2005
copyright by Eva D.
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