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Der deutsche Bundespräsident:

 

 

 

  1. Allgemeines

·         Momentaner Bundespräsident: Horst Köhler

·         Der Bundespräsident ist das deutsche Staatsoberhaupt

·         Sein Stellvertreter ist der Bundesratspräsident

·         Das Amt des Bundespräsidenten ist das einzige Verfassungsorgan, das nur aus einer Person besteht

·         Der Bundespräsident ist parteipolitisch neutral

·         Die Aufgaben und Befugnisse des Bundespräsidenten sind durch das Grundgesetz (Art. 54-61 GG), sowie durch die Verfassung und sich im Laufe der Zeit entwickelte Staatspraxis geregelt

 

  1. Wahl

2.1 persönliche Voraussetzungen

·         Deutsche Staatsangehörigkeit

·         Vollendung des 40.Lebensjahres

·         Muss das Wahlrecht zum Bundestag besitzen

·         „Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören“ (Art.55, Abs.1 GG)

·         „Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmen angehören“ (Art. 55, Abs. 2 GG)

 

2.2 eigentlicher Wahlgang

·         Wahlperiode: 5 Jahre

·         Eine Wiederwahl möglich

·         Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt

·         Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint; wenn nach dem zweiten Wahlgang keine Mehrheit für eine Person zustande kommt, so wird im dritten Wahlgang die Person mit den meisten Stimmen gewählt (Art. 58, Abs. 6 GG)

·         Bei Amtsantritt muss der Bundespräsident vor den Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen „Amtseid“ leisten (Art.56 GG)

 

  1. Aufgaben

Der Bundespräsident ist eine Integrationsfigur. Er soll die Aufmerksamkeit auf langfristige Probleme lenken und er hat eine mahnende und warnende Funktion.

Nach den Erfahrungen der Weimarer Republik sind seine Aufgaben stark eingeschränkt worden.

·         Repräsentation der Bundesrepublik Deutschland nach außen und innen durch öffentliche Auftritte bei Veranstaltungen, durch Reden, durch Besuche von Ländern und Gemeinden und durch Staatsbesuche im Ausland, sowie den Empfang ausländischer Staatsgäste.

à Einfluss auf die öffentliche Diskussion und Bewusstseinsbildung

·         Ausfertigung (Unterzeichnung) und Verkündung (im Bundesgesetzblatt) von Gesetzen (Art. 82 GG)

·         Schlägt den Bundeskanzler für die Wahl vor (Art. 63 GG); sowie Ernennung  und Entlassung des Bundeskanzlers (Art.63, 67 GG) und der Bundesminister (Art. 64 GG)

·         Auflösung des Bundestages (Art. 63, Abs.4, Satz 3 und Art. 68 GG)

·         Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren (Art. 60, Abs. 2 GG)

·         Abschluss von Verträgen mit ausländisches Staaten (Art. 59, Abs.1, Satz 2 GG)

·         Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 59, Abs. 1, Satz 1 GG)

·         Bestellung und Beglaubigung der deutschen diplomatischen Vertreter und Empfang von ausländischen Diplomaten (Art. 59, Abs. 1, Satz 3 GG)

 

 

4.        Quellen

www.bundespräsident.de

www.wikipedia.de

Focus, Ausgabe 11/2004, Seite 32-33

Brockhaus in 10 Bänden, Ausgabe 2005

 


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Eva D.

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