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Abfertigung
- Neu:
Am
12. Juni 2002 hat der Nationalrat das Betriebliche
Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)
beschlossen, welches am 1. Juli 2002 in Kraft tritt.
Grundsätzlich sind davon alle neuen privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 beginnen,
betroffen.
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung:
Höhe der Abfertigung und Berechnung:
Das Ausmaß der Abfertigung beträgt ja nach Dauer des Arbeitsverhältnisses nach:
3jähriger Dienstzeit 2
Monatsentgelte
5jähriger Dienstzeit 3 Monatsentgelte
10jähriger Dienstzeit 4 Monatsentgelte
15jähriger Dienstzeit 6 Monatsentgelte
20jähriger Dienstzeit 9 Monatsentgelte
25jähriger Dienstzeit 12 Monatsentgelt
Basis für die Höhe des Abfertigungsanspruches ist das "für den letzten Monat gebührende Entgelt". Darunter ist jener Verdienst zu verstehen, der sich aus den regelmäßig im Monat wiederkehrenden Bezügen zuzüglich des aliquoten Anteils an Remunerationen und ähnlichen Zuwendungen ergibt.
Bei Bezügen von wechselnder Höhe
kann die Bemessung der Abfertigung nicht von der zufällig
größeren oder geringeren Höhe des Entgelts im letzten Monat
abhängig gemacht werden, weil dies zu groben Unbilligkeiten
führen würde.
Es ist daher im Zweifel vom Durchschnitt eines ganzen Jahres, auf
Basis der Höhe des letzten Monatsgehaltes bzw. Monatslohnes,
auszugehen.
Nicht einzubeziehen in die Berechnungsgrundlage sind bloß
Aufwandsentschädigungen (z.B. Spesenersätze, Diäten,
Kilometergelder und Ähnliches).
Fälligkeit der Abfertigung
Die Abfertigung wird bis zum Betrag des
dreifachen Monatsentgeltes mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses fällig; ist der Anspruch höher, so ist
dieser Mehrbetrag ab dem vierten Monat nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses in monatlichen, im Voraus zahlbaren
Teilbeträgen abzustatten.
Eine besondere Fälligkeit für die Bezahlung der Abfertigung gilt bei Kündigung des Arbeitnehmers wegen Inanspruchnahme der Alterspension, der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Erreichen der Altersgrenze. Die gesamte Abfertigung kann in diesem Fall in monatlichen Raten abgestattet werden, wobei eine Rate mindestens die Hälfte eines Monatsentgeltes betragen muss.
Abfertigung und Elternschaft
Arbeitnehmerinnen, die nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb der Schutzfrist austreten, gebührt die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung, höchstens jedoch das Dreifache des monatlichen Entgelts, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Dasselbe gilt, wenn die Arbeitnehmerin nach Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt oder nach Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege innerhalb von 8 Wochen ihren vorzeitigen Austritt erklärt.
Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor Ende des Karenzurlaubs ihren/seinen Austritt erklären, um ihren/seinen Abfertigungsanspruch zu wahren. Der Abfertigungsanspruch bleibt auch dann gewahrt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer während einer Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes ihr/sein Arbeitsverhältnis 3 Monate vor deren Ende aufkündigt.
Bei der Berechnung des für die Abfertigung maßgeblichen Monatsentgelts ist bei der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung vom Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung des Karenzurlaubs auszugehen. Zeiten geringfügiger Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 ASVG) bleiben für die Abfertigungsberechnung außer Betracht.
Erfolgt die Kündigung durch den Arbeitgeber oder endet das Arbeitsverhältnis durch unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmliche Lösung, so ist bei der Berechnung der Abfertigung jenes Entgelt zugrunde zu legen, welches die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung erhalten hätte.
Dem männlichen Arbeitnehmer gebührt kein Abfertigungsanspruch, wenn er sein Arbeitsverhältnis im Sinne der oben angeführten Umstände auflöst, nachdem er den gemeinsamen Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet hat.
Abfertigung und Pensionsanspruch
Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis
mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet.
Achtung!
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
infolge Inanspruchnahme der Alterspension und des Erreichens der
Altergrenze muss das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre
ununterbrochen gedauert haben. Nur vereinzelt gelten günstigere
kollektivvertragliche Regelungen
Abfertigung bei Gleitpension
Die Abfertigung gebührt auch, wenn das
Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert
hat und wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension durch Kündigung
des Arbeitnehmers endet oder
mit einem für die Inanspruchnahme der Gleitpension notwendigen
verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird.
Für den Fall, dass durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung günstigere Regelungen bezüglich der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bestehen, sind diese auch bei der Gleitpension anzuwenden.
Soweit der Angestellte bei Inanspruchnahme der Gleitpension eine Abfertigung im Höchstausmaß der auf Grund von Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Einzelvertrag erhalten hat, so entsteht für die bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzte Dienstzeit kein weiterer Abfertigungsanspruch.
Bei Erhalt einer Abfertigung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension und Herabsetzung der Arbeitszeit sind die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
Wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Gleitpension noch keine 10 Jahre ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, erhält er auch keine Abfertigung. Die Anwartschaftszeit beim selben Arbeitgeber läuft aber während der Gleitpension weiter, da das Arbeitverhältnis nicht aufgelöst wurde und es kann somit bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb ein Abfertigungsanspruch entstehen, der allerdings von dem verminderten Entgelt der verkürzten Arbeitszeit zu berechnen ist.
Abfertigung bei Tod des Arbeitnehmers
Stirbt der Arbeitnehmer während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses, so beträgt der Abfertigungsanspruch nur die Hälfte des gesetzlichen Betrages. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet war. Dieser Abfertigungsanspruch ist den Berechtigten direkt auszuzahlen und fällt nicht in den Nachlass.
Hat das Arbeitsverhältnis vor dem Tod des Arbeitnehmers geendet und wurde ein Abfertigungsanspruch erworben, jedoch die Abfertigung noch nicht oder mangels Fälligkeit noch nicht zur Gänze bezogen, so stehen den testamentarischen oder gesetzlichen Erben die Abfertigungsansprüche in vollem Ausmaß zu. Dieser Abfertigungsanspruch fällt aber, wie alle anderen vermögenswerten Ansprüche, in den Nachlass.
Übertragung und Auflösung des Unternehmens
Übertragung des Unternehmens
Nach dem Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) tritt bei Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles (Betriebsübergang) auf einen anderen Inhaber, dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Es werden somit alle Ansprüche, auch der Anspruch auf Abfertigung vom neuen Betriebsinhaber übernommen.
Auflösung des Unternehmens
Im Falle einer Auflösung eines Unternehmens kann die Verpflichtung zur Gewährung einer Abfertigung ganz oder teilweise entfallen, wenn sich die persönliche Wirtschaftslage des Arbeitgebers derart verschlechtert hat, dass ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Teil oder zur Gänze billigerweise nicht zugemutet werden kann. In einem derartigen Fall besteht jedoch für den vom Arbeitgeber nicht ausbezahlten Teil der Abfertigung Anspruch auf Insolvenzausfallgeld, welches beim Bundessozialamt geltend zu machen ist. Diese Bestimmung ist auf Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) oder Vereine nicht anwendbar. Im Falle eines Konkurses bleibt jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung bestehen.
Kollektivverträge und
Betriebsvereinbarungen beachten!
Durch Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen können
vereinzelt günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer gelten.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, sich zeitgerecht darüber zu
informieren.
Berechnungsbeispiele und Besteuerung
Angestellter
1 Monatsbezug (zuzüglich regelmäßig
gewährte Zulagen, regelmäßige Überstunden, Provisionen usw.)
+ 1/12 Weihnachtsremuneration
+ 1/12 Urlaubszuschuss
_________________________________________
Summe = monatliches Entgelt x Anzahl der Monate
Arbeiter
1 Stundenlohn x wöchentlicher Arbeitszeit x
4,33
= fiktiver Monatslohn (zuzüglich regelmäßig gewährte Zulagen,
regelmäßige Überstunden, Prämien usw.)
+ 1/12 Weihnachtsremuneration
+ 1/12 Urlaubszuschuss
_________________________________________
Summe = monatliches Entgelt x Anzahl der Monate
Besteuerung:
Die Besteuerung von gesetzlichen Abfertigungen erfolgt mit festen Steuersätzen, die grundsätzlich 6% betragen.
Achtung!
Kollektivverträge beachten! In einigen
Branchenkollektivverträgen ist für den Abfertigungsanspruch im
Falle der Pensionierung bzw. im Falle der Elternschaft eine
günstigere Regelung vorgesehen.
Die Mitarbeitervorsorgekasse
Die MVK sind
Sonderkreditinstitute, die der Aufsicht der
Finanzmarktaufsichtsbehörde und der Prüfung durch
BankprüferInnen unterliegen und zum Schutz der veranlagten
Gelder auch in die Anlegerentschädigungseinrichtungen
miteinbezogen.
Die Mitarbeiter-Vorsorgekasse der Betriebe zahlen 1,53 % der Lohnsumme über die Gebietskrankenkassen in Mitarbeitervorsorge- Kassen (MV-Kassen) ein, die das Geld gewinnbringend und sicher veranlagen. Beiträge sind auch für Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes, (Auslands-) Zivildienstes sowie bei Bezug von Wochen- und Krankengeld bei aufrechtem Dienstverhältnis zu leisten. Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, für die Dauer der Familienhospizkarenz und der Bildungskarenz werden Beiträge vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) an die MV-Kassen gezahlt.
Die Auswahl der MV-Kasse wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat gemeinsam getroffen. Der Arbeitnehmer erhält jährlich eine schriftliche Information über seinen erworbenen Abfertigungsanspruch, sowie über die Art der Veranlagung, die einer gesetzlichen Sicherheitsgarantie unterliegt. Dafür gibt es strenge Veranlagungsvorschriften und ein genaues Aufsichtsratsund Prüfsystem, um eine gute Rendite und ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Maximal 40 % der Arbeitgeber-Beiträge dürfen in Aktien veranlagt werden. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses können Mitarbeiter ihr Guthaben bei der bisherigen MV-Kasse weiter veranlagen oder an die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen. Im Todesfall erhalten unterhaltsberechtigte Erben nun die volle Abfertigung, ansonsten geht die Abfertigung in die Verlassenschaft über.
Mit Wirkung vom 10.9.2002 hat die Finanzmarktaufsicht (FMA) sieben Mitarbeitervorsorgekassen (MVK) die Konzession erteilt. Damit ist der letzte formal wichtige Schritt getan, damit die "Abfertigung Neu" wie geplant mit Jahresbeginn 2003 in Kraft treten kann. Zeitgleich Konzessionen erteilt hat die FMA per Dienstag an folgende Institute:
Die APK Mitarbeitervorsorgekasse AG (Allgemeine Pensionskasse),
die BAWAG Allianz Mitarbeitervorsorgekasse AG,
die Bonus Mitarbeitervorsorgekassen AG (Generali und Zürich Kosmos),
die Niederösterreichische Vorsorgekassen AG (Niederösterreichische Landesbank- Hypothekenbank AG und Niederösterreichische Versicherung),
die ÖVK Vorsorgekasse AG (Raiffeisensektor),
die VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG (Vereinigte Pensionskassen/VPK und BVP-Pensionskassen AG) und
die Victoria Volksbanken Mitarbeitervorsorgekasse AG.
M U S T E R
Betriebsvereinbarung über die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse
Betriebsvereinbarung im Sinn von § 97 Abs. 1 ArbVG
abgeschlossen zwischen dem
Arbeitgeber .......................................................
im Folgenden kurz Arbeitgeber genannt
und dem
Betriebsrat von .......................................................
im Folgenden kurz BR genannt
über die Auswahl einer Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 9 (1) Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG).
1. Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt ab ............................... und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2. Auswahl der und Beitritt zur Mitarbeitervorsorgekasse
.................................................. verpflichtet sich für die vom BMVG erfassten Anwartschaftsberechtigten Beiträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die ÖVK Vorsorgekasse AG, Am Stadtpark 9, 1030 Wien zu leisten und einen entsprechenden Beitrittsvertrag gemäß § 11 BMVG mit dieser Mitarbeitervorsorgekasse abzuschließen.
Durchführung der Mitarbeitervorsorge
Die Mitarbeitervorsorge wird nach den Bestimmungen des BMVG unter Anwendung der im Beitrittsvertrag geregelten Konditionen durchgeführt.
Für den Arbeitgeber: Für den Betriebsrat:
................................................... ............................................
Ort, Datum ......................................
Fragen und Antworten:
Für wen und ab wann gilt die
"Abfertigung neu"?
Die Abfertigung neu gilt uneingeschränkt
für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002
abgeschlossen werden. Ausgenommen von der "Abfertigung
neu" sind u.a. Vertragsbedienstete der Länder und Gemeinden
sowie freie Dienstnehmer.
Was geschieht mit bereits
bestehenden Arbeitsverhältnissen?
Arbeitsverhältnisse, die am 31. Dezember
2002 bereits bestehen, unterliegen grundsätzlich dem alten
Abfertigungsrecht. ACHTUNG: Das bedeutet, dass wie bisher ein
Abfertigungsanspruch erst bei einer ununterbrochenen 3-jährigen
Dienstdauer zusteht und auch bei Eigenkündigung des
Arbeitnehmers (oder verschuldeter Entlassung bzw. unbegründetem
Austritt) verloren geht.
Wie kann für bereits bestehende
Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung
gebracht werden?
Soll für bereits bestehende
Arbeitsverhältnisse das neue Abfertigungsmodell zur Anwendung
gebracht werden, bedarf es dazu einer schriftlichen Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und erfolgt der Übertritt
in das neue System entweder durch "Einfrieren" der
bereits bestehenden Abfertigungsanwartschaftszeiten oder durch
"Übertragung" der Abfertigungsanwartschaftszeiten:
"Einfrieren": Der nach
der bisherigen Dienstdauer zu berechnende Abfertigungsanspruch
als Anspruch gegen den Arbeitgeber bleibt erhalten und unterliegt
in seinem weiteren rechtlichen Schicksal dem alten
Abfertigungsrecht (geht also bei Eigenkündigung, verschuldeter
Entlassung oder unbegründetem Austritt verloren). Ab dem
vereinbarten Stichtag gilt das neue Abfertigungsrecht, der
Arbeitgeber hat die Beiträge an die Mitarbeitervorsorge-Kasse zu
bezahlen.
Die Höhe des "alten" Abfertigungsanspruchs gegen den
Arbeitgeber berechnet sich aus der Anzahl der
"eingefrorenen" Monatsentgelte mal dem bei Beendigung
bezogenen Monatsentgelt. Daneben hat der Arbeitnehmer Anspruch
auf Abfertigung gegen die Mitarbeitervorsorge-Kasse nach dem
neuen Abfertigungsrecht.
"Übertragen": Als "Abgeltung" für die bisherige Dienstdauer wird ein bestimmter und der Höhe nach frei zu vereinbarender Betrag vom Arbeitgeber in die gewählte Mitarbeitervorsorge-Kasse einbezahlt, wobei zur Gänze das Leistungsrecht des neuen Abfertigungsmodells gilt. In diesem Fall hat daher der Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf eine Abfertigung nach dem alten Recht.
Arbeitnehmer sollten jedenfalls keine Übertragungserklärung unterzeichnen ohne sich vorher mit ihren Betriebsräten bzw. mit Gewerkschaft oder AK zu beraten.
Soll ich mit meiner Kündigung
bis nach dem 31.12.2002 zuwarten?
Nein, denn bei Selbstkündigung wird die
Abfertigung "neu" ebenfalls nicht ausbezahlt. Das neue
Abfertigungssystem gilt grundsätzlich nur für Arbeitsverträge,
die nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurden. Alte
Abfertigungsansprüche bleiben bei Selbstkündigung nur dann und
soweit erhalten, als eine Vereinbarung hinsichtlich der
Übertragung der Abfertigungsansprüche in das neue
Abfertigungssystem abgeschlossen wird. Aber Achtung: Auch bei
Kündigung durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer nur mehr
der in die Kasse übertragene Betrag samt Verzinsung zu.
Erhalten mit der
"Abfertigung neu" auch die Saison-Arbeitnehmer eine
Abfertigung?
Ja. Wird darüber hinaus innerhalb eines
Zeitraumes von 12 Monaten ab Beginn des
(Saisons)Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut
ein Arbeitsverhältnis geschlossen, beginnt die Beitragspflicht
bereits mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses.
Ansonsten setzt die Beitragspflicht erst nach einem Monat ein.
Wie funktioniert das
"Rucksackprinzip"?
Bei Selbstkündigung, verschuldeter
Entlassung, ungerechtfertigtem Austritt oder Kündigung durch den
Arbeitgeber innerhalb der ersten drei Jahre nach Beginn der
Beitragszahlung wird die "Abfertigung neu" nicht
ausbezahlt. Die bislang angesparten Beträge bleiben auf dem
jeweiligen Abfertigungskonto des Arbeitnehmers. Diese Beträge
gehen jedoch nicht wie beim alten Abfertigungssystem
verloren, sondern bleiben liegen, bis z.B.: eine
Arbeitgeberkündigung nach insgesamt 3-jähriger Beitragszahlung
erfolgt.
Bekomme ich die
"Abfertigung neu" bei Selbstkündigung ausbezahlt?
Nein, in diesem Fall bleiben die
einbezahlten Beträge auf dem Konto.
Wann kann ich meine Abfertigung
ausbezahlt erhalten?
Die Abfertigung ist grundsätzlich nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Keine
Auszahlung der Abfertigung erfolgt jedoch im Falle der
Selbstkündigung (ausgenommen bei Kündigung während der
Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder
Väterkarenzgesetz), bei verschuldeter Entlassung, unberechtigtem
vorzeitigen Austritt oder sofern noch keine drei Einzahlungsjahre
seit der ersten Beitragszahlung bzw. der letztmaligen Auszahlung
einer Abfertigung vergangen sind.
Die Auszahlung der Abfertigung kann jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension (derzeit 61,5 Lebensjahre bei Männern und 56,5 Lebensjahre bei Frauen) verlangt werden oder wenn der Arbeitnehmer seit mindestens 5 Jahren in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht, in dem Abfertigungsbeiträge zu leisten sind.
Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt nach schriftlicher Bekanntgabe bei der Mitarbeitervorsorge-Kasse, wobei die Abfertigung binnen 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach der Geltendmachung des Anspruchs zur Zahlung fällig wird.
Wer zahlt meine Abfertigung?
Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer
einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen
Entgelts (inklusive der Sonderzahlungen) an den jeweils
zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu
überweisen. Diese Beiträge sind an die
Mitarbeitervorsorge-Kasse weiterzuleiten. Die Abfertigung wird
somit nach Eintritt der Fälligkeit durch die
Mitarbeitervorsorge-Kasse (und nicht wie bisher durch den
Arbeitgeber) ausbezahlt.
Ab wann hat der Arbeitgeber die
Beiträge zu bezahlen?
Die Beitragspflicht des Arbeitgebers tritt
grundsätzlich mit dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ein.
Das erste Monat bleibt allerdings beitragsfrei, so dass der
Arbeitgeber mit der Beitragszahlung ab dem zweiten Monat des
Arbeitsverhältnisses beginnen muss. Hat ein Arbeitsverhältnis
zum selben Arbeitgeber innerhalb der letzten 12 Monate geendet,
gilt die Beitragspflicht ab dem ersten Tag.
Zählen die Zeiten der
Elternkarenz, des Präsenz- und Zivildienstes für die
Abfertigung?
Diese Zeiten zählen ebenfalls für die
Abfertigung, die Beitragsleistung für Zeiten des Präsenz- bzw.
Zivildienstes sind vom Arbeitgeber zu leisten (1,53 % der Höhe
des Kinderbetreuungsgeldes). Für die Zeiten der Elternkarenz
erfolgt die Beitragsleistung durch den
Familienlastenausgleichsfonds (ebenfalls 1,53 % vom
Kinderbetreuungs- geld).
Kann sich jeder Arbeitnehmer
seine eigene Mitarbeitervorsorge-Kasse aussuchen?
Nein, es gilt der Grundsatz: "ein
Arbeitgeber eine Mitarbeitervorsorge-Kasse". Daher
schließt nur der Arbeitgeber den "Beitrittsvertrag"
mit der Mitarbeitervorsorge-Kasse ab. Auch ein Wechsel der
Mitarbeitervorsorge-Kasse ist nur mit Wirksamkeit für alle
Arbeitnehmer möglich.
Wie erfolgt die Auswahl der
Mitarbeitervorsorge-Kasse?
Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, so erfolgt die Auswahl
der Mitarbeitervorsorge-Kasse durch eine schriftliche
Vereinbarung (Betriebsvereinbarung) zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat. In betriebsratslosen Unternehmen wählt der
Arbeitgeber die Kasse aus, 1/3 der Arbeitnehmer können jedoch
gegen die Auswahl schriftlich Einwände erheben und auf Verlangen
kann eine kollektivvertragsfähige freiwillige
Interessensvertretung den Verhandlungen beigezogen werden. Gibt
es dann weiter keine Einigung, entscheide tauf Antrag die
Schlichtungsstelle.
Gibt es bei einem
Arbeitgeberwechsel eine neue Mitarbeitervorsorge-Kasse?
Grundsätzlich ja, da jeder Arbeitgeber für
sämtliche seiner Mitarbeiter die Beiträge nur an eine
Mitarbeitervorsorge-Kasse einbezahlt und die Beiträge immer an
jene Kasse entrichtet werden, mit welcher der jeweilige
Arbeitgeber den Vertrag geschlossen hat. Es kann daher dazu
kommen, dass ein Arbeitnehmer nach Arbeitsplatzwechsel(n)
Abfertigungen bei mehreren Kassen liegen hat.
Wie werden die eingezahlten
Beiträge veranlagt?
Die Mitarbeitervorsorge-Kassen sind dem
Bankwesengesetz nach Sonderkreditinstitute. Bei der Veranlagung
der Gelder ist einerseits auf die Sicherheit andererseits und
andererseits auf die Rentabilität zu achten.
Im Gesetz findet sich nur eine Garantie darüber, dass die eingezahlten Beiträge, die von einem Arbeitgeber überwiesenen Gelder aus Altansprüchen und die Überweisungen von einer anderen Mitarbeitervorsorge-Kasse, mindestens zu 100 Prozent an den Arbeitnehmer zurückfließen müssen. Dies gilt allerdings nur im Falle einer Kapitalauszahlung, entweder an den Arbeitnehmer oder bei der Übertragung an eine Versicherung oder Bank, und nicht unbedingt bei der Auszahlung in Form einer Zusatzpension. Allerdings können die MV-Kassen eine darüber hinausgehende Zinsgarantie abgeben. Dieser Garantiezinssatz muss für alle Anwartschaftsberechtigten gleich sein und darf nur für ein folgendes Geschäftsjahr geändert werden. Zur Veranlagung der Gelder hat sich die Mitarbeitervorsorge-Kasse einer Depotbank zu bedienen, die die Gelder nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften anzulegen hat. Für Risikopapiere dürfen bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
Wie hoch wird die
"Abfertigung neu" versteuert?
a) Verbleiben im alten System: Die derzeit
geltenden Bestimmungen für die Besteuerung der Abfertigung
gelten auch weiterhin. Die Abfertigung wird pauschal mit 6%
besteuert, unabhängig von der Einkommenshöhe oder der
Kinderzahl. Jene, die keine Lohnsteuer zahlen, haben auch bei der
Abfertigung keine Lohnsteuer zu bezahlen. Beide Regelungen
bleiben auch für die Zukunft aufrecht. Der Anspruch auf die
steuerliche Begünstigung ist zwingend an die Auflösung des
Dienstverhältnisses geknüpft. Wenn eine unmittelbare, im
wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses
geplant oder vom Arbeitgeber zugesagt wird, liegt ein
einheitliches Dienstverhältnis vor und die steuerliche
Begünstigung steht nicht zu.
b) "Abfertigung neu" als Kapitalauszahlung: Die Zahlungen des Arbeitgebers an die Mitarbeitervorsorge-Kasse sind bis höchstens 1,53% der Bruttolöhne und gehälter steuerfrei. Würde der Arbeitgeber darüber hinausgehende Zahlungen an die Mitarbeiter-Kasse leisten, so wären diese Zahlungen wie ein normaler Arbeitslohn zu versteuern und sozial zu versichern. Zahlt die Mitarbeiter-Kasse an den Arbeitnehmer die Abfertigung in Form einer Kapitalauszahlung, so werden pauschal 6% Lohnsteuer abgezogen.
c) Verrentung der "Abfertigung neu": Überträgt die Mitarbeitervorsorge-Kasse die angesparte Abfertigung an eine Pensionszusatzversicherung oder an eine Bank zum Erwerb von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds, sind die daraus zu zahlenden Renten (Zusatzpensionen) zur Gänze von der Lohnsteuer befreit. Ob dies im Endeffekt wirklich ein Vorteil ist, hängt ua von den dabei entstehenden Gebühren ab.
d) Mit Ausnahme der 6%igen Lohnsteuer bei der Kapitalauszahlung sind sämtliche Ansparbeträge sowohl von der Kapitalertrags-, der Erbschafts- und Schenkungs-, der Versicherungssteuer sowie auch der Körperschaftssteuer (für die Mitarbeitervorsorge-Kassen) befreit.
Wie erhalte ich Informationen
über den Kontostand meines Abfertigungskontos?
Die Mitarbeitervorsorge-Kasse hat für jeden
Arbeitnehmer ein Konto zu führen, das als Grundlage für die
Berechnung der Abfertigung herangezogen wird. Einmal jährlich
zum Bilanzstichtag und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird der Arbeitnehmer schriftlich über alle
abfertigungsrelevanten Daten auf diesem Konto informiert.
Kann ich mir die
"Abfertigung neu" als Zusatzpension ausbezahlen lassen?
Ja, bei der Pensionierung kann man sich
entweder die Abfertigung als Kapitalbetrag ausbezahlen oder als
Prämie für eine Pensionszusatzversicherung überweisen lassen.
Durch Überweisung des angesparten Betrages an ein Kreditinstitut
können auch Anteile an Pensionsinvestmentfonds erworben werden.
Wie hoch sind die
Verwaltungskosten?
Die Mitarbeitervorsorge-Kassen können die
Kosten für die Verwaltung mit zwischen 1 und 3,5 % der
hereinkommenden Beiträge festsetzen. Zusätzlich steht ihnen
jährlich bis zu 1 % des veranlagten Abfertigungsvermögens sowie
die Barauslagen (z.B.: Depotgebühren) ohne Begrenzung zu. Bei
der Auswahl der Kasse ist daher besonders darauf zu achten, dass
die Kosten so weit wie möglich unter den gesetzlichen
Höchstsätzen vereinbart werden und die verrechenbaren
Barauslagen vollständig benannt und beziffert werden.
Den Krankenversicherungsträgern, die die Beiträge einheben
werden, stehen 0,3 % der eingehobenen Beiträge zu.
Was passiert bei Tod des
Arbeitnehmers?
Bei Tod gebührt die Abfertigung den
unterhaltsberechtigten gesetzlichen Erben als Direktanspruch.
Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die
Verlassenschaft.
Wann muss der Arbeitnehmer seine
Verfügung über die Abfertigung bekannt geben?
Wird der Arbeitnehmer gekündigt und liegen
mindestens 3 Jahre Beitragsleistung vor, kann der Arbeitnehmer
über die Abfertigung disponieren. Eine Erklärung über die
Verwendung des Betrages muss binnen 6 Monaten nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses erfolgen. Andernfalls wird der
Abfertigungsbetrag weiter veranlagt und ist erst wieder bei der
nächsten einen Abfertigungsanspruch begründenden Beendigung
wieder abrufbar.
Kann eine
Mitarbeitervorsorge-Kasse einen Arbeitgeber ablehnen?
Nein. Besteht ein Arbeitgeber auf einen
Abschluss, muss das die Kasse akzeptieren.
Was passiert mit
Besserstellungen bezüglich der Abfertigung alt in
Kollektivverträgen?
Besserstellungen bleiben unberührt, soweit
sie mehr Monatsentgelte für eine bestimmte Dauer der
Dienstverhältnisse vorsehen als bisher im Gesetz geregelt war.
Andere Besserstellungen gelten für Arbeitnehmer, auf die bereits
das neue Recht anzuwenden ist, nicht mehr.